LG Fulda: Schließt ein Verbraucher ohne Vollmacht einen Vertrag im Namen eines Gewerbetreibenden als Haustürgeschäft ab, besteht ein Widerrufsrecht

veröffentlicht am 4. März 2013

LG Fulda, Urteil vom 08.02.2013, Az. 1 S 138/12
§ 312 b BGB, § 312 d Abs. 1 BGB

Das LG Fulda hat entschieden, dass ein Verbraucher, der zu Gunsten eines Gewerbetreibenden ohne dessen Einwilligung/Genehmigung einen Vertrag in einer „Haustürsituation“ abschließt, diesen widerrufen kann. Vorliegend hatte der Ehemann einer Heilpraktikerin für diese einen Vertrag zum Eintrag in einer Datenbank abgeschlossen. Die Ehegattin verweigerte die Genehmigung und der Ehemann widerrief. Das Gericht erkannte auf die Zulässigkeit des Widerrufs, da im Falle einer vollmachtlosen Vertretung auf den Vertreter – der hier Verbraucher ist – abzustellen sei und nicht auf den gewerbetreibenden Vertretenen. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Fulda

Urteil

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13.7.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird in dem aus den Gründen ersichtlichen Umfang zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch.

Die Klägerin stellt über diverse Medien (u.a. Telefonauskunft, Internet) Firmendatenbanken zur Verfügung. Die Ehefrau des Beklagten betrieb bis zum Jahr 2007 eine Praxis als Heilpraktikerin. Seit Aufgabe der Praxisräume führt die Ehefrau des Beklagten diese Tätigkeit noch in geringem Umfang in der Ehewohnung fort. Die in den Räumen der ehemaligen Praxis genutzte Telefonnummer nutzt die Ehefrau des Beklagten nun in der Ehewohnung. Zudem verfügen die Ehegatten über eine weitere Telefonnummer im Rahmen des bereits vor Praxisschließung bestehenden Privatanschlusses, welche dem Beklagten zugeordnet ist.

Am 14.1.2010 ließ die Klägerin die Ehefrau des Beklagten zwecks Abschlusses eines Vertrages über einen Eintrag in jene Datenbanken auf dem Privatanschluss der Ehewohnung anrufen. Das Telefongespräch wurde vom Beklagten entgegengenommen. Der Inhalt des Gesprächs sowie dessen rechtliche Bewertung sind zwischen den Parteien streitig. Insbesondere besteht Streit, ob das Gespräch lediglich der Vorbereitung eines Vertragsschlusses diente, oder ob bereits in jenem Gespräch ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Ehefrau des Beklagten durch den Beklagten als Vertreter geschlossen wurde. Inhaltlich ging es um die Erbringung von Werbeleistungen durch die Klägerin in Form der Erstellung eines Eintrages für die Ehefrau des Beklagten in den diversen Datenbanken der Klägerin.

Mit Schreiben vom 18.1.2010 (Anlage B2, Bl. 25 d.A.) teilte die Ehefrau des Beklagten der Klägerin mit, dass sie keinen Auftrag erteilt habe und keine Geschäftsbeziehungen wünsche.

Mit Schreiben vom 19.1.2010 (Anlage B1, Bl. 24 d.A.) distanzierte der Beklagte sich von dem Telefongespräch vom 14.1.2010 und widerrief etwaige Lastschriftermächtigungen.

Wörtlich heißt es in jenem Schreiben u.a.:

„Es hat wohl ein Telefongespräch mit mir stattgefunden, von dem ich mich hiermit ausdrücklich distanziere und widerrufe hiermit ganz entschieden eine darin gegebene Abbuchungs- oder Lastschriftermächtigung…“.

Nachdem die Klägerin die angebotene Werbeanzeige erbracht hatte und keine Zahlung erfolgte, versandte die Klägerin zwei Mahnschreiben und schaltete ein Inkassounternehmen ein.

