LG Fulda: Anfechtung wegen Täuschung bei Adressbuchbetrug / Anzeigenbetrug auch bei eigener Mitschuld noch möglich

veröffentlicht am 17. Juni 2009

LG Fulda, Beschluss vom 20.02.2009, Az. 1 S 177/08
§§ 142, 123, 124 BGB

Das LG Fulda hat entschieden, dass bei einem so genannten Adressbuchschwindel auch dann eine Anfechtung wegen Täuschung möglich ist, wenn der „Angeschwindelte“ selbst mitverantwortlich für seinen Reinfall ist. Nach Angaben des Beklagten, der zur Zahlung einer Jahresgebühr von ca. 1.500,00 EUR für einen Anzeigenvertrag aufgefordert worden war, habe ein Mitarbeiter der Klägerin ihn angerufen und ihm vorgegaukelt, es würde sich um eine Anzeige im Gemeindeblatt für 210,00 EUR handeln. Ein Vertreter der Klägerin, der den Beklagten persönlich aufsuchte, habe dasselbe behauptet. Inhaltlich wurde jedoch ein Vertrag für eine Anzeige in einer anderen, überregional erscheinenden Broschüre abgeschlossen, an der der Beklagte in dieser Form kein Interesse hatte und die zudem einen vielfach höheren Preis als angenommen verursachte. Das mit „Widerspruch“ betitelte Schreiben des Beklagten akzeptierte das Gericht als Anfechtung. Zwar bestritt die Klägerin die angeblich telefonisch und vor Ort gemachten Aussagen der Mitarbeiter. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass ein einfaches Bestreiten nicht ausreichend war und seitens der Klägerin nähere Angaben zur Sachverhaltsaufklärung hätten getätigt werden müssen. Aus diesem Grund ging das Gericht von einer Täuschung aus. Die Sorglosigkeit der Beklagten selbst, die den Hinweis auf der Vertragsurkunde, dass die Broschüre nicht in Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen oder Behörden herausgegeben werde, nicht beachtet habe, hebe das Anfechtungsrecht wegen Täuschung nicht auf. Die Ursächlichkeit der arglistigen Täuschung für eine Entscheidung werde nicht negiert, wenn die andere Partei die Täuschung erleichtere.

Landgericht Fulda

Beschluss

In dem Rechtsstreit

weist die Kammer darauf hin, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern. Es ist deshalb beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss ge­mäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzli­chen Tatsachenfeststellung gebieten, oder neue, in der Berufungsinstanz berücksichtigungs­fähige Tatsachen, bezeichnet die Berufungsbegründung nicht.

In der Sache ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat mit im Ergebnis zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht ge­gen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 1.579,54 EUR aus dem streitgegenständlichen Anzeigenvertrag vom 14.12.2006 zu.

Der Anzeigenvertrag vom 14.12.2006 ist gemäß § 142 BGB nichtig, weil die Beklagte ihn mit Schreiben vom 31.01.2007 (BI. 75 bis 76 d.A.) wirksam gemäß § 123 BGB angefochten hat. Ihrem „Widerspruch“ in dem genannten Schreiben ist gemäß §§ 133,157 BGB ohne weite­res eine Anfechtungserklärung zu entnehmen. So begründete die Beklagte ihren „Wider­spruch“ damit, dass der Kläger ihre Unterschrift für die Anzeigenschaltung nur durch falsche Aussagen erhalten habe und sie sich daher von dem Kläger und seinen Mitarbeitern ge­täuscht fühle. Die Erklärung erfolgte zudem innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 und 2 BGB, die mit Kenntnisnahme von dem Anfechtungsgrund zu laufen beginnt.

