LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.11.2009, Az. 2-6 O 411/09
§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG
Das LG Frankfurt a.M. hat in diesem Urteil entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die ein bestimmtes Werk und sodann „und andere Werke“ einschließt, nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr bezüglich noch nicht abgemahnter Urheberrechtsverstöße auszuschließen. Der erneut abgemahnte Filesharer hatte die Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung abgelehnt. Er war der Auffassung, dass eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung auch den neuen Unterlassungsanspruch erfasse. Die ältere Unterlassungserklärung enthielt folgenden Wortlaut: „1. Schuldner wird es ab sofort unterlassen, bei Vermeidung einer Vertragsstrafe in angemessener Höhe für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Tonaufnahme „Guru Josh Infinity 2008 (German Top 100 Charts)“ der Künstlergruppe Guru Josh oder andere geschützte Werke oder einzelne Teile hiervon, im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen …. „
Die Wiederholungsgefahr sei, so das Landgericht, nicht durch die von dem Kläger am 26.05.2009 abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung entfallen. Eine Unterlassungsverpflichtung müsse sich, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, auf die konkrete Verletzungsform beziehen und diese unzweideutig charakterisieren (Teplitzki, WAV, 8. Kapitel, Rdnr. 16). Die Unterwerfungserklärung müsse nach Inhalt und Umfang dem entsprechen, was auch Inhalt des entsprechenden Unterlassungsantrags und der Urteilsformel wäre (BGH GRUR 1996, S. 290, 291). Dem habe die von der Rechteinhaberin vorformulierte Unterlassungserklärung vor Abänderung durch den Kläger entsprochen. Nach Abänderung derselben durch den Kläger habe diese jedoch jedenfalls hinsichtlich anderer als der Werke der Künstlergruppe Guru Josh lediglich deklaratorische Wirkung und könne einen vertraglichen Unterlassungsanspruch nebst Vertragsstrafenzahlung und damit einen Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht begründen. Die andere als die Künstlergruppe Guru Josh betreffende Ergänzung durch den Beklagten („oder andere Werke“) wiederhole im Ergebnis nur die Vorgaben des Urhebergesetzes, fremde Werke nicht ohne Einwilligung des Urhebers bzw. sonstigen Berechtigten zu verbreiten (vgl. OLG FrankfurtlM., GRUR 1988, S. 563, 564, zu der insoweit vergleichbaren Konstellation der lediglichen Wiederholung unter der Geltung des UWG anerkannter allgemeiner Voraussetzungen), spezifiziere jedoch in keiner Weise das Verletzungsobjekt LS. „im Kern gleichartiger Verletzungshandlungen“. Nur durch eine solche Spezifizierung (vorliegend bspw. durch eine Bezugnahme auf Musikstücke der Gruppe „Milow“ oder zumindest auf Musikstücke an sich) könne jedoch bestimmt werden, welche Verletzungshandlungen neben der konkreten Verletzungsform von der Unterlassungserklärung noch umfasst seien und weiche nicht. Dass der Erklärende einer unbestimmten Erklärung wie der streitgegenständlichen Unterlassungserklärung nicht zur Zahlung von Vertragsstrafen verpflichtet werden könne, dürfte zudem im Interesse des Klägers liegen.