Sodann verklagte die Klägerin die Ehefrau des Beklagten vor dem Amtsgericht Rotenburg an der Fulda (Az. 2 C 315/10) auf Vertragserfüllung. Das Verfahren wurde durch Antrag der Klägerin auf Erlass eines Mahnbescheids am 26.7.2010 eingeleitet. Die Klägerin hat dem Beklagten in jenem Verfahren den Streit verkündet.

Die Klage wurde vom Amtsgericht Rotenburg abgewiesen (siehe Bl. 41 ff.), da eine Vertretungsmacht des hiesigen Beklagten für die dortige Beklagte nicht nachgewiesen sei.

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht zum einen auf Erfüllung des Vertrages über die Erbringung von Werbedienstleistungen in Höhe von 355,57 € in Anspruch, zum anderen begehrt sie Erstattung der Kosten des Prozesses gegen die Ehefrau des Beklagten in Höhe von 475,81 € als Schadensersatz.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilten, an sie 355,57 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 15.2.2010, sowie 475,81 € Schadensersatz Kosten zu zahlen; sowie 67,50 € Inkassokosten und 49,00 € Mahnkosten.

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich einen Vertragsabschluss bestritten, er habe lediglich in die Zusendung schriftlicher Unterlagen eingewilligt. Zumindest sei der Vertrag jedoch auf Grund des Schreibens vom 19.1.2010 wirksam widerrufen worden.

Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die ausführliche Tatbestandsdarstellung im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13.7.2012 bis auf einen Teil der Nebenforderungen stattgegeben.

Von einem wirksamen Vertragsschluss sei bereits deshalb auszugehen, da dies vom Amtsgericht Rotenburg an der Fulda im Vorprozess festgestellt worden sei, insofern sei von einer Bindungswirkung der Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Rotenburg auszugehen. Überdies sei aus dem von der Klägerin vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Gesprächsausschnitt klar erkennbar, dass ein wirksamer Vertrag geschlossen worden sei. Bindungswirkung bestehe auch, soweit das Amtsgericht im Vorprozess festgestellt habe, dass der Beklagte als vollmachtloser Vertreter für die Beklagte gehandelt habe. Insofern ergebe sich ein Anspruch auf Vertragserfüllung gegen den Beklagten aus dem Vertrag in Verbindung mit § 179 BGB.

Ein wirksamer Widerruf durch den Beklagten sei nicht erfolgt, ein Widerrufsrecht stehe diesem nicht zu. Der falsus procurator trete an die Stelle des intendierten Vertragspartners, bei der Frage der Verbrauchereigenschaft sei auf diesen abzustellen. Vertragspartner sollte vorliegend die Ehefrau des Beklagten sein. Diese sei im Bezug auf die Heilpraktikertätigkeit keine Verbraucherin.

Die Kosten des Prozesses gegen die Ehefrau des Beklagten seien durch den Beklagten auf Grund seines Auftretens als falsus procurator ebenfalls verursacht worden und seien daher zu erstatten.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfang fort.

Er bestreitet weiterhin einen wirksamen Vertragsschluss. Das Amtsgericht habe den Vortrag des Beklagten übergangen, zeitlich vor dem von der Klägerin vorgelegten aufgezeichneten Teil des Telefongesprächs habe der Beklagte zum Ausdruck gebracht, einen Vertrag telefonisch nicht abschließen zu wollen. Soweit das Amtsgericht auch hinsichtlich der Frage eines wirksamen Vertragsschlusses von einer Bindungswirkung an die Feststellungen des Vorprozesses ausgegangen sei, verkenne es, dass eine Bindungswirkung nur hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen bestehe.

Die Klageerhebung der Klägerin gegen die Ehefrau des Beklagten sei nicht von diesem veranlasst worden, da die Beklagte auf Grund der Schreiben des Beklagten vom 19.1.2010 und der Ehefrau des Beklagten vom 18.1.2010 bereits vor Einleitung des Verfahrens Kenntnis von der fehlenden Vollmacht gehabt habe.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

unter Abänderung des am 13.7.2012 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bad Hersfeld – 2a C 158/11 (40)) – die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten, sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird zunächst auf die Berufungserwiderung vom 7.9.2012 sowie die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Auf Hinweis der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass vorliegend in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein wirksamer Widerruf durch den Beklagten durch Schreiben vom 19.1.2010 in Betracht kommt, hat die Beklagte die Ansicht geäußert, das vorgenanntem Schreiben stelle allenfalls einen Widerruf der Lastschriftermächtigung dar, nicht jedoch hinsichtlich des Vertrages.

