LG Hagen, Urteil vom 13.09.2017, Az. 23 O 30/17
§ 3 UWG, § 3a UWG, § 5a UWG; § 6 Abs. 2 TMG; Art. 10 HCVO, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO; Art. 7 LMIV; § 11 Abs. 1 LFGB; § 58 RStV NW
Das LG Hagen hat entschieden, dass Werbung auf Instagram, in welcher sich jemand mit einem Markenprodukt ablichten lässt und Links zu den Homepages der Markeninhaber einbindet, unzulässig ist, wenn nicht deutlich auf den Werbecharakter hingewiesen wird. Es handele sich um Schleichwerbung, wenn nicht deutlich eine Kennzeichnung mit „Anzeige“ oder „Werbung“ in Verbindung mit dem geposteten Bild warhnehmbar sei. Der kommerzielle Zweck müsse klar und deutlich erkennbar sein. Vorliegend handele es sich dem äußeren Anschein nach lediglich um einen Modeblog der Verfügungsbeklagten, wo sie sich mit ihren Followern über ihre „Outfits“ unterhalte. Es sei auf dem ersten Blick nicht ersichtlich, dass vorherrschendes Ziel dieser Bilder sei, für die auf dem Bild ersichtlichen Produkte Werbung zu machen, so dass eine gesonderte Kennzeichnung erforderlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Hagen – Werbung in Social Media).
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