LG Frankfurt/Oder: Bodyguard erhält Schmerzensgeld, wenn er bei Fernhaltung eines Paparazzos Verletzung erleidet

veröffentlicht am 1. Oktober 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt/Oder, Urteil vom 25.06.2013, Az. 16 S 251/12
Art. 1 GG, § 823 BGB, § 1004 BGB, § 227 BGB

Das LG Frankfurt/Oder hat entschieden, dass Trauerfeierlichkeiten grundsätzlich als ein der Privatsphäre zugehöriger Vorgang anzusehen sind und wegen des dabei bestehenden hohen emotionalen Drucks einen besonderen Schutz gerade dieses Moments genießen. Der Friedhof biete auch ein hinreichendes Maß an Abgeschiedenheit von der breiten Öffentlichkeit. In der Folge sprach die Kammer einem Bodyguard, der eine Beerdigung vor einem Paparazzo abgeschirmt und bei einer körperlichen Auseinandersetzung mit diesem verletzt worden war, ein Schmerzensgeld von 600,00 EUR zu. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Frankfurt an der Oder

Urteil

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.11.2012, Az. 2.2 C 476/12, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert 2. Instanz: 1.175,00 EUR

Gründe

I.
Die Parteien streiten über Schmerzensgeld und Schadenersatz nach einer Rangelei am 01.07.2011 vor dem Friedhof in …, die aus dem Versuch des Beklagten resultierte, Pressefotos von einer Trauerfeier zu machen. Die Parteien beschuldigten sich gegenseitig, die jeweiligen Tätlichkeiten ausgelöst zu haben; selbst hätten sie sich jeweils nur verteidigt.

Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rangelei fand eine private Trauerfeier statt. Die Verstorbene war ermordet worden, worüber die Boulevardpresse allein wegen der tragischen Umstände des Todes berichtet hatte.

Der Kläger war als Inhaber eines Wachschutzunternehmens von der Familie der Verstorbenen beauftragt worden sicherzustellen, dass von der Trauerfeier keine Fotos gemacht würden.

Der Beklagte ist Mitarbeiter der …zeitung und war zusammen mit einer Redakteurin zur Trauerfeier erschienen, um davon zu berichten und Fotos anzufertigen.

Auf dem Friedhof teilte der Kläger dem Beklagten und seiner Begleiterin mit, dass die Familie der Verstorbenen Fotografien von der Trauerfeier nicht wünsche. Nach einer Runde über den Friedhof stellte sich der Beklagte an den Zaun und begann, Fotos von den sich vor der Trauerhalle befindlichen Trauergästen zu machen. Der Kläger versuchte dies zu verhindern, woraufhin es zu der streitgegenständlichen Rangelei kam, deren Verlauf im Einzelnen streitig ist.

Der Kläger erlitt eine Prellung/Quetschung mehrerer Handwurzelknochen, einen Einriss des Diskus im Handgelenk und eine Gesichtsprellung. Das Handgelenk wurde mittels einer Orthese für 4-6 Wochen ruhig gestellt. Die Ausheilung der Gesichtsprellungen dauerte eine Woche, die des Handgelenks 6 Wochen. Der Kläger war mehrere Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Der Beklagte behauptet, er selbst sei durch den Vorfall am linken Schultergelenk, linken Ellbogen und linken Knie verletzt worden. Zudem seien sein Hemd und seine Hose zerrissen worden. Auch habe er mit psychischen Folgen aufgrund des Vorfalls zu kämpfen.

