LG Frankfurt a.M.: Bei Verstoß gegen Markenrechte von Abercrombie & Fitch gilt ein Streitwert von 75.000 EUR

veröffentlicht am 20. Januar 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.09.2008, Az. 2-03 O 489/08
§§ 14, 19 Abs. 7 MarkenG, 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO

Das LG Frankfurt a.M. hat mit diesem Beschluss eine Verletzung der Markenrechte der Firma Abercrombie & Fitch anerkannt und einen Streitwert von 75.000,00 EUR festgesetzt. Nach dem Beschluss ist die Antragsgegnerin nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zur Auskunftserteilung verpflichtet. Dieser Ausspruch mag Verwunderung hervorrufen, da das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hauptsache nicht vorwegnehmen soll; im vorliegenden Fall gründet sich die Auskunftserteilung allerdings auf einen Fall der „offensichtlichen Rechtsverletzung“ gemäß § 19 Abs. 7 MarkenG. Das LG Frankfurt a.M. hatte bereits in Sachen Ed Hardy mit einem aufsehenerregenden Streitwertbeschluss wegen Urheberrechtsverletzung von sich reden gemacht (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Ed Hardy). Beide Markeninhaber sind in der Vergangenheit durch umfangreiche Abmahntätigkeit aufgefallen.

Landgericht Frankfurt a.M.

Beschluss

In Sachen

gegen

hat die 03. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main … durch … am 26.09.2008 beschlossen.

I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, – für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt -,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland, mit Bekleidungsstücken, ohne Zustimmung der A & F Trademark, Inc. und/oder Abercrombie & Fitch Co. das Kennzeichen Abercrombie & Fitch zu benutzen, insbesondere, dieses Zeichen auf Bekleidungsstücken anzubringen, unter diesem Zeichen Bekleidungsstücke anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu diesem Zweck zu besitzen, unter diesem zeichen Bekleidungsstücke einzuführen.

II.
Der Antragsgegnerin wird geboten, der Antragsstellerin im Zusammenhang mit sämtlichen von ihr in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, vertriebenen und/ooder in sonstiger Weise in den Verkehr gebrachten Bekleidungsstücke gemäß Ziff. I unverzüglich Auskunft über Namen und Anschrift der Hersteller den Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sämtliche gewerbliche Abnehmer sowie über die Menge der von ihrem Lieferanten erhaltenen Bekleidungsstücke i.S.d. Ziff. I. zu erteilen.

Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 75.000,00 EUR  festgesetzt.

I