LG Frankfurt a.M.: Wird eine deutsche Softwareversion beworben, darf die Software nicht in fremdsprachiger Verpackung geliefert werden / „Windows OEM“-Version ist nicht gleich „Windows XP Recovery“-Version

veröffentlicht am 26. September 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.08.2012, Az. 2-03 O 311/12 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei der Bewerbung eines Microsoft Office-Softwarepakets als deutsche Ware (oder zumindest nicht erkennbar ausländische Ware) keine Software in fremdsprachiger Verpackung geliefert werden darf, da anderenfalls ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Die Kammer folgte der Argumentation des Antragstellers, dass Kunden allein durch die nicht in deutscher Sprache gehaltene Verpackung verunsichert sein könnten, ob tatsächlich die versprochene deutschsprachige Office-Software geliefert werde oder nicht vielmehr eine Raubkopie oder unrechtmäßig verkaufte gebrauchte Software. Auch dürfe bei der Werbung „„Windows XP Professional OEM inkl. Service Pack 3“ keine entsprechende Recovery-Version eines namhaften Hardwareherstellers geliefert werden. Den lauteren Wettbewerb wiederhergestellt haben die Kollegen von Lampmann Haberkamm Rosenbaum (hier). Wir haben da – auch wenn nicht selbst beteiligt – so ein Gefühl, dass in diesem Verfahren ein Urteil ergehen und voraussichtlich auch die zweite Runde eingeläutet wird. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Frankfurt am Main

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat die 3. Zivilkammer des Landgericht Frankfurt am Main … durch … am 10.08.12 beschlossen:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt:

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei Angeboten von Software im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern,

1. die Software als „Windows XP Professional OEM inkl. Service Pack 3″ von Microsoft, wie aus Anlage ASt 3 ersichtlich geschehen, zu bewerben und die aus Anlage ASt 5 ersichtliche CD zu liefern

und /oder

2. die Ware „Microsoft Office Home and Student 2010 (Product Key Card)“, als deutsche Ware, wie aus Anlage ASt 6 ersichtlich geschehen, zu bewerben und das aus Anlage ASt 7 ersichtliche Produkt zu liefern.

Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt

Der Streitwert wird auf 17.000,00 EUR festgesetzt.

Der Beschluss beruht auf den §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 8, 12 ff. UWG, 3 ,32, 91, 890, 935 ff. ZPO, 53 I Nr. 1 GKG.

Die Schutzschrift vom 27.07.2011 lag vor.

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