LG Frankfurt (Oder): Ein Hinweis auf die AGB, in denen eine Widerrufsbelehrung enthalten ist, ersetzt nicht die Widerrufsbelehrung

veröffentlicht am 23. Oktober 2013

LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 13.08.2013, Az. 16 S 238/12
§ 360 BGB

Das LG Frankfurt (Oder) hat entschieden, dass die gesetzliche Forderung nach einer Widerrufsbelehrung nicht durch einen Hinweis auf die AGB, in denen die Widerrufsbelehrung enthalten ist, ersetzt werden kann. Im Übrigen müsse die Widerrufsbelehrung innerhalb der AGB drucktechnisch hinreichend deutlich hervorstechen. Zitat:

„Eine den Bestimmungen der §§ 355, 360 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung ist der Beklagten bei Abschluss über die Premium-Mitgliedschaft nicht erkennbar erteilt worden. Bei der Anmeldung zur Premium-Mitgliedschaft findet sich in der Anmeldeprozedur lediglich der folgende Satz:

„Natürlich möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht haben.“

Diese Belehrung entspricht inhaltlich nicht den Vorgaben des § 360 BGB.

Ansonsten finden sich bei der Anmeldung zur Premium-Mitgliedschaft lediglich allgemein gehaltene Hinweise auf die AGB der Klägerin. Eine solche allgemeine Bezugnahme auf AGB ohne einen Hinweis auf eine dort enthaltene Widerrufsbelehrung ist nicht als deutlich gestaltete Belehrung im Sinne § 360 BGB anzusehen. Wenn schon überhaupt der ausdrückliche Hinweis auf eine Widerrufsbelehrung fehlt, dann kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob die Widerrufsbelehrung innerhalb der übrigen AGB-Klauseln drucktechnisch hinreichend deutlich hervorsticht. Denn das Deutlichkeitsgebot hat den Zweck, den Verbraucher bei oder nach Vertragsschluss deutlich auf die Möglichkeit des Widerrufs hinzuweisen. Dies geschieht üblicherweise dadurch, dass dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung unmittelbar präsentiert wird. Darauf stellt die Regelung des § 360 BGB implizit ab. Der Zweck der Norm wäre nicht erreicht, wenn die Widerrufsbelehrung nur an einer solchen Stelle deutlich gestaltet wäre, die der Verbraucher üblicherweise nicht zur Kenntnis nimmt oder zur Kenntnis nehmen muss. Der Hinweis auf AGB kann jedenfalls dann nicht gleichgesetzt werden mit der Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn nicht erkennbar ist, dass sich die näheren Einzelheiten der Widerrufsbelehrung nur aus den AGB ergeben.

Gleiches gilt für die Email, die der Beklagten nach dem Abschluss der Premium-Mitgliedschaft zugesandt wurde und deren Erhalt die Beklagte bestätigt haben soll. Der Email lässt sich ein Hinweis auf eine Widerrufsbelehrung nicht entnehmen. Allein die Übersendung der AGB und die Bestätigung ihrer Kenntnisnahme stellt keine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung dar.

Die Widerrufsbelehrung kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte bei ihrer erstmaligen Registrierung die Kenntnisnahme der AGB bestätigt hatte. Denn wie bereits oben ausgeführt, bezieht sich die Willenserklärung der Beklagten insoweit nur auf die Registrierung und nicht auch schon auf die erst später erfolgende Anmeldung zur Premium-Mitgliedschaft. Zudem setzt eine wirksame Belehrung voraus, dass der Verbraucher seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt; eine vorher erteilte Belehrung ist unwirksam (BGH NJW 2002, 3396; OLG Hamburg NJW-RR 2007, 839). Im Übrigen gilt das oben Ausgeführte, wonach allein der Hinweis auf die AGB eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung nicht ersetzt.“

Zum Volltext der Entscheidung (hier).

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