Überdies hat die Beklagte im Bezug auf die Frage des Bestehens eines Widerrufsrechts die Zulassung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513, 517, 519, 520 ZPO).

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus § 179 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht zu, da der Beklagte seine auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung wirksam mit Schreiben vom 19.1.2010 (Anlage B1) widerrufen hat.

Zwischen der Klägerin und dem Beklagten wurde auf Grund des Telefonats vom 14.1.2010 ein Vertrag im Namen der Ehefrau des Beklagten geschlossen, wobei der Beklagte vollmachtlos handelte.

Zwar besteht – wie der Beklagte zu Recht einwendet – hinsichtlich der Frage des wirksamen Zustandekommens eines Vertrages im Telefongespräch am 14.1.2010 keine Bindungswirkung auf Grund der im Vorprozess erklärten Streitverkündung.

Die Bindungswirkung im Rahmen der Streitverkündung bezieht sich ausschließlich auf erhebliche Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Bewertungen durch das Vorgericht, mithin auf alle Tatsachenfeststellungen und Rechtswertungen, auf denen das Urteil beruht (Weth in Musielak, ZPO, 9.Auflage, 2012, § 68, Rn. 4 ff.). Die Feststellung des Amtsgerichts Rotenburg, dass es vorliegend zu einem Vertragsschluss zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreites kam, ist für dessen Urteil jedoch nicht von Bedeutung. Denn das Amtsgericht Rotenburg hat die Klage gegen die Ehefrau des Beklagten abgewiesen, da es an einer Vollmacht des hier Beklagten fehlte, so dass die Frage eines wirksamen Vertragsschlusses dahinstehen konnte. Alleine die fehlende Vertretungsmacht ist der entscheidungserhebliche Aspekt. Insoweit ist eine Bindungswirkung hinsichtlich der Feststellung gegeben, dass der Beklagte als vollmachtloser Vertreter aufgetreten ist.

Allerdings schließt sich die Kammer den Ausführungen des Amtsgericht an, dass ein wirksamer Vertragsschluss auch auf Grund des Inhaltes des Telefongespräches, wie er sich aus der von der Klägerin vorgelegten Audioaufzeichnung ergibt, bewiesen ist. Der aufgezeichnete Gesprächsverlauf ist hinsichtlich seines Inhaltes und des Einverständnisses des Beklagten mit jenem Gesprächsinhalt derart eindeutig, dass selbst in dem Fall, dass der Beklagte zuvor geäußert haben sollte, am Telefon keinen Vertrag schließen zu wollen, von einem Vertragsschluss auszugehen ist. Von der Angestellten der Klägerin werden in jenem Gespräch sämtliche Vertragsinhalte nochmals mit dem Beklagten durchgegangen, wobei die einzelnen Details immer wieder mit der Formulierung „Sie haben sich für (…) entschieden“ eingeleitet werden, was der Beklagte bestätigt. Auch gibt die Mitarbeiterin der Klägerin am Ende jenes Gespräches an, dass der Beklagte in der Folge eine „schriftliche Auftragsbestätigung“ erhalten werde, auch dies wird vom Beklagten bejaht.

Dieses Verhalten des Beklagten konnte seitens der Mitarbeiterin der Klägerin selbst im Falle des Zutreffens der Behauptung des Beklagten, dieser habe vor der Aufzeichnung einen Vertragsschluss via Telefon abgelehnt, aus objektiver Empfängersicht nur so verstanden werden, dass der Beklagte unter Überwindung etwaiger vorheriger Bedenken nunmehr doch zu einem Vertragsabschluss am Telefon bereit war.

