LG Frankfurt a.M.: Zur Irreführung bei Branchenbucheinträgen mit verschleierten Preisangaben

veröffentlicht am 12. August 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.06.2009, Az. 3-08 O 22/09
§§ 3, 5 UWG

Auf Betreiben des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) hat das LG Frankfurt am Main in einem neuerlichen Fall entschieden, dass eine Offerte für einen Eintrag in einem Adressen-Sammelverzeichnis rechtswidrig ist, wenn diese wie eine Rechnung aufgemacht ist und darüber hinaus den zu zahlenden Gesamtpreis nicht ausweist. Zwar war das „Angebot“ mit „Eintragungs- und Leistungsofferte“ überschrieben und ein Hinweis „Dies ist keine Rechnung“ enthalten. Doch die Stellung dieser Bestandteile auf der Offerte war nach Ansicht des Gerichts nicht deutlich genug. Die Überschrift befand sich – für das Auge ungewohnt – in der oberen rechten Ecke des Papiers; der Hinweis, dass es sich nicht um eine Rechnung handele, war in einen 8-zeiligen klein gedruckten Fließtext integriert. Zudem bestand das Angebot im unteren Drittel aus einem angefügten Zahlschein, der den Eindruck einer Rechnung noch verstärkte.

Trotzdem sei das Formular bei sorgfältiger Betrachtung als Angebot auf Abschluss eines Vertrages zu erkennen. Eine wettbewerbswidrige Gestaltung liege jedoch jedenfalls dadurch vor, dass nicht erkennbar sei, dass der angegebene Preis von fast 600,00 EUR zweifach zu zahlen sei. Die vorgegebene Vertragslaufzeit von 2 Jahre sei aus der Offerte selbst gar nicht zu entnehmen gewesen, dies ergebe sich allein nach sorgfältigem Lesen der rückwärtig aufgedruckten AGB. Damit sei der tatsächliche Preis verschleiert worden, was eine Irreführung darstelle. Der Beklagte wurde zur Unterlassung dieser Art von Werbung verurteilt.

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