LG Hamburg: Arzt hat keinen Anspruch auf Löschung seiner Daten aus einem Bewertungsportal, wenn diese öffentlich zugänglich sind

veröffentlicht am 4. Oktober 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 20.09.2010, Az. 325 O 111/10
§§ 823, 1004 BGB analog; Art. 1; 2 GG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Arzt keinen Anspruch besitzt, seine Daten auf einem  Bewertungsportal löschen zu lassen und die Unterlassung der zukünftigen Veröffentlichung seines Namens in Verbindung mit Bewertungsportalen zu fordern, wenn die fraglichen Daten von dem Plattformbetreiber in zulässiger Weise aus öffentlich zugänglichen Quellen bezogen werden. Datenschutzrechtliche Belange würden nicht verletzt. Zu einer Bewertung des klagenden Arztes sei es noch nicht gekommen und fehlten „derzeit“ auch noch die entsprechenden technischen Voraussetzungen hierfür.

Der Kläger könne sich vor allem nicht darauf berufen, dass ihm ein Löschungsanspruch schon deshalb zusteht, weil die Veröffentlichung seines Namen sowie der weiteren über ihn auf der Internetplattform gespeicherten Informationen gegen Vorschriften des BDSG verstoße. Es sei zwar zutreffend, dass der Kläger nicht gemäß § 4 Abs. 1 BDSG in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten gegenüber der Beklagten eingewilligt habe. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Beklagte jedoch zur Nutzung seiner Daten gemäß § 29 BDSG berechtigt. Zwar habe die Beklagte die Daten des Klägers geschäftsmäßig im Sinne von § 29 BDSG zur Übermittlung an Dritte erhoben und gespeichert. Allerdings könnten die auf der Website
über den Kläger gespeicherten Daten, nämlich sein Name, seine Berufsbezeichnung als Arzt für Psychiatrie und Physiotherapie, Neurologie, das Krankenhaus, in dem er arbeitet, sowie dessen Anschrift, von der Homepage des Krankenhauses abgerufen werden. Die Daten seien somit aus einer allgemein zugänglichen Quelle entnommen worden und daher bereits im System vorhanden, sodass die Erhebung und Nutzung dieser Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG grundsätzlich zulässig sei. Sofern diese Daten lediglich auf das Bewertungsportal der Beklagten übernommen und anderen Personen zugänglich gemacht worden seien, überwiege auch kein schutzwürdiges Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Erhebung und Speicherung der Daten des Klägers. Zwar sei die Erhebung und Nutzung von Daten im Zusammenhang mit der Speicherung von Bewertungen nicht ohne Weiteres zulässig, sondern nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG nur dann, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und Speicherung gegeben sei. Dies wiederum sei Teil einer Wertung, die im vorliegenden Falle negativ für den Kläger verlaufe: Die Übernahme dieser Daten durch die Beklagte bedeute nicht, dass der Kreis der Personen, die Zugang zu den Daten hätten, vergrößert würde. Somit könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Erhebung und Speicherung der Daten durch die Beklagte eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstelle. Der Kläger habe somit keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die bereits auf der Website … gespeicherten Daten über den Kläger lösche.

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