Das Amtsgericht hat die Streitparteien persönlich angehört und zum Ablauf der Auseinandersetzung die Zeugen …, … und … vernommen. Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2012 (Bl. 138 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 600,00 EUR zu zahlen. Die auf Zahlung eines Schmerzensgeld von mindestens 500,00 EUR gerichtete Widerklage des Beklagten hat das Amtsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es im Einzelnen dargelegt, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, Fotos von der Trauerveranstaltung zu machen. Damit habe er das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitglieder der Trauergemeinde, insbesondere der Familie der Verstorbenen, verletzt. Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen ergäbe, dass der Wunsch der Familie auf eine ungestörte Trauerfeier, welche der Intimsphäre zuzuordnen sei, gegenüber den Interessen des Beklagten deutlich schwerer wiege. Dies gelte umso mehr, als die Verstorbene ermordet worden sei und die Familienmitglieder damit keine Möglichkeit hatten, sich von der Verstorbenen zu verabschieden. Auf der Grundlage der zum Herstellungszeitpunkt bekannten Umstände könne ausgeschlossen werden, dass eine jegliche spätere Veröffentlichung solcher Fotos durch §§ 23 ff. KUG gerechtfertigt gewesen wäre. Im Ergebnis sei das Handeln des Klägers danach gemäß § 227 BGB gerechtfertigt gewesen. Nach der Beweisaufnahme könne auch nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass der Kläger die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschritten und damit seinerseits rechtswidrig gehandelt habe. Der genaue Hergang der Auseinandersetzung sei letztendlich ungeklärt geblieben. Auf Grundlage der unstreitigen Verletzungen hat das Amtsgericht ein Schmerzensgeld von 600,00 EUR für den Kläger als angemessen erachtet.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Der Beklagte wendet sich mit der Berufung sowohl gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 EUR als auch gegen die Abweisung der Widerklage, mit der er Schmerzensgeld von mindestens 500,00 EUR sowie Schadenersatz wegen beschädigter Kleidungsstücke von 75,00 EUR geltend gemacht hatte. Der Beklagte rügt, dass das Amtsgericht einen aus seiner Sicht entscheidenden Umstand unberücksichtigt gelassen habe. Er habe nämlich die Fotos nicht innerhalb des Friedhofsgeländes, sondern von außerhalb vorgenommen. Damit sei das Verhalten des Klägers nicht mehr gerechtfertigt gewesen. Darüber hinaus rügt der Beklagte die Beweiswürdigung des Amtsgerichts. Aus den Zeugenaussagen, insbesondere derjenigen der Zeugin … ergebe sich eindeutig, dass der Kläger den Beklagten in unangemessener Weise attackiert habe.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist zudem der Ansicht, die Berufung sei mangels Erreichens des erforderlichen Beschwerdewerts schon unzulässig; eine Zusammenrechnung von Klage- und Widerklageanspruch komme nicht in Betracht, weil sich beide Ansprüche gegenseitig ausschlössen.

II.

1.
Die Berufung ist zulässig.

Insbesondere wird der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwerdewert von 600,00 EUR überschritten. Da sich der Beklagte sowohl gegen die Verurteilung zur Zahlung von 600,00 EUR, als auch gegen die Abweisung seines Zahlungsanspruch von mindestens 575,00 EUR wendet, beträgt die Beschwer des angefochtenen Urteils für den Beklagten 1.175,00 EUR. Zwar entfällt gemäß § 5 ZPO grundsätzlich eine Zusammenrechnung von Klage- und Widerklagewert. Wenn jedoch das Rechtsmittel einer Partei Klage und Widerklage betrifft, sind deren Werte zusammenzurechnen, sofern sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen (BGH NJW 94, 3292, Zöller/Heßler, ZPO, 29 Aufl. § 511 Rn. 22). Vorliegend handelt es sich bei den Zahlungsansprüchen des Klägers und des Beklagten schon deshalb um verschiedene Streitgegenstände, weil sie von verschiedenen Personen geltend gemacht werden. Entgegen der Ansicht des Klägers wäre es im Fall von beiderseitig ungerechtfertigten Verletzungshandlungen durchaus möglich, dass das Gericht beiden Ansprüchen statt gibt. Sie schließen sich daher nicht gegenseitig aus.

2.
Die Berufung ist unbegründet.

Der Kläger kann vom Beklagten die Zahlungen eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von 600,00 EUR gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 BGB verlangen, nachdem der Kläger im Rahmen der zwischen den Streitparteien erfolgten tätlichen Auseinandersetzung nicht unerhebliche körperliche Verletzungen erlitten hatte.

Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht das Handeln des Klägers als nach § 227 BGB gedeckt angesehen. Der Kläger handelte im Rahmen der zulässigen Nothilfe. Umgekehrt war das Handeln des Beklagten rechtswidrig; weder stellt sich dies als Ausübung berechtigter Interessen, noch seinerseits als Notwehr dar, auch nicht als Notwehr gegen einen Notwehrexzess des Klägers.

2.1
Nach Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mitglieder der Trauergemeinde, insbesondere der Familie der Verstorbenen, einerseits und der Meinungs- und Pressefreiheit andererseits, stellt sich das Handeln des Beklagten als widerrechtlicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitglieder der Trauergemeinde dar.

Das aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht fällt als absolutes Recht unter den Schutz von § 823 Abs. 1 BGB, dessen Verletzung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Unterlassungsanspruch zur Abwehr künftiger Beeinträchtigungen gewährt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht fällt zudem unter die durch § 227 BGB geschützten Rechtsgüter, so dass ein unmittelbar bevorstehender Angriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht in den Grenzen des § 227 BGB die Ausübung von Notwehr bzw. Nothilfe erlaubt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage § 227 Rn. 3).

2.2
Demgegenüber war das Verhalten des Beklagten nicht gerechtfertigt, insbesondere nicht nach den §§ 22, 23 KUG. Eine nach § 22 S. 1 KUG erforderliche Einwilligung der Betroffenen lag nicht vor. Ob es sich bei der Trauerfeierlichkeit um eine Versammlung im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG handelt, kann im Ergebnis dahinstehen. Jedenfalls ergibt die nach § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmende Abwägung, dass durch die Fotografien das berechtigte Interesse der betroffenen Trauergäste verletzt worden war.

Ob ein berechtigtes Interesse überwiegt, muss in jedem Einzelfall unter sorgsamer Würdigung aller Umstände, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, festgestellt werden. Maßgeblich für die Abgrenzung ist das Prinzip der Güter- und Interessenabwägung. Stehen sich Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit und das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gegenüber, ist die Abwägung sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwerts der betroffenen Grundrechtsposition als auch unter Berücksichtigung der Intensität ihrer Beeinträchtigung im konkreten Fall vorzunehmen (BGH NJW 97, 2513; BGH NJW 2004, 762).

2.2.1
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erstreckt sich auch auf Abbildungen einer Person durch Dritte. Die Befugnis zur Veröffentlichung von Fotografien, die Personen in privaten oder alltäglichen Zusammenhängen abbilden, bemisst sich nach dem Recht am eigenen Bild und der Garantie der Privatsphäre, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht konkretisieren.

Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Fotografien oder Aufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Ob diese den Einzelnen in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen zeigen, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vielmehr vor allem aus der Möglichkeit, das Erscheinungsbild eines Menschen in einer bestimmten Situation von diesem abzulösen, datenmäßig zu fixieren und jederzeit vor einem unüberschaubaren Personenkreis zu reproduzieren. Diese Möglichkeit ist durch den Fortschritt der Aufnahmetechnik, der Abbildungen auch aus weiter Entfernung und unter schlechten Lichtverhältnissen erlaubt, noch weiter gewachsen (BVerfGE 101, 361, „Caroline von Monaco II“).

Der Schutz der Privatsphäre erstreckt sich auch auf einen räumlichen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann (vgl. BVerfGE 27, 1). Zwar bietet auch dieser Bereich Gelegenheit, sich in einer Weise zu verhalten, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist und deren Beobachtung oder Darstellung durch Außenstehende für den Betroffenen peinlich oder nachteilig wäre. Im Kern geht es aber um einen Raum, in dem er die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und damit der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, auch ohne dass er sich dort notwendig anders verhielte als in der Öffentlichkeit. Bestünden solche Rückzugsbereiche nicht mehr, könnte der Einzelne psychisch überfordert sein, weil er unausgesetzt darauf achten müsste, wie er auf andere wirkt und ob er sich richtig verhält. Ihm fehlten die Phasen des Alleinseins und Ausgleichs, die für die Persönlichkeitsentfaltung notwendig sind und ohne die sie nachhaltig beeinträchtigt würde (BVerfGE 101, 361).

