LG Frankfurt: Keine Angabe von Faxnummer und/oder E-Mail-Adresse in Widerrufsbelehrung erforderlich

veröffentlicht am 27. Juli 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2009, Az. 3-12 O 123/09
§§ 355 Abs. 2 BGB; 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV (a.F.)

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass für den Gewerbetreibenden keine Pflicht besteht, in seiner Widerrufsbelehrung eine E-Mail-Adresse und/oder Telefaxnummer anzugeben, an die der Verbraucher seinen Widerruf richten kann. Die Angabe einer Postadresse (Name und Anschrift) sei ausreichend. Die zusätzliche Angabe von Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sei optional, wie dies auch im Gestaltungshinweis für die Widerrufsbelehrung angegeben sei.

I