LG Gießen: Widerruf nach 1/2 Jahr, wenn nicht ordnungsgemäß über Fristbeginn belehrt wurde

veröffentlicht am 20. April 2010

LG Gießen, Urteil vom 24.02.2010, Az. 1 S 202/09
§§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB

Das LG Gießen hat entschieden, dass eine Belehrung über das Widerrufsrecht eines Verbrauchers unwirksam ist, wenn nicht deutlich über den Fristbeginn belehrt wird. Streitig war die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Dies erachtete das Gericht als nicht ausreichend und urteilte im konkreten Fall, dass ein Verbraucher sein Widerrufsrecht noch ca. ein halbes Jahr nach Übergabe der Kaufsache ausüben konnte, da die vom Verkäufer gewährte zweiwöchige Widerrufsfrist mangels wirksamer Belehrung nicht zu laufen begonnen habe. Die von der Beklagten verwendete Klausel enthalte keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist und trage damit nicht den gesetzlichen Anforderungen Rechnung, die an eine Belehrung gestellt werden. Die Belehrung sei nicht unmissverständlich. Aus der Sicht eines un­befangenen durchschnittlichen Verbrauchers könne die Klau­sel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie ledig­lich zur Kenntnis nehme, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform mitgeteilt worden sei.

Auch sei die Belehrung nicht möglichst umfassend. Der Verbraucher könne der Klausel wegen des verwendeten Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge; er werde jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Vorausset­zungen es sich dabei handele. Das Gericht stellte auch klar, dass die Verwendung des (alten) gesetzlichen Musters in der BGB-InfoV nicht vor solchen Beurteilungen schütze. Da das Muster nur Verordnungsrang gehabt und dazu nicht den gesetzlichen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprochen habe, gingen die gesetzlichen Regelungen vor.

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