Deswegen muss der Einzelne grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich auch in der freien, gleichwohl abgeschiedenen Natur oder an Örtlichkeiten, die von der breiten Öffentlichkeit deutlich abgeschieden sind, in einer von öffentlicher Beobachtung freien Weise zu bewegen. Das gilt gerade gegenüber solchen Aufnahmetechniken, die die räumliche Abgeschiedenheit überwinden, ohne dass der Betroffene dies bemerken kann. Wo die Grenzen der geschützten Privatsphäre außerhalb der eigenen Wohnung verlaufen, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen. Sie können vielmehr nur aufgrund der jeweiligen Beschaffenheit des Ortes bestimmt werden, den der Betroffene aufsucht. Ausschlaggebend ist, ob der Einzelne eine Situation vorfindet oder schafft, in der er begründetermaßen und somit auch für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein. Ob die Voraussetzungen der Abgeschiedenheit erfüllt sind, lässt sich nur situativ beurteilen. Der Einzelne kann sich an ein und demselben Ort zu Zeiten mit gutem Grund unbeobachtet fühlen, zu anderen Zeiten nicht. Auch ist der Aufenthalt in umschlossenen Räumen keineswegs immer mit Abgeschiedenheit gleichzusetzen. Da es um die Frage geht, ob der Einzelne begründetermaßen erwarten darf, unbeobachtet zu sein, oder aber Plätze aufgesucht hat, wo er sich unter den Augen der Öffentlichkeit bewegt, kann es auch in umschlossenen Räumen an der Abgeschiedenheit fehlen, die Voraussetzung für den Privatsphärenschutz außerhalb der eigenen Häuslichkeit ist (BVerfGE 101, 361).

2.2.2
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt nicht nur Werturteile, sondern auch Tatsachenbehauptung, wenn und soweit sie Meinungswandel sind, ungeachtet des Verbreitungsmediums. Der Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst den gesamten Inhalt des Presseorgans ohne Rücksicht auf den Informationswert im Einzelfall.

Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen (vgl. BVerfGE 20, 162; 52, 283; 66, 116; 80, 124; 95, 28). Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Auf bestimmte Illustrationsgegenstände beschränkt sich der Schutz nicht. Er umfasst auch die Abbildung von Personen. Von der Eigenart oder dem Niveau des Presseerzeugnisses oder der Berichterstattung im Einzelnen hängt der Schutz nicht ab (vgl. BVerfGE 34, 269; 50, 234). Jede Unterscheidung dieser Art liefe am Ende auf eine Bewertung und Lenkung durch staatliche Stellen hinaus, die dem Wesen dieses Grundrechts gerade widersprechen würde (BVerfGE 35, 202).

Die Pressefreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295). Diese kann nur unter den Bedingungen einer freien Berichterstattung gelingen, der bestimmte Gegenstände oder Darbietungsweisen weder vorgegeben noch entzogen sind. Insbesondere ist die Meinungsbildung nicht auf den politischen Bereich beschränkt. Zwar kommt ihr dort im Interesse einer funktionierenden Demokratie besondere Bedeutung zu. Doch ist die politische Meinungsbildung in einen umfassenden, vielfach verflochtenen Kommunikationsprozess eingebettet, der weder unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Entfaltung noch dem der demokratischen Herrschaft in relevante und irrelevante Zonen aufgespalten werden kann (vgl. BVerfGE 97, 228). Die Presse muss nach publizistischen Kriterien entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht.

