LG Hamburg: 4 cm hoher Nivea-Tiegel in 7 cm hoher Pappverpackung stellt keine „Mogelpackung“ dar

veröffentlicht am 10. Februar 2015

LG Hamburg, Urteil vom 27.01.2015, Az. 312 O 51/14 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 43 Abs. 2 EichG

Das LG Hamburg hat in einem Einzelfall entschieden, dass dem Unternehmen Beiersdorf AG bei der Verpackung bestimmter Nivea-Tiegel keine Irreführung und kein Verstoß gegen das Eichgesetz vorzuwerfen ist, da es sich insoweit nicht um eine sog. „Mogelpackung“ handeln würde.

Die Wettbewerbszentrale beanstandet, dass bestimmte Kosmetikprodukte unter der Marke „Nivea“ in Faltschachteln vertrieben würden, wobei die Schachtel ca. 7 cm hoch sei, der in ihr enthaltene Tiegel jedoch nur 4 cm. Der Höhenunterschied wurde durch ein Podest aus gefalteter Pappe ausgeglichen. Auf dem Boden der Schachtel war von außen die Füllmenge aufgedruckt. Zusätzlich fand sich auf der Verpackung auch der Hinweis „Die Produktabbildung entspricht der Originalgröße.“ Die Kammer schloss sich der Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale nicht an. Dem Verbraucher sei die übliche Füllmenge von 50 ml hinreichend bekannt, so dass er keine Rückschlüsse von der Packungsgröße auf den Inhalt des Tiegels ziehe.

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