LG Hamburg: AGB-Klausel mit Pauschalhonorar für Fotografen ist unwirksam

veröffentlicht am 21. Juli 2009

LG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2009, Az. 312 O 411/09
§ 307 BGB, § 32 UrhG

Das LG Hamburg hat einem Verlagshaus im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im Zusammenhang mit Rahmenverträgen, die mit Fotografen abgeschlossen werden, die Klausel „Der Verlag vergütet den Fotografen mit einem Pauschalhonorar (gegebenenfalls zzgl. MwSt.), welches je Auftrag gesondert vereinbart wird und mit dem sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen, Pflichten und Rechts übertragungen abgegolten sind.“ zu verwenden. Diese Klausel für eine Pauschalvergütung benachteiligt den Fotografen wohl unangemessen, da auf diese Weise eine erforderlichenfalls rückwirkende Festsetzung einer angemessen Beteiligung an seinen Werken ausgeschlossen wird.


Landgericht Hamburg

Beschluss

In Sachen

gegen

beschließt das Landgericht Hamburg …

I.

Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens ZUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten die nachfolgend wiedergegebene Regelung (Ziff. 2 des Rahmenvertrag für Auftragsproduktion / Foto – beigefügt als Anlage Ast 1) für selbstständige Fotografen zu verwenden oder verwenden zu lassen, sofern diese folgende Klausel (Ziffer 2) enthält:

Der Verlag vergütet den Fotografen mit einem Pauschalhonorar (gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer), welches je Auftrag gesondert vereinbart wird und mit dem sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen, Pflichten und Rechtsübertragungen abgegolten sind. …

Mit der Zahlung des Honorars sind außerdem sämtliche gegenwärtigen Rechte und zukünftigen verwandten Schutzrechte des Verlages, insbesondere die Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte durch den Verlag und sämtliche Nutzungen der Werke des Fotografen unabhängig davon, ob durch den Verlag selbst, durch seine Gesellschafter, durch verbundene Unternehmen oder durch Dritte abgegolten. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen, dass bei der Abgeltung der Rechte durch das Honorar auch berücksichtigt wurde, dass das Renommee bzw. die Marke/der Titel des Objektes als zentraler Wertbildungsfaktor für die Vermarktbarkeit der Werke bedeutsam ist. Das Renommee kommt dabei auch dem Urheber zu Gute und wurde bei der Festlegung der Vergütung angemessen berücksichtigt.

II.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von 100.000,00 EUR zur
Last.

Auf die einstweilige Verfügung hat RA Tim Hoesmann hingewiesen.

I