Dass die Presse eine meinungsbildende Funktion zu erfüllen hat, schließt die Unterhaltung nicht aus der verfassungsrechtlichen Funktionsgewährleistung aus. Meinungsbildung und Unterhaltung sind keine Gegensätze. Auch in unterhaltenden Beiträgen findet Meinungsbildung statt. Sie können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen oder beeinflussen als ausschließlich sachbezogene Informationen. Zudem lässt sich im Medienwesen eine wachsende Tendenz beobachten, die Trennung von Information und Unterhaltung sowohl hinsichtlich eines Presseerzeugnisses insgesamt als auch in den einzelnen Beiträgen aufzuheben und Information in unterhaltender Form zu verbreiten oder mit Unterhaltung zu vermengen („Infotainment“). Viele Leser beziehen folglich die ihnen wichtig oder interessant erscheinenden Informationen gerade aus unterhaltenden Beiträgen (BVerfGE 101, 316).

Aber auch der bloßen Unterhaltung kann der Bezug zur Meinungsbildung nicht von vornherein abgesprochen werden. Es wäre einseitig anzunehmen, Unterhaltung befriedige lediglich Wünsche nach Zerstreuung und Entspannung, nach Wirklichkeitsflucht und Ablenkung. Sie kann auch Realitätsbilder vermitteln und stellt Gesprächsgegenstände zur Verfügung, an die sich Diskussionsprozesse und Integrationsvorgänge anschließen können, die sich auf Lebenseinstellungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen, und erfüllt insofern wichtige gesellschaftliche Funktionen (vgl. BVerfGE 97, 228). Unterhaltung in der Presse ist aus diesem Grund, gemessen an dem Schutzziel der Pressefreiheit, nicht unbeachtlich oder gar wertlos und deswegen ebenfalls in den Grundrechtsschutz einbezogen (vgl. BVerfGE 35, 202).

Das gilt auch für die Berichterstattung über Personen. Personalisierung bildet ein wichtiges publizistisches Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit. Sie weckt vielfach erst das Interesse an Problemen und begründet den Wunsch nach Sachinformationen. Auch Anteilnahme an Ereignissen und Zuständen wird meist durch Personalisierung vermittelt (BVerfGE 101, 316).

2.2.3
Bei der Abwägung zu berücksichtigen sind schließlich auch das Motiv und der Zweck des Eingriffs. Es muss ein vertretbares Verhältnis bestehen zwischen dem erstrebten Zweck und der Beeinträchtigung des Betroffenen (BGHZ 31, 308; 36,77). Das Ausmaß des Schutzes kann vom Zweck der Verletzungshandlung abhängen. So genießen Beiträge zur Auseinandersetzung mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage höheren Schutz als die Verfolgung lediglich privater Interessen (BVerfG NJW 92, 2013). Rein gewerbliche Interessen an der Verbreitung von Sensationsnachrichten („Knüller“) rechtfertigen keine Persönlichkeitsrechtsverletzung (BGH NJW 96, 1128). Andererseits kann selbst das Bedürfnis der Leserschicht einer Zeitschrift an oberflächlicher Unterhaltung Schutz verdienen (BGH NJW 99, 2893), wenn nicht im Einzelfall das Schutzbedürfnis des Persönlichkeitsrechts überwiegt (BVerfG NJW 2000, 2190).

