LG Hamburg: Auslesung fremder Datenbanken zur Information einzelner Kunden ohne direkten Ticketverkauf ist zulässig

veröffentlicht am 8. Oktober 2010

LG Hamburg, Urteil vom 01.10.2010, Az. 308 O 162/09
§§ 3, 4, 8 UWG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Zugriff der Flugbuchungssoftware „Mercado“ auf die Flugdatenbank der Fluggesellschaft Easyjet nicht gegen geltendes Recht verstößt. Da sich die Abfrage nach der konkreten Kundenanfrage richte, handele es sich nicht um eine „systematische Abfrage“. Dadurch würden nur die Daten einzelner Flugverbindungen übernommen und nicht dauerhaft gespeichert, so dass nicht von einer Übernahme „wesentlicher Teile der Datenbank“ gesprochen werden könne. Schließlich liege auch keine unlautere Geschäftsbehinderung und auch kein unlauterer Schleichbezug von Flugtickets vor, da die Tickets nicht von Easyjet angekauft und sodann weitergehandelt würden. Letzteres hatte das LG Hamburg in einem anderen, insoweit abweichenden Fall für rechtswidrig erklärt, da das Flugunternehmen über die Wiederverkaufsabsichten getäuscht werde und das Vertriebssystem wettbewerbswidrig ausgenutzt werde (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 28.05.2009, Az. 3 U 191/08). Ein Verstoß liege daher auch dann nicht vor, wenn, wie vorliegend, nicht die kostenpflichtig lizenzierte API-Schnittstelle der Datenbank verwendet werde, sondern „vom Bildschirm abgelesen“ werde („Screen scraping“). Auf das Urteil hingewiesen hatte heise.de. Vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.03.2009, Az. 6 U 221/08.

I