LG Frankfurt: Die Werbung mit Fantasie-Fachanwaltstiteln ist wettbewerbswidrig / Zum „Fachanwalt für Internetrecht“, „Fachanwalt für Markenrecht“ und „Fachanwalt für Domainrecht“

veröffentlicht am 31. Januar 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.10.2011, Az. 2-03 O 437/11
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11UWG, § 1 FAO, § 43 c BRAO

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass lediglich die in der Fachanwaltsordnung benannten Fachanwaltstitel verwendet werden dürfen. Der Werbung für die Fantasie-Fachanwaltstitel „Fachanwalt für Domainrecht“, „Fachanwalt für Internetrecht, „Fachanwalt für Vertragsangelegenheiten“ und „Fachanwalt für Markenrecht“ erteilte das Gericht eine strafbewehrte Absage. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Frankfurt am Main

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

gegen

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main auf  … durch … am 06.10.2011 beschlossen:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt

1.
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Fachanwaltstitel zu verwenden und/oder damit zu werben, welche nicht gemäß § 1 Fachanwaltsordnung in Verbindung mit § 43 c BRAO vergeben werden können (Fantasie-Fachanwaltstitel), insbesondere den Titel „Fachanwalt für Intemetrecht“, wie dies beispielsweise zwischen dem 31.08.2011 und dem 20.09.2011 unter www…com geschah

und/oder

2.
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf Webseiten eine Suchfunktion zu verwenden, welche dem Nutzer eine automatisierte Vorschlagsliste (Autocomplete-Funktion) anbietet und dabei Vorschläge für Fachanwaltstitel vorgibt, welche nicht gemäß § 1 Fachanwaltsordnung in Verbindung mit § 43c BRAO vergeben werden können (Fantasie-Fachanwaltstitel), insbesondere die Titel „Fachanwalt für Vertragsangelegenheiten“, „Fachanwalt für Markenrecht“ und „Fachanwalt für Domainrecht“ wie dies beispielsweise zwischen dem 31.08.2011 und dem 20.09.2011 unter www…com, www…de, www…com oder www…com geschah.

… [Kostenentscheidung]

Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt.

Der Beschluss beruht auf den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 FAO, § 43 c BRAO, 8, 12 ff. UWG, 3, 32, 269, 92 I, 890, 935 ff. ZPO, 53 I Nr. 1 GKG.

Die Schutzschrift der Antragsgegnerin vom 27.09.2011 lag dem Gericht vor.

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