2.2.4
Nach diesen Grundsätzen überwiegen im zu entscheidenden Einzelfall das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen gegenüber dem Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit des Beklagten. Zwar handelt es sich bei einer Trauerfeierlichkeit um ein Ereignis, welches (zwangsläufig) in der Öffentlichkeit stattfindet, jedoch bietet ein Friedhof in aller Regel ein hinreichendes Maß an Abgeschiedenheit von der breiten Öffentlichkeit. Trauerfeierlichkeiten sind grundsätzlich als ein der Privatsphäre zugehöriger Vorgang anzusehen. Die Angehörigen – insbesondere die eines Verbrechensopfers – haben einen zu achtenden Anspruch darauf, dass ihre Trauer respektiert und nicht zum Gegenstand öffentlicher Berichterstattung gemacht wird. Dieser Teilnehmerschutz gilt selbst dann, wenn der Verstorbene in der Öffentlichkeit gestanden hat oder am Beerdigungsvorgang aufgrund besonderer Umstände sonst ein Informationsinteresse besteht. Insbesondere im Fall eines tragischen Todes ist den Angehörigen in aller Regel das Recht einzuräumen, die Öffentlichkeit von der Beerdigung auszuschließen und damit ebenso eine Bildberichterstattung zu verhindern (LG Köln NJW 1992, 443). Zwar ist die Trauerfeierlichkeiten selbst nicht – wie das Amtsgericht angenommen hat – bereits der Intimsphäre zuzuweisen; denn es ist nicht die innere Gedanken- und Gefühlswelt betroffen oder solche Angelegenheiten, für die ihrer Natur nach Anspruch auf Geheimhaltung bestünde (vgl. Palandt/Sprau, BGB,72. Aufl., § 823 Rn. 87). Vielmehr ist die Privatsphäre einschlägig, die das Leben im häuslichen oder Familienkreis betrifft oder sonst das private Leben, welches nicht nur im eigenen häuslichen Bereich stattfindet. Allerdings wiegt ein Eingriff in diesen Teil der Privatsphäre nach Auffassung der Kammer vergleichbar schwer, wie derjenige in die Intimsphäre. Denn sofern das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eigenen Bild ermöglichen soll, sich frei von öffentlicher Beobachtung und dadurch verursachter Selbstkontrolle verhalten zu können, ist dieser Aspekt gerade bei Trauerfeierlichkeiten von besonderem Gewicht. Während der Beerdigung eines nahen Angehörigen sind die Teilnehmer einem enormen emotionalen Druck ausgesetzt; die nach Art. 1 GG zu schützende Würde des Menschen gebietet von Rechts wegen einen besonderen Schutz gerade dieses Moments.

Der Umstand, dass die Verstorbene unter Aufsehen erregenden Umständen ermordet worden war, ist ein Aspekt, der eher dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen weiteres Gewicht verleiht. Jedenfalls kann dieser Aspekt, der im vorliegenden Fall allein die Presseberichterstattung begründet hatte, nicht zugleich herangezogen werden, um demgegenüber ein besonderes Gewicht im Hinblick auf die Meinungs- und Pressefreiheit zu rechtfertigen.

2.2.5
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erstreckt sich nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits auf das Anfertigen der Fotos. Denn das Schutzbedürfnis ergibt sich schon aus der Möglichkeit, das Erscheinungsbild eines Menschen in einer bestimmten Situation von diesem abzulösen, datenmäßig zu fixieren und jederzeit vor einem unüberschaubaren Personenkreis zu reproduzieren. Aufgrund der Schutzrichtung dieses Aspekts des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt es daher auch nicht darauf an, ob auf den Fotos Gesichter einzelner Personen deutlich erkennbar sind. Ein Betroffener muss daher – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht erst die Veröffentlichung der Fotos abwarten, sondern kann bereits gegen die Erstellung der Fotos vorgehen. Wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte auf der Grundlage der zum Herstellungszeitpunkt bekannten Umstände ausgeschlossen werden, dass eine spätere Veröffentlichung der Fotos gerechtfertigt gewesen wäre.

2.2.6
Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er die Fotos nicht von einem Standort innerhalb des Friedhofsgeländes, sondern außerhalb desselben angefertigt hat. Denn wie oben dargestellt, begründen gerade die Fortschritte der Technik, hochqualitative Aufnahmen auch aus sehr großer Distanz vorzunehmen, eine erhöhte Schutzbedürftigkeit des Rechtes am eigenen Bild. Für den Gehalt dieses Rechtes kommt es auch nicht darauf an, aus welcher Entfernung Bilder widerrechtlich erstellt wurden. An welcher Stelle der Fotograf bei Anfertigung der Fotos gestanden hat, ob innerhalb oder außerhalb der Friedhofsgrenzen, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Belang. Denn es ist unstreitig, dass es dem Beklagten um das Fotografieren gerade der Trauergemeinde ging und diese nicht etwa nur zufällig Bestandteil einer Landschaftsfotografie wurde.