Der Beklagte hat sich jedoch von jenem als Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossenen Vertrag durch Ausübung eines ihm auf Grund von §§ 355, 312d, 312b BGB zustehenden Widerrufsrechts gelöst.

Entgegen der Ansicht der Klägerin, welche einwendet, unabhängig vom Bestehen eines solchen Widerrufsrechtes sei im Schreiben des Beklagten vom 19.1.2010 bereits kein Widerruf hinsichtlich des Vertrages zu erblicken, liegt in jenem Schreiben eine Widerrufserklärung. Voraussetzung einer wirksamen Widerrufserklärung ist unabhängig von der gewählten Formulierung, dass die Erklärung den Willen des Verbrauchers erkennen lässt, sich von der vertraglichen Bindung zu lösen. Die ausdrückliche Verwendung des Begriffs „Widerruf“ ist nicht erforderlich (Masuch in MüKo BGB, 6.Auflage 2012, § 355, Rn.41 zitiert nach Beck online). Dieser Wille des Beklagten lässt sich dem Schreiben vom 19.1.2010 aus objektiver Empfängersicht ohne Zweifel entnehmen. Das Schreiben des Beklagten vom 19.1.2010 ist mit „Widerruf“ überschrieben. Weiter heißt es wörtlich:

„Es hat wohl ein Telefongespräch mit mir stattgefunden, von dem ich mich hiermit ausdrücklich distanziere und widerrufe hiermit ganz entschieden eine darin gegebene Abbuchungs- oder Lastschriftermächtigung (…)“.

Die Erklärung des Beklagten, er distanziere sich von dem geführten Telefongespräch gibt zu erkennen, dass der Beklagte sich von dem Vertrag als solchem lösen will und nicht lediglich – so die Ansicht der Klägerin – von der erteilten Einzugsermächtigung.

Auch stand dem Beklagten vorliegend ein Widerrufsrecht aus §§ 312d Abs.1, 312b BGB zu.

Die Frage, ob hinsichtlich der Verbrauchereigenschaft bei Abschluss eines Vertrages mit einem (vollmachtlosen) Vertreter auf den Vertreter oder den Vertretenen abzustellen ist, ist insbesondere in der hier vorliegenden Konstellation, dass die Genehmigung durch den Vertretenen endgültig verweigert wird und die Rechtsfolgen den Vertreter treffen, umstritten (für ein Widerrufsrecht Thüsing in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 312, Rn. 54 f. m.w.N. zitiert nach Beck online).

Für ein Abstellen auf den Vertretenen spricht grundsätzlich das schutzwürdige Vertrauen des Vertragspartners, mit einem Unternehmer und nicht mit einem Verbraucher zu kontrahieren.

Für ein Abstellen auf die Person des Vertreters spricht indes, dass dieser als solcher der Überrumpelungssituation ausgesetzt war und ihn nach verweigerter Genehmigung die Rechtsfolgen des Geschäfts auf Grund von § 179 BGB in vollem Umfang treffen.

Der BGH hat die vorliegende Streitfrage (auf Grundlage des Haustürwiderrufsgesetzes) zu Gunsten des Vertragspartners des vollmachtlosen Vertreters entschieden (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1991, 1074 zitiert nach Beck Online). In der vorzitierten Entscheidung heißt es dazu:

„Ebenso entfällt das Widerrufsrecht, wenn der Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt und das Geschäft, wie im vorliegenden Fall, für die Zwecke der selbständigen Erwerbstätigkeit des Vertretenen abschließt. Das Haustürwiderrufsgesetz sieht für den Vertreter kein eigenes Widerrufsrecht vor. Dieser kann das Widerrufsrecht aber anstelle des Vertretenen ausüben; denn es besteht keine Veranlassung, die andere Vertragspartei besser zu stellen als bei einem Vertragsschluss durch einen zur Vertretung Berechtigten. Stände jedoch dem Vertretenen seinerseits ein Widerrufsrecht nicht zu, weil die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes bei ihm nach § 6 Nr. 1 des Gesetzes nicht eingreifen, so liefe es auf eine Schlechterstellung der anderen Vertragspartei hinaus, wenn dem vollmachtlosen Vertreter gleichwohl ein Widerrufsrecht eingeräumt würde. Eine solche Behandlung des Geschäftspartners, dessen Vertrauen der Vertreter veranlasst und enttäuscht hat, stände mit § 179 Abs.1 BGB nicht mehr in Einklang. Sie findet auch im Haustürwiderrufsgesetz keine Rechtfertigung, dessen Schutzzweck die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit des Kunden ist. Zum Personenkreis der Kunden kann der vollmachtlose Vertreter nicht gerechnet werden.“

