LG Freiburg: Für Pkw mit Tageszulassung müssen Angaben nach der Pkw-EnVKV getätigt werden

veröffentlicht am 28. Juli 2014

LG Freiburg, Urteil vom 14.04.2014, Az. 12 O 72/13
§ 4 Nr. 11 UWG; § 5 Pkw-EnVKV

Das LG Freiburg hat entschieden, dass eine Werbeanzeige für einen Pkw mit Tageszulassung (Zulassung vom 08.08.2012 bis 21.08.2012, Laufleistung 50 km) die Pflichtangaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen gemäß der Pkw-EnVKV enthalten muss, da es sich um einen Neuwagen handele. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Pkw bei Angebot bereits älter als 1 Jahr sei. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Freiburg

Urteil

1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeschriften für neue Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden (im Sinne des § 2 Nr. 1 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und C02-Emissionen neuer Personenkraftwagen) – einschließlich Tageszulassungen und Vorführfahrzeuge bis zu einer Kilometerlaufleistung von 1.000 Kilometern -‚ des Modells Skoda Yeti 1.2 TSI, 105 PS177 kW zu werben, ohne in dieser Werbung Angaben über deren offiziellen Kraftstoffverbrauch und deren offizielle spezifische CO2-Emissionen (§§ 2 Nr. 5, Nr. 6 Pkw-EnVKV i.V.m. Abschnitt I der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV) zu machen, wenn dies geschieht wie in einer Werbeanzeige der Beklagten in einer Beilage der Badischen Zeitung, Ausgabe vom 12.10.2013, die wie folgt wiedergegeben ist:

[Abb.]

2.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 3 000 vorläufig vollstreckbar.

5.
Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens beträgt EUR 4 500.

Tatbestand

Der Klägerin, die Deutsche Umwelthilfe e. V., macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend, weil diese in 2 Anzeigen unter Verstoß gegen § 5 Pkw-EnVKV unzureichende, weil nicht leicht lesbare und verständliche, Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle bzw. überhaupt keine Angaben gemacht habe.

Zu Klagantrag Ziff. 1 führt der Kläger aus, die in die streitgegenständliche Werbeschrift aufgenommenen, in einem Fließtext in kleiner Schrift gesetzten Angaben zu den Werten des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen entsprächen nicht den Vorgaben des Verordnungsgebers, dieselbigen so zu gestalten, dass sie für den angesprochenen Verbraucher auch bei flüchtigem Lesen gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben seien als der Hauptteil der Werbebotschaft. Die Beklagte habe bei der Anzeige in den Mittelpunkt der Werbeschrift nur das Angebot der beworbenen Neufahrzeuge des Modells Ford Fiesta Champions Edition 1,25 l Duratec-Motor 60 kW/82 PS und dessen Preis gerückt. Die Nennung des Fahrzeugmodells sei mit großen fettgedruckten Buchstaben hervorgehoben und befinde sich zentral in der Werbeanzeige. Ebenfalls in großen Zahlen bzw. fettgedrucktem Schriftbild sei der Preis bzw. das Finanzierungsangebot gehalten und hervorgehoben. Die Ausstattungsmerkmale und die Beschreibung des angebotenen Fahrzeugmodells seien gleichfalls so gestaltet, dass sie sofort in das Blickfeld des angesprochenen Lesers der Werbeanzeige fielen. Demgegenüber seien die Pflichtangaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen in einem fortlaufenden Fließtext mit anderen Angaben, in kleinem, dicht gedrängtem Schriftbild gesetzt, wo sie völlig untergingen und abgedrängt seien. Sie müssten von dem angesprochenen Verbraucher erst gesucht werden, um überhaupt gefunden zu werden.

