LG Hamburg: Die Ausnutzung des sog. fliegenden Gerichtsstandes ist nicht per se rechtsmissbräuchlich

veröffentlicht am 27. September 2007

LG Hamburg, Urteil vom 30.08.2007, Az. 315 O 155/07
§§ 312 c BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 u. Abs. 4 UWG

Das LG Hamburg ist der Ansicht, dass die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes im Wettbewerbsrechts nicht zwangsläufig für einen Rechts- missbrauch spricht. Dies gilt auch dann, wenn der zuvor Abgemahnte an einem Ort verklagt wird, der auffällig weit von seinem Wohnsitz entfernt liegt und diese Vorgehensweise in einer Vielzahl von Fällen getätigt wird. Eine hohe Anzahl von Abmahnungen könne gerechtfertigt sein, wenn eine hohe Anzahl von Wettbewerbsverstößen vorläge. Der fliegende Gerichtsstand, also die Möglichkeit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vor jedem Gericht, in dessen Bezirk ein Internetangebot aufgerufen werden kann, sei eine vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit, deren Ausnutzung nicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit führen könne.

Landgericht Hamburg

Urteil

In der Sache

Klägerin

gegen

Beklagten

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15, auf die mündliche Verhandlung vom 11.07.2007 durch … für Recht:

I.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über die Internethandelsplattform www.ebay.de den Abschluss entgeltlicher Verträge im Bereich Hardware mit Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen und dabei über die Dauer der Widerrufsfrist mit zwei Wochen zu belehren und für den Beginn der Widerrufsfrist ausschließlich auf den Erhalt der Ware zu verweisen, wie dies in der Auktion bei www.ebay.de mit der Artikelnummer 160063675411 geschehen ist.

II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Tatbestand:

Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruche und den Ersatz von Kosten einer „Eigenabmahnung“ der Klägerin.

Die Klägerin vertreibt über das Internet Computer-Komponenten unter der Domain www.norskit.com. Für die Einzelheiten wird verwiesen auf die Anlage K 4.

Der Beklagte vertreibt auf der Plattform www.ebay.de gebrauchte Computer. In seinem eBay-Shop bot er am 20.12.2006 einen Desktop-PC des Typs Fujitsu Siemens Scenic 600 an. Die von ihm in diesem Zusammenhang verwendete Widerrufsbelehrung lautet auszugsweise:

„Als Verbraucher haben Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware das Recht, Ihre Willenserklärung auf Abgabe der Bestellung zu widerrufen.“

Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

Mit Schreiben vom 21.12.2006 (Anlage K 2) mahnte die Klägerin selbst den Beklagten ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Ersatz der durch diese Abmahnung entstandenen Kosten. Dem Grunde nach ergebe sich der Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Zur Höhe verweist sie auf eine betriebswirtschaftliche Kalkulation einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Anlage K 3), aus der sich ergebe, dass pro Abmahnung Kosten wie aus dem Antrag zu 2) ersichtlich entstünden.
Die Klägerin beantragte zunächst, dem Beklagten die Verwendung der Widerrufsbelehrung auf der „Internethandelsplattform, insbesondere ebay“ zu untersagen und beantragt zuletzt,

1.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über die InternetHandelplattform www.ebay.de den Abschluss entgeltlicher Verträge im Bereich Hardware mit Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen und dabei über die Dauer der Widerrufsfrist mit zwei Wochen zu belehren und für den Beginn der Widerrufsfrist ausschließlich auf den Erhalt der Ware zu verweisen, wie dies in der Auktion bei www.ebay.de mit der Artikelnummer 160063675411 geschehen;

2.
die Kosten der Eigenabmahnung in Höhe von 232 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Klage sei, soweit der Antrag zu 1) betroffen sei, schon unzulässig, weil der Antrag unbestimmt sei. Der Begriff „Hardware“ sei mehrdeutig, denn dieser Begriff habe je nach Branche eine andere Bedeutung.

Er behauptet weiter, zwischen den Parteien bestünde kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Klägerin vertreibe neue Computer-Komponenten, während der Beklagte ein gebrauchtes Komplettsystem angeboten habe. Es fehle daher an der erforderlichen Branchennähe. Ein Wettbewerbsverhältnis sei auch deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin nicht – wie der Beklagte – einen eBay-Shop betreibe, sondern ihre Produkte auf einer eigenen Homepage anbiete.

Insbesondere aber sei das Vorgehen der Klägerin rechtsmissbräuchlich. Sie wähle – wie sich aus einer Vielzahl von Verfahren zeige, an denen die hiesige Klägerin bzw. deren Muttergesellschaft, die BUG AG, beteiligt waren – planmäßig einen vom Sitz des jeweiligen Beklagten entfernt liegenden Gerichtsstand. Der Beklagte trägt vor, die Klägerin habe ihren jeweiligen Rechtsanwälten allem Anschein nach ein Pauschalmandat mit nachfolgender Selbstmandatierung erteilt. Dies zeige die Aussage eines Vorstandsmitgliedes der Muttergesellschaft der Klägerin in einem Interview, in dem dieser angegeben habe, seine Rechtsanwälte seien beauftragt worden „aufzuräumen“ (vgl. Anlage B 17). Auch habe dasselbe Vorstandsmitglied in einem Telefongespräch gegenüber der IHK Hannover im Herbst 2006 eingeräumt, dass sich „die Sache wohl etwas verselbständigt habe“ und aus dem Ruder gelaufen sei.

Ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten bestehe nicht. Schon dem Grunde nach sei kein Anspruch gegeben. Bezüglich der Höhe bestreitet der Kläger, dass die in der Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Anlage K 3) errechneten Kostenfaktoren zutreffend bemessen seien.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien und die Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.7.2007.