Diese Argumentation des Bundesgerichtshofs kann auf den zu entscheidenden Fall nicht übertragen werden. Im vorliegenden Fall hält die Kammer den Schutz des Vertreters, welcher Verbraucher ist, für vorzugswürdig. Überwiegende schutzwürdige Belange der Klägerin, insbesondere ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen auf einen wirksamen Vertrag mit der vertretenen Ehefrau und ein Enttäuschen des Vertrauens durch den Vertreter sind nicht gegeben. Zu berücksichtigen ist, dass vorliegend eine Mitarbeiterin der Klägerin mit dem Ziel, die Ehefrau des Beklagten als Heilpraktikerin zu sprechen, auf dem Privatanschluss beider Eheleute angerufen hat. Die Klägerin erreichte nicht die Ehefrau des Beklagten als intendierte Vertragspartnerin, sondern den Beklagten selbst. Diesem wurden sodann Werbeleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Heilpraktikertätigkeit der Ehefrau angeboten. Konkrete Nachfragen, ob der Beklagte von der Ehefrau zum Abschluss von Verträgen in deren Geschäftsbereich bevollmächtigt worden sei, sind zumindest auf dem dokumentierten Gesprächsausschnitt nicht festgehalten. Auch hat die Klägerin dies im Vorprozess gegen die Ehefrau, in welchem um die Frage der wirksamen Bevollmächtigung des Beklagten gestritten wurde, nicht vorgetragen. Im Übrigen ist die Klägerin hinsichtlich der insoweit vom Beklagten bestrittenen Behauptung, nach der Vollmacht sei gefragt worden, beweisfällig geblieben.

Für die Klägerin gab es im Rahmen der vorliegenden Konstellation keinerlei Anhaltspunkte, dass dem Beklagten vor dem Gespräch eine entsprechende Vollmacht seitens der intendierten Vertragspartnerin erteilt wurde. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Anruf nicht auf dem Geschäftsanschluss der Ehefrau des Beklagten erfolgte, sondern unter dem Privatanschluss der Eheleute bzw. des Beklagten. Alleine die Stellung des Beklagten als Ehegatten der Vertretenen erweckt kein schutzwürdiges Vertrauen in eine umfassende Vertretungsmacht des Beklagten hinsichtlich des von der Ehefrau betriebenen Unternehmens. Nach der Lebenserfahrung besteht im Regelfall gerade keine Vollmacht des Ehegatten im Bereich des alleine vom anderen Ehegatten betriebenen Unternehmens. Daher musste Klägerin vorliegend von vornherein damit rechnen, dass das rechtswirksame Zustandekommen eines Vertrages mit der Ehefrau des Beklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Genehmigung der Ehefrau abhing. Ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die Ehefrau genehmigen würde, bestand nicht. Mithin war seitens der Klägerin kein schützenswertes Vertrauen auf einen Vertragsschluss mit einem Nichtverbraucher gegeben. Viel mehr musste ihr bewusst sein, dass im Falle der Verweigerung der Genehmigung die quasivertragliche Haftung des § 179 BGB den Beklagten als Verbraucher trifft.