Die Anforderung in § 5 Pkw-EnVKV, „auch bei flüchtigem Lesen“ sei auf alle drei Tatbestandsmerkmale der Norm, nämlich in puncto „leichte Verständlichkeit“, „gute Lesbarkeit“ und „Gleichrangigkeit der Angaben mit dem Hauptteil der Werbebotschaft“ bezogen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Rechtsauffassung dahingehend korrigiert, dass das Merkmal „bei flüchtigem Lesen“ sich nur auf die leichte Verständlichkeit und die gute Lesbarkeit beziehe.

Der Kläger stellt folgende Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaff bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an deren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeschriften für neue Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden (im Sinne des § 2 Nr. 1 der Verordnung über Verbraucherinformnationen zu Kraftstoffverbrauch und C02-Emissionen neuer Personenkraftwagen) – einschließlich Tageszulassungen des Modells Ford Fiesta Champions Edition 1.25 1 Duratec-Motor 60 kW/82 PS zu werben, ohne in dieser Werbung Angaben über deren offiziellen Kraftstoffverbrauch und deren offizielle spezifische C02-Emissionen (§ 2 Nr. 5 und 6 Pkw-EnVKV i. V. m. Abschnitt 1 der Anlage 4 der Pkw-EnVKV) zu machen, die auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft sind, wenn dies geschieht wie in einer Werbeanzeige der Beklagten im S. Wochenblatt, Ausgabe vom 04.01.2013, die wie folgt wiedergegeben ist:

[Abb.]

2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeschriften für neue Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden (im Sinne des § 2 Nr. 1 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und C02-Emissionen neuer Personenkraftwagen) – einschließlich Tageszulassungen und Vorführfahrzeuge bis zu einer Kilometerlaufleistung von 1.000 Kilometern -‚ des Modells Skoda Yeti 1.2 TSI, 105 PS177 kW zu werben, ohne in dieser Werbung Angaben über deren offiziellen Kraftstoffverbrauch und deren offizielle spezifische C02-Emissionen (§ 2 Nr. 5, Nr. 6 Pkw-EnVKV i.V.m. Abschnitt 1 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV) zu machen, wenn dies geschieht wie in einer Werbeanzeige der Beklagten in einer Beilage der Badischen Zeitung, Ausgabe vom 12.10.2013, die wie folgt wiedergegeben ist:

[Abb.]

Die Beklagte beantragt Klagabweisung.

Zu Klagantrag Ziff. 1 wendet die Beklagte ein, sämtliche Informationen über das beworbene Fahrzeuge, wie etwa die Ausstattungsmerkmale oder auch die Finanzierungsmöglichkeiten, seien mit exakt derselben Schriftgröße abgedruckt wie die Angaben zu dem Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen. Der Hauptteil der Werbebotschaft betreffe die Beschreibungen der Ausstattungsmerkmale, diese seien genauso hervorgehoben, wie die von dem Kläger beanstandeten Angaben.

Hinsichtlich Klagantrag Ziff. 2 wendet die Beklagte ein, es handle sich nicht um einen Neuwagen, so dass die Anforderungen der Pkw-EnVKV nicht gälten. Die Beklagte habe das streitgegenständlich beworbene Fahrzeug nicht direkt vom Hersteller, sondern aus erster Hand erworben (von einem Autohaus in Österreich). Den Kläger treffe die Beweislast, dass alleiniger Verkaufszweck des Verkäufers der Wiederverkauf durch den Käufer gewesen sei. Die Laufleistung von hier 50 km sei nicht allein entscheidend. Durch den bloßen Hinweis auf die Laufleistung werde die Feststellung des Händlerwillens gerade nicht entbehrlich. Dass der Hersteller oder das Autohaus in Österreich das Fahrzeug allein zum Zweck des Weiterverkaufs verkauft hätten, werde bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Klagantrag Ziff. 2 ist zulässig und nach §§ 4 Nr. 11 UWG, 5 Pkw-EnVKV begründet. Klagantrag Ziff.1 ist unbegründet, weil der Beklagten ein Wettbewerbsverstoß, wie ihn die Klägerin geltend macht, nicht angelastet werden kann.

Zu Klagantrag Ziff. 1:

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass das Tatbestandsmerkmal des „auch bei flüchtigem Lesen“ bezogen sei sowohl auf die leichte Verständlichkeit wie auch die gute Lesbarkeit. Diese Anforderungen würden von der streitgegenständlichen Werbung verfehlt, wie die Klägerin mehrfach schriftsätzlich im einzelnen darlegt. Nach dieser Erläuterung muss der Klagantrag so verstanden werden, dass der Beklagten ein Wettbewerbsverstoß in dem Sinne vorgehalten wird, dass es bei flüchtigem Lesen an leichter Verständlichkeit mangele wie auch bei flüchtigem Lesen an guter Lesbarkeit. In der mündlichen Verhandlung wurde nach zwei entsprechenden vorherigen schriftlichen gerichtlichen Hinweisen nochmals dieses Verständnis des klägerischen Antrags erörtert. Die Klägerin hat dem nicht widersprochen, sondern ihre Rechtsauffassung bekräftigt. Der Klägerin, die die konkrete Verletzungsform zum Streitgegenstand gemacht hat, steht es frei, in dem beschreibenden Teil des Klagantrags den Gegenstand des Klagbegehrens und damit den Streitgegenstand zu verdeutlichen, so wie sie es gemacht hat (vgl.a. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2013, 446). An diesen Antrag ist das Gericht gebunden.

Der diesem Klagantrag zugrundeliegenden Rechtsauffassung der Klägerin kann sich die Kammer nicht anschließen.

§ 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV ordnet an, dass Händler, die Werbeschriften erstellen lassen, sicherzustellen haben, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden. In Abschnitt I der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV ist unter Nr. 2 angeordnet, dass die Angaben auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein müssen als der Hauptteil der Werbebotschaft. § 5 Pkw-EnVKV dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen. Nach dem dortigen Anhang IV (Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in Werbeschriften) stellen die Mitgliedsstaaten sicher, dass in allen Werbeschriften der offizielle Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des betreffenden Fahrzeugs angegeben werden. Die entsprechenden Angaben sollten zumindest folgenden Anforderungen genügen:

1. Die Angaben sollten gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft sein.

2. Die Angaben sollten bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein.

Ausweislich der Begründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu § 5 Pkw-EnVKV vom 18.2.2004 (BR-Drucksache 143/04) sollte sich die Verordnung eng an die Regelungen der genannten Richtlinie halten. Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber über die Mindestanforderungen der Richtlinie hinausgehen wollte, finden sich nicht. Der Wortlaut der Verordnung spricht gleichfalls nicht dafür, dass über die Mindestvorgaben der Richtlinie hinausgegangen werden sollte.

Folglich ist zu unterscheiden zwischen der leichten Verständlichkeit bei flüchtigem Lesen und den übrigen Anforderungen der Richtlinie an gute Lesbarkeit und ausreichende Hervorhebung. Der Begriff der leichten Verständlichkeit betrifft einen kognitiven Vorgang. Es kommt somit – auch zur Unterscheidung zu den übrigen tatbestandlichen Anforderungen – nicht auf die äußerliche Qualität des Schriftstücks wie Schriftgröße, Anordnung innerhalb eines Fließtextes oder ähnliches an, sondern auf die inhaltliche Verständlichkeit des Textes.

Die Klägerin setzt sich trotz Hinweises der Kammer mit diesen Anforderungen nicht auseinander. Dass die von der Beklagten gegebenen Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen selbst bei flüchtigem Lesen inhaltlich nicht leicht verständlich seien, bringt selbst die Klägerin nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Angaben selbst bei flüchtigem Lesen nicht leicht verständlich sein sollten.

Der der Beklagten vorgehaltene Wettbewerbsverstoß ist somit nicht gegeben.

Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Werbetext gut lesbar ist, was die Klägerin verneint. Die Frage der guten Lesbarkeit ist nicht als minus in dem beschriebenen, allein zur Entscheidung anstehenden Antrag enthalten. Vielmehr würde der Klägerin, würde das Gericht nur darüber erkennen, u.U. etwas zugesprochen, was sie gar nicht beantragt hätte.

Zu Klagantrag Ziff. 2:

Die Auffassung der Beklagten, es handele sich vorliegend um einen Gebrauchtwagen, bei dessen Verkauf keine Angaben nach § 5 Pkw-EnVKV zu machen seien, trifft nicht zu.

Das Verständnis des Begriffs „Neue Personenkraftwagen“ in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV ist anhand objektivierbarer Umstände auszurichten, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald nach dem Erwerb veräußert werden soll (BGH WRP 2012, 1096 – Neue Personenkraftwagen). Vorliegend wurde der beworbene Pkw zunächst von einem Autohändler in Österreich erworben, der diesen ausweislich der vorgelegten Zulassungsbescheinigung am 8.8.2012 erstmalig zugelassen und bereits am 21.8.2012 wieder abgemeldet hat. Der Pkw hat eine Laufleistung von 50 km.

Dass das Fahrzeug bei Angebot durch die Beklagte älter als ein Jahr war, ändert an der Qualifikation als neuer Personenkraftwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV nichts. Es geht in vorliegendem Zusammenhang nicht um kaufrechtliche Bewertungen, sondern darum, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die zum Kauf angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können (Art. 1 der Richtlinien 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.1999).

Die Klägerin macht, wie sie mehrfach dargelegt hat, zum Gegenstand der Klage allein die konkrete Verletzungsform, nämlich den Verkauf eines Skoda Yeti mit einer Erstzulassung im August 2012 und einem Kilometerstand von 50. In diesem Sinne sind die weitergehenden Angaben, die die Klägerin in dem Klagantrag zu dem Begriff des neuen Personenkraftwagens im Sinne von § 5 Pkw-EnVKV gemacht hat, und welchem Klagantrag das Gericht stattgibt, zu verstehen.

Die Entscheidung beruht im Übrigen auf den §§ 92, 709 ZPO. Die teilweise Streitwertreduzierung hat nach Auffassung der Kammer keine Bedeutung für die Verteilung der Kosten.

Zum Streitwert:

Die Kammer hat in einem teilweise gleichgelagerten Verfahren (der Klägerin) u.a. folgendes ausgeführt (Beschluss vom 4.1.2013 – 12 O 127/12 ):

„Der Streitwert war in Beachtung folgender Grundsätze festzusetzen:

1.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat hinsichtlich des Streitwertes in einem vergleichbaren Fall wie folgt entschieden (JurBüro 2010, 531):

„1. Verlangt ein Mitbewerber von einem Konkurrenten die Unterlassung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen beim Fernabsatz im Internet über eBay (§ 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV), so ist ein eigenes – abschätzbares – wirtschaftliches Interesse des Mitbewerbers vielfach nicht ohne weiteres ersichtlich. Es erscheint dann naheliegend, für die Streitwertfestsetzung das Verbraucherschutzinteresse heranzuziehen, welches der Mitbewerber durch seinen Unterlassungsantrag durchsetzen möchte (Rn.9) (Rn.13).

2. Der Streitwert eines solchen Unterlassungsantrags (fehlerhafte Widerrufsbelehrung beim Fernabsatz über eBay) kann vielfach mit EUR 3.000,- angemessen berücksichtigt werden. Eine Reduzierung gem. § 12 Abs. 4 UWG (einfach gelagerte Sache) kann zu einer Herabsetzung auf EUR 1.500,- für den Unterlassungsantrag führen (Rn.10).“

Zur Begründung hat sich das Oberlandesgericht ausdrücklich auf die Streitwertbemessung bei der Verfolgung von Verstößen im Internet durch einen Verbraucherschutzverband nach den Regeln des Unterlassungsklagengesetzes bezogen (unter Hinweis auf BGH, NJW-RR 2007, 497; OLG Celle, OLGR 2005, 703).