Die Beklagte ist durch arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB zur Abgabe ihrer auf Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung bestimmt worden. Unstreitig bestand zwischen den Parteien vor dem streitgegenständlichen Auftrag vom 14.12.2006 keine Geschäftsbeziehung. Nach dem Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 23.06.2008 habe sie dann kurz vor Abschluss des streitgegenständlichen Anzeigenvertrages von einer Mitarbeiterin des Klägers einen Anruf erhalten. Diese habe ihr gegenüber behauptet, dass jetzt wieder eine Anzeige im Info-Blatt erfolgen würde. Zudem habe die Mitarbeiterin wissen wollen, ob sie sich hieran erneut beteiligen wolle. Auf ihre Nachfrage habe ihr die Mitarbeiterin bestätigt, dass es sich bei dem Info-Blatt um die aktuelle Folgeauflage der Broschüre der örtlichen Gemeinde handeln würde, in der die Beklagte – insoweit unstreitig – regelmäßig inseriert. Als Preis habe die Mitarbeiterin ihr einen Betrag von 210,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer für die Laufzeit von einem Jahr genannt.

Der von der Mitarbeiterin des Klägers angekündigte Herr H. sei dann am 14.12.2007 in ihrer Praxis erschienen und habe sich ihr unter Bezugnahme auf das vorangegangene Telefonat als Vertreter des Klägers vorgestellt. Auf ausdrückliche Nachfrage habe ihr der Vertreter noch einmal bestätigt, dass er wegen der Wiederholung der Anzeige in der örtlichen Gemeindebroschüre gekommen sei. Sodann ha­be der Vertreter sie zwar nach Änderungswünschen hinsichtlich des Aussehens der Anzeige, nicht jedoch nach einer Anzeigenvorlage gefragt. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des Amtsgerichts, dass dieser Sachvortrag der Beklagten als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Auf diesen substantiierten Vortrag der Beklagten hat der Kläger in seiner Replik vom 30.09.2008 (BI. 213 bis 218 d.A.) lediglich erwidert, dass es vor dem Besuch des Außendienstmitarbeiters zwar einen Anruf bei der Beklagten gegeben habe, es in diesem Gespräch aber nicht um einen Folgeauftrag und auch nicht um eine Broschüre der Gemeinde gegangen sei. Auch der Außendienstmitarbeiter habe bei seinem Besuch nicht von einer Wiederholung einer Anzeige in der Gemeindebroschüre gesprochen (vgl. Seite 2 des kläge­rischen Schriftsatzes vom 30.09.2008). Soweit die Beklagte behauptet hat, dass ihr von der Mitarbeiterin des Klägers als Preis ein Betrag von 210,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer für die Laufzeit von einem Jahr genannt worden sei, fehlt es bereits an einem einfachen Bestreiten des Klägers.

Damit ist der Kläger seiner prozessualen Verpflichtung aus § 138 Abs. 1 und 2 ZPO, sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen hinsichtlich der dem Vertrags­schluss vorangegangenen Gespräche vollständig und der Wahrheit gemäß zu erklären, nicht nachgekommen. Aus dieser Norm folgt, dass eine Partei, soll ihr Vortrag beachtlich sein, auf Behauptungen des Prozessgegners unter Umständen substantiiert zu erwidern hat. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (so BGH, Urteil vom 27.09.2007, Az. VII ZR 198/06, abgedruckt in NJW-RR 2008, 112, zitiert nach „JURIS“). Das bloße Bestreiten des Klägers genügte hierzu nicht. Vielmehr hatte der Kläger konkret den Inhalt des Telefona­tes seiner Mitarbeiterin mit der Beklagten sowie der Vertragsverhandlungen zwischen sei­nem Anzeigenvertreter und der Beklagten vor Ort dem Gericht zu schildern. Indessen fehlen zum Inhalt dieser Gespräche jegliche Angaben von Klägerseite. Für den Kläger war es auch zumutbar, hierzu nähere Angaben zu machen. Er hätte sich ohne weiteres bei seinen Mitar­beitern nach dem Inhalt der Vertragsverhandlungen mit der Beklagten erkundigen können. Derartige Bemühungen des Klägers um eine weitere Sachverhaltsaufklärung sind aber nicht ersichtlich. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger überhaupt keine Stellung neh­men konnte zu der Frage, auf welche Art und Weise die Gestaltung des Anzeigentextes er­folgt ist, schließlich hatte die Beklagte dem Kläger – insoweit unstreitig – zu keinem Zeitpunkt eine Anzeigenvorlage überlassen. Das Amtsgericht hat den Kläger im Termin zur mündli­chen Verhandlung vom 02.10.2008 darauf hingewiesen (§ 139 ZPO), dass sein bisheriges Vorbringen für ein Bestreiten des Vortrages der Beklagten zu den Umständen des Vertrags­schlusses und dem Inhalt des vorangegangenen Gespräches nicht ausreicht. Die ihm einge­räumte Frist zur Stellungnahme bis zum 17.10.2008 hat der Kläger ungenutzt verstreichen lassen. Vor einer Entscheidung bedurfte es daher keines weiteren Hinweises des Gerichts.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, an welche die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, waren die irreführenden Angaben für einen Irrtum auf Seiten der Be­klagten und den Abschluss des Anzeigenvertrages mit dem Kläger auch ursächlich. Die Be­klagte ging bei der Unterzeichnung des Anzeigenvertrages vom 14.12.2006 davon aus, dass sie durch die Unterzeichnung des Anzeigenvertrages eine Folgeanzeige in der Informations­broschüre der örtlichen Gemeinde bestellt. Tatsächlich handelte es sich jedoch um eine nicht von der örtlichen Gemeinde, sondern von derKlägerin herausgegebene Broschüre, in der die Beklagte zuvor noch nie ein Inserat geschaltet hatte. Nach den Feststellungen des Amts­gerichts war ein Inserat in der Broschüre der Klägerin für die Beklagte aber insbesondere deshalb von geringem Nutzen, weil der Anzeigenvertrag der Klägerin das Recht einräumte, für die Verteilung der Broschüre auch Auslegestellen in benachbarten Landkreisen und damit in weit entfernten Gebieten auszuwählen. Demgegenüber war die Klägerin als lnhaberin ei­ner Praxis für Physiotherapie primär daran interessiert, Kunden zu gewinnen, die in der Nähe ihres Geschäftssitzes wohnhaft sind.