Entscheidungsgründe:

I.
Die Klage ist in ihrer geänderten Form zulässig (1.) und zum Teil begründet (2.).

1.
a)
Die Klage ist nicht wegen eines zu unbestimmten Antrags unzulässig. Zur Auslegung des Klageantrags kann die konkrete Verletzungshandlung bzw. Verletzungsform und die Klagebegründung im Übrigen heranzogen werden (BGH GRUR 1991, 138 – Flacon; BGH GRUR 1991, 772, 773 – Anzeigenrubrik I; BGH WRP 2001, 1182, 1183 – Jubiläumsschnäppchen). Der Begriff „Hardware“ ist schon in Alleinstellung nicht zu unbestimmt. Wird der Begriff ohne weitere erklärende Zusätze verwendet, ist nach allgemeinem Sprachgebrauch Computer-Zubehör gemeint. Insbesondere ergibt sich aber durch die Bezugnahme in Antrag und Begründung auf eine bestimmte eBay-Auktion und die Klagebegründung eindeutig, dass es sich um Computer-Hardware handelt.

b)
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen; es wird daher insbesondere keine Branchengleichheit vorausgesetzt (BGH GRUR 2004, 877, 878 – Werbeblocker). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sie die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass die beanstandete Wettbewerbshandlung das andere Unternehmen (Mitbewerber) beeinträchtigen, d.h. in seinem Absatz behindern oder stören kann (stRspr; BGH GRUR 1998, 1039, 1040 Fotovergrößerungen; BGH GRUR 1999, 69, 70 – Preisvergleichsliste BGH GRUR 2000, 909 – Filialleiterfehler; BGH GRUR 2001, 258 – Immobilienpreisangaben; BGH GRUR 2001, 260 – Vielfachabmahner; BGH GRUR 2004, 877, 878 – Werbeblocker; BGH GRUR 2005, 520, 521 – Optimale Interessenvertretung). Das ist hier der Fall. Die Klägerin vertreibt über das Internet neue Einzelkomponenten für Computer, während der Beklagte in der beanstandeten Auktion einen gebrauchten Komplett-PC angeboten hat. Es handelt sich – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht um zwei jeweils voneinander vollständig getrennte Märkte. Beide Angebote richten sich an Personen, die einen Computer erwerben wollen. Ob sie sich dann für das eine oder andere Angebot entscheiden, hängt von mehreren Faktoren, insbesondere auch dem Preis, ab.

Dass der Beklagte seine Waren ausschließlich bei eBay veräußert, die Klägerin jedoch über eine eigene Homepage verfügt, ändert nichts daran, dass die Parteien Wettbewerber sind. Notwendig und ausreichend für ein Wettbewerbsverhältnis ist, dass dieselben Abnehmerkreise angesprochen werden. Für einen potentiellen Kunden macht es keinen Unterschied, ob ihm Waren in einem eBay-Shop oder über eine eigenständige Homepage angeboten werden.

c)
Die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs liegen nicht vor. § 8 Abs. 4 UWG bestimmt, dass die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gemäß § 8 Abs.1 UWG unzulässig ist, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Die Umstände des vorliegenden Falles lassen den Schluss nicht zu, dass die Klägerin lediglich aus sachfremden Interessen heraus Abmahn- und Unterlassungsverfahren gegen Mitbewerber anstrengt und durchführt.

Dieses ergibt sich zunächst nicht daraus, dass die Klägerin möglicherweise in der Vergangenheit zahlreiche Abmahnungen ausgesprochen hat. Grundsätzlich gilt, dass zahlreiche Abmahnungen dort gerechtfertigt sind, wo es zahlreiche Wettbewerbsverstöße gibt. Dass die Klägerin und ihre Muttergesellschaft zahlreiche Mitbewerber wegen unterschiedlicher Verstöße haben abmahnen lassen, ändert an dieser Einschätzung nichts.

Daraus, dass die Klägerin die von ihr abgemahnten Unternehmen und Personen vor verschiedenen Gerichten in Deutschland in Anspruch nimmt, kann ebenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass sie kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung hat und es ihr vielmehr allein darum geht, den Abgemahnten die Rechtsverfolgung zu erschweren oder diese mit besonderen Kosten zu belasten. Grundsätzlich steht in Deutschland der so genannte fliegende Gerichtsstand (§ 32 ZPO) zur Verfügung, das heißt, dass der Unterlassungskläger bei Verstößen im Internet jedes Gericht wählen kann, in dessen Bezirk das angegriffene Internetangebot abrufbar ist bzw. gewesen ist. Einem Unterlassungsgläubiger, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, kann hieraus kein Nachteil in der Form entstehen, dass ihm seine Anspruchsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 UWG abgesprochen wird. Zudem muss auch die Klägerin die Reisen zu den jeweiligen Gerichten auf sich nehmen, wenn es in von ihr angestrengten Verfahren zu mündlichen Verhandlungen kommt. Dabei trägt auch sie das entsprechende Kostenrisiko, das auch derjenige Unterlassungsschuldner trägt, welcher sich gegen eine ihn belastende gerichtliche Entscheidung zur Wehr setzen möchte.

Zu Unrecht stützt der Beklagte den Einwand des Rechtsmissbrauchs darauf, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sich „allem Anschein nach auf Grund eines Pauschalmandats“ jeweils selbst mandatieren. Er verkennt, dass vorliegend gerade nicht ein Rechtsanwalt den Beklagten abgemahnt hat, sondern die Klägerin selbst tätig geworden ist. Damit ist der Vortrag, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin seien aufgrund eines Pauschalmandats mit Selbstmandatierung tätig geworden, jedenfalls in diesem Fall unerheblich. Dem damit zusammenhängende Beