LG Hamburg: Abgestimmte Abmahnung eines Wettbewerbers durch mehrere Unternehmen ist rechtsmissbräuchlich

veröffentlicht am 18. September 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2009, Az. 327 O 529/08
§ 8 Abs. 4 UWG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die mehrfache Inanspruchnahme eines Unternehmens sich dann als missbräuchlich erweist, wenn das Vorgehen auf einem abgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger beruht und wenn – ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre – die Vervielfachung des mit der Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung des Anspruchsgegners zur Folge hat( BGH, GRUR 2000, 1089, 1091 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung – m.w. Nachw.). Unangemessen könne eine solche Belastung des Schuldners u.a. dann sein, wenn dem Anspruchsinhaber ein schonenderes Vorgehen – etwa mittels einer Verfahrenskonzentration durch streitgenossenschaftliches Vorgehen – möglich und zumutbar sei (vgl. Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl., § 8 Rn. 4.16 m.w. Nachw.).

Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs, durch die die im Interesse eines möglichst lückenlosen Rechtsschutzes in Kauf genommene Möglichkeit einer Mehrfachverfolgung eingeschränkt werde, erfordere eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände, wozu neben der Art und Schwere des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes insbesondere auch das Verhalten des Gläubigers und sonstiger Anspruchsberechtigter bei der Verfolgung des Verstoßes zählten (vgl. BGH a.a.O.). Eine solche Abwägung der vorliegend zu berücksichtigenden Umstände lasse das Vorgehen der Klägerin als rechtsmissbräuchlich erscheinen.

Es sei davon auszugehen, dass das Vorgehen der drei getrennt gegen die Beklagte vorgehenden Unternehmen aufeinander abgestimmt gewesen sei. Die engen Verflechtungen dieser Gesellschaften ließen zunächst den Schluss zu, dass es jeweils nicht ohne Kenntnis des Vorgehens durch die beiden anderen erfolgt sei. Auch der identische Unternehmenssitz und die kennzeichenrechtlich hochgradig ähnliche Firmierung sprächen für eine enge Verbindung der beiden Unternehmen. Dass eine gegenseitige Inanspruchnahme wegen des Firmennamens allein wegen der engen verwandtschaftlichen Bindung zwischen den beiden Geschäftsführern nicht erfolge, spreche nicht gegen eine enge Verflechtung der beiden Unternehmen, sondern – zwar nicht in rechtlicher, aber in tatsächlicher Hinsicht – eher dafür. Von der Unangemessenheit der mehrfachen Inanspruchnahme sei zudem auch mit Blick auf die vergleichsweise geringe Eingriffsintensität des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes auszugehen.

Anmerkung: Der BGH hat entschieden, dass die Rechtsverfolgung in getrennten Verfügungsverfahren gegen mehrere Unterlassungsschuldner, die eine gemeinschaftliche Werbeanzeige geschaltet hatten, rechtsmissbräuchlich sein könne, wenn diese einen einheitlichen Gerichtsstand hätten und durch denselben Anwalt vertreten würden (BGH, GRUR 2006, 243).

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