LG Gießen: Zur Irreführung bei überregionaler Werbung und nur einem Firmensitz / Wettbewerbswidrige Anrufweiterleitung

veröffentlicht am 28. Juli 2015

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Gießen, Urteil vom 14.07.2015, Az. 6 O 54/14 – nicht rechtskräftig
§ 5 Abs. 1 S.1 Nr. 3 UWG

Das LG Gießen hat einem Rohr- und Kanalreinigungsunternehmen falsche Aussagen über den Betriebssitz und die irreführende Werbung „Mitglied der Handwerkskammer“ untersagt.

Hinsichtlich des Betriebssitzes hatte das Unternehmen in der Branche „Rohrreinigung“ für andere Orte mit dortigen Telefonnummern geworben, obwohl sämtliche dortigen Anrufe an den Firmensitz weitergeleitet wurden und in den Orten keine eigene Niederlassung bestand. Ein deutlicher Hinweis auf die Anrufweiterleitung fehlte. Es handele sich um einen erheblichen Wettbewerbsverstoß, da Verbraucher am Ort ansässige Firmen bevorzugen würden, um zu ihrer Existenz beizutragen oder eine rasche Erreichbarkeit für Vertragsleistungen zu gewährleisten.

In der Angabe „Mitglied der Handwerkskammer“, die für sich gesehen zutreffend war, sah das Gericht eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Rohr- und Kanalreinigungsunternehmen würden als handwerksähnliches Gewerbe geführt, welches gegenüber der Handwerkskammer angezeigt werden müsse.

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