LG Halle: Arzneimittel sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen

veröffentlicht am 16. Oktober 2013

LG Halle, Urteil vom 08.01.2013, Az. 8 O 105/12
§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB

Das LG Halle hat – anders als das AG Köln (hier) – entschieden, dass bei Arzneimitteln ein Widerrufsausschluss bei Fernabsatzverträgen zulässig ist.

Soweit es sich um individuell hergestellte Rezepturarzneimittel handele, seien diese unzweifelhaft nach Kundenspezifikationen angefertigt bzw. auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten, so dass ein Widerrufsausschluss nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB gedeckt sei. Diese seien aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet. Entscheidend sei nicht die rein physische Möglichkeit einer Rücksendung, sondern dass dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nicht zumutbar sei. Zitat: „Nach einer Entscheidung des AG Köln (NJW 2008, 236 [Urteil vom 31.05.2007, Az. 111 C 22/07, hier]) hat ein Medikament, ob apothekenpflichtig oder nicht, keine besondere Beschaffenheit, die es zur Rücksendung ungeeignet mache. An der Eignung fehle es insbesondere deswegen nicht, weil es vor der Versendung gefahrbringenden Manipulationen ausgesetzt worden sein könnte. Der Umstand, daß das Medikament möglicherweise nicht mehr in den Verkehr gebracht werden dürfe, liege allein in dem Risikobereich des Unternehmers. Nach anderer Auffassung soll das Widerrufsrecht bei Fertigarzneimitteln mangels Verkehrsfähigkeit ausgeschlossen sein, wenn aus Gründen der Arzneimittelsicherheit diese nicht ein zweites Mal in den Verkehr gebracht werden dürfen (vgl. Mand NJW 2008, 19 ff.; Becker/Föhlisch NJW 2008, 3751, 3754 f.) Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an.“

Auf die Entscheidung hat der shopbetreiber-blog hingewiesen (hier).

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