2.3
Maßgeblich für das Bestehen einer Notwehrlage ist, dass sich das Fotografieren des Beklagten als widerrechtlicher, gegenwärtiger Angriff darstellte und dieser zu dem Zeitpunkt, als der Kläger den Beklagten packte, noch nicht beendet war.

Die sich aus einer zulässigen Notwehr- bzw. Nothilfehandlung ergebenden Risiken eines ungünstigen Verlaufs mit der Folge von Körperverletzungen hat der Angreifer zu tragen. Der Abwehrende muss zwar bei gleicher Geeignetheit verschiedener zur Verfügung stehender Verteidigungsmittel das relativ mildeste auswählen. Der Angegriffene darf sich jedoch grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und dessen Einsatz eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Ein Ausweichen unter Gefährdung eigener oder fremder berechtigter Interessen ist dem Angegriffenen in der Regel nicht zuzumuten (Fischer, StGB, 55 Aufl. § 32 Rn. 32 m.w.N.).

Der Kläger hatte den Beklagten zunächst aufgefordert, das Fotografieren einzustellen, dann seine Hand vor das Objektiv gehalten und schließlich versucht, sich mit seinem Körper vor den Fotoapparat zu stellen. Erst nachdem diese Maßnahmen nicht fruchteten, packte der Kläger den Beklagten, letztlich mit dem Ziel, das weitere Fotografieren zu verhindern. An keiner Stelle des Handlungsablaufs ist festzustellen, dass der Kläger nicht das ihm jeweils mildeste und zugleich erfolgversprechende Mittel eingesetzt hatte. Vor diesem Hintergrund kann nicht konkret festgestellt werden, dass der Kläger die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschritten hätte. Darlegungs- und beweisbelastet für die Behauptung eines Notwehrexzesses ist der Beklagte.

2.4
Keinen Erfolg hat der Beklagte mit seinen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts. Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts gebunden, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an Vollständigkeit und Richtigkeit der Beweiswürdigung begründen. Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich.

Das Amtsgericht ist – in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Anhörungen der Streitparteien – davon ausgegangen, dass der Beklagte zunächst angefangen hatte, Fotos von der Trauergemeinde zu machen und dann, nachdem der Kläger dies zunächst durch Äußerung einer Bitte, dann durch Handvorhalten und Davorstellen zu unterbinden versuchte, mit dem Fotografieren fortfuhr. Weiter haben beide Streitparteien angegeben, dass der Fotoapparat, als er noch vom Beklagten gehalten worden war, vorsätzlich oder fahrlässig, mit dem Objektiv gegen das Gesicht des Klägers schlug. Anschließend packte der Kläger den Beklagten. Nur den nunmehr folgenden kurzen Moment, der mit dem Sturz beider Parteien endete, hat das Amtsgericht als unaufklärbar eingestuft. Dies ist letztlich nicht zu beanstanden, da sich die entsprechenden Einzelheiten – was nicht verwunderlich ist – aus den Zeugenaussagen nicht verlässlich rekonstruieren lassen. Insbesondere die von dem Beklagten benannte Zeugin … konnte gerade keine Angaben zu näheren Einzelheiten der Tätlichkeiten machen, so dass diese Aussage schon nicht ergiebig war.

2.5
Die Höhe des Schmerzensgeldes hat das Amtsgericht zutreffend mit 600 € bestimmt. Jedenfalls erscheint dem Berufungsgericht schon angesichts der Verletzungsdauer von sechs Wochen eine Verringerung nicht geboten. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird letztlich auch von der Berufung nicht in Zweifel gezogen, weshalb insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidungen Bezug genommen wird.

3.
Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht geboten. Der Streit betrifft die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze im Einzelfall, sodass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist.

I