LG Frankfurt a.M.: Wer unter einem Button eine „Hotelbuchung“ anbietet, darf unter diesem nicht auf ein allgemeines Hotelbuchungsportal verlinken

veröffentlicht am 17. April 2013

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.02.2013, Az. 3-08 O 197/12 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG; § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Verlinkung auf ein Hotelbuchungsportal mittels Buttons mit der Bezeichnung „Online buchen“ oder „Hotelbuchung“ irreführend ist. Der Verbraucher erwarte eine direkte Möglichkeit zur Buchung bei einem Hotelbetreiber. Auf den beanstandeten Internetseiten konnte der Nutzer über Eingabefelder unter anderem nach Hotels recherchieren und sich diese anzeigen lassen. Dort wurden dann neben dem Namen eines Hotels dessen Adresse, die Telefonnummer sowie die Internetadresse angegeben. Zusätzlich befindet sich dort ein Button mit der Bezeichnung „Hotelbuchung“ bzw. „online buchen“. Klickte der Nutzer aber auf den Button, so gelangte er auf das Buchungsportal des Anbieters HRS, nicht zur Website des jeweiligen Hotels.

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