Dass der Irrtum der Beklagten auch auf eigener Sorglosigkeit beruhte, vermag die Ursäch­Iichkeit der Täuschung für den Irrtum der Beklagten nicht in Frage zu stellen. Dies besagt lediglich, dass auch die Beklagte eine Ursache für ihren Irrtum gesetzt hat. Das schließt eine arglistige Täuschung jedoch nicht aus. Ziel des Anfechtungsrechts nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist der Schutz der Willensentschließungsfreiheit. Diese erfährt auch dann Schutz, wenn es dem arglistig Täuschenden „leicht gemacht wird“, Die Annahme einer arglistigen Täu­schung scheitert daher nicht daran, dass für den Getäuschten bei größerer Aufmerksamkeit der Irrtum vermeidbar gewesen und die Erklärung dann nicht abgegeben worden wäre (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2005, NJW-RR 2005, 1082 bis 1085; BGH, Urteil vom 28.09.1988, Az. VIII ZR 160/87, zitiert nach nJURIS“). Nach diesen Grundsätzen scheitert das Anfechtungsrecht der Beklagten auch nicht an dem in der Vertragsurkunde enthaltenen Hinweis darauf, dass die Broschüre nicht in Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen oder Behörden herausgegeben wird, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. Die Unter­zeichnung des Anzeigenvertrages durch die Beklagte erfolgte in ihren Praxisräumlichkeiten während der Betriebszeit. Die Beklagte musste nicht damit rechnen, dass der Vertragstext Angaben enthält, die ausdrücklich im Widerspruch zu den mündlichen Angaben des Anzei­genvertreters stehen. Damit liegen die Voraussetzungen der arglistigen Täuschung vor.

Darüber hinaus war die Beklagte wegen der Täuschung durch die Mitarbeiter des Klägers aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt des Scha­densersatzes berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. In Ermangelung vertraglicher Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von 1.579,54 EUR be­findet sich die Beklagte nicht in Schuldnerverzug mit der Folge, dass die Klage auch mit dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB) nicht begründet ist.

Mithin bietet die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Kammer zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen unanfechtbaren Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezug­nahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert werden (KV 1222 Nr. 1 GKG). Wird demgegenüber die Berufung förmlich durch Beschluss zurückgewiesen, verbleibt es regelmäßig bei der 4 – fachen Gerichtsgebühr (KV 1220 GKG).

Vorinstanz: Amtsgericht Fulda, Az. 34 C 110/08

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