Der Beklagte ist vorliegend andererseits genau jener Überrumplungssituation erlegen, welche durch das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen geschützt werden soll. Es liegt vollkommen fern, dass der Beklagte den Vertrag ohne Rücksprache mit seiner Frau auch dann abgeschlossen hätte, wenn die Kontaktaufnahme postalisch erfolgt wäre. Hier wäre nach der Lebenserfahrung vielmehr mit einer Weiterleitung der Unterlagen an die Ehefrau bzw. einer Rücksprache mit dieser zu rechnen gewesen. Der Vertragsschluss ohne Rücksprache lässt sich nur durch die Überrumpelungssituation am Telefon erklären. Auf Grund der Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht treffen den Beklagten die Rechtsfolgen ebenso wie in dem Falle, in welchem er selbst als Verbraucher den Vertrag in eigenem Namen abgeschlossen hätte. Daher ist er ebenso schutzwürdig. Da die Klägerin vorliegend geradezu damit rechnen musste, dass der Beklagte nicht mit entsprechender Vollmacht ausgestattet ist, überwiegen vorliegend die schutzwürdigen Belange des Vertretenen. Im Ergebnis ist daher vorliegend ein Widerrufsrecht des Beklagten zu bejahen.

Aus diesem Grund scheidet ein Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der Werbedienstleistungen aus.

Auch besteht kein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus §§ 179, 280 BGB wegen der Kosten des Prozesses gegen die Ehefrau des Beklagten.

Bei den Prozesskosten handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen (freiwillige Vermögenseinbußen), diese schlagen in einen ersatzfähigen Schaden (unfreiwillige Vermögenseinbußen) um, soweit die Klägerin sich auf Grund des Verhaltens des Beklagten zu jenen Aufwendungen herausgefordert fühlen durfte.

Vorliegend durfte sich die Klägerin unabhängig von der Frage, ob dem Beklagten vorliegend ein Widerrufsrecht zustand und ob dieses wirksam ausgeübt wurde, nicht zur Klageerhebung gegen die Ehefrau des Beklagten herausgefordert fühlen. Auf Grund der Schreiben des Beklagten vom 19.1.2010 sowie der Ehefrau des Beklagten vom 18.1.2010 musste der Klägerin weit vor Einleitung des Mahnverfahrens bewusst sein, dass die Ehefrau des Beklagten den Vertragsschluss und damit eine Genehmigung des Geschäftes ablehnt.

Die Ehefrau des Beklagten hatte bereits durch Schreiben vom 18.1.2010 erklärt, keinen Auftrag erteilt zu haben. Dies konnte aus objektivem Empfängerhorizont der Klägerin nur so verstanden werden, dass diese sich auch durch die Erklärung des Beklagten nicht gebunden fühlte. Ferner wies der Beklagte im Schreiben vom 19.1.2010 daraufhin, dass seine Ehefrau den Vertrag „nicht kennt und nicht wünscht“. Mithin war für die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt ersichtlich, dass der Beklagte ohne Vertretungsmacht gehandelt hat und eine Genehmigung durch die Ehefrau nicht erteilt wurde. Da der Beklagte dies durch sein Schreiben vom 19.1.2010 auch hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, ist die Klageerhebung gegen die Ehefrau des Beklagten nicht mehr durch diesen veranlasst. Die Klägerin hätte vorliegend – wenn überhaupt – unmittelbar gegen den Beklagten vorgehen müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist hinsichtlich der Haftung auf Vertragserfüllung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs.2 Nr.2 ZPO zuzulassen. Die Entscheidung weicht in der Frage, ob es für das Bestehen eines Widerrufrechts auf Grund einer Haustürsituation hinsichtlich der Verbrauchereigenschaft auf den Vertretenen oder den Vertreter ankommt, von der Rechtsprechung des BGH ab (siehe BGH Entscheidung vom 13.3.1991, XII ZR 71/90, sowie Entscheidungen vom 2.5.2000, XI ZR 108/99 und XI ZR 150/99, jeweils zitiert nach Beck online).

Hinsichtlich der Sekundärhaftung des Beklagten auf Schadensersatz besteht indes kein Zulassungsgrund, die Entscheidung beruht nicht (ausschließlich) auf den Erwägungen zum wirksamen Widerruf.

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