2.
Das OLG Celle (Beschluss vom 11.11.2011 – 13 W 101/11 – in juris dokumentiert) nimmt bei wettbewerbsrechtlich geahndeten Verstößen gegen § 5 Pkw-EnVKV einen Regelstreitwert von EUR 5 000 an. Zu berücksichtigen sei im Rahmen von § 12 Abs. 4 UWG, ob die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert sei. Eine Streitwertminderung komme danach immer dann in Betracht, wenn die Sache nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten zu bearbeiten sei und sich damit als „tägliche Routinearbeit“ darstelle. Einfach gelagerte Streitigkeiten seien beispielsweise in serienweise wiederkehrenden Wettbewerbsverletzungen und rechtlich eindeutigen Verstößen zu sehen (Hinweis auf Senat, Beschluss vom 19. November 2007 – 13 W 112/07, zitiert nach juris, Tz. 3).

3.
Unter Beachtung dieser Grundsätze (vgl. a. Thüringer OLG WRP 2012,845) ist die Kammer folgender Auffassung: Der Bundesgerichtshof hat den Streitwert von auf Wettbewerbsverstöße gestützten Unterlassungsklagen eines rechtsfähigen Verbandes zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen ebenso bewertet wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers des auf Unterlassung in Anspruch Genommenen (BGH WRP 1998,741 – Verbandsinteresse). Vorliegend ist die Besonderheit zu beachten, dass der Kläger nicht als Interessenverband im beschriebenen Sinne tätig wird, sondern als ein nach § 4 UKlaG eingetragener Verein, der damit eine im Sinne von § 3 UKlaG bzw. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG qualifizierte Einrichtung ist. Als solche hat er vorliegend im wesentlichen Allgemeininteressen wahrgenommen, nämlich dass der Verbraucher geschäftliche Entscheidungen auf informierter Grundlage treffen kann (vgl. BGH WRP 2010,1143 – Gallardo Spyder). Ob es dabei um wirtschaftliche Interessen geht oder um das ideelle Interesse des Verbrauchers auf dem Gebiete des Um-weltschutzes, ist ohne Bedeutung. Die als verletzt angesehenen Interessen des Verbrauchers sind mit EUR 3 000 je geltend gemachtem Anspruch angemessen bewertet.

4.
Darüberhinaus ist der Streitwert nach § 12 Abs. 4 UWG um 50% zu reduzieren. Es handelt sich um einen nach Art und Umfang einfach gelagerten Sachverhalt, lediglich die Streitwertbemessung und die Kostenentscheidung bedürfen einer eingehenderen Begründung, was den Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs nicht berührt. Sowohl die vorprozessuale, nicht auf den Einzelfall zu-geschnittene Behandlung des Sachverhalts durch den Kläger wie auch das gerichtliche Verfahren belegen, dass es sich um äußerst einfache, mit Textbausteinen behandelte massenhaft abgewickelte Verfahren handelt.“

An diesen Überlegungen hält die Kammer fest.

Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist teilweise vergleichbar. Die Grundsätze, nach denen sich der Klaganspruch richtet, sind bezüglich Klagantrag Ziff. 2 geklärt. Das Gericht hält auch hier einen Streitwert von EUR 3 000 für angemessen. Eine Streitwertreduzierung ist insoweit veranlasst, weil der Sachverhalt sich in nichts von den vielfach anhängig gemachten Streitigkeiten unterscheidet und von der Klägerin formularmäßig abgehandelt werden kann. Demgegenüber sind die Verhältnisse bezüglich Klagantrag Ziff. 1 differenzierter zu betrachten. Eine Streitwertreduzierung erscheint insoweit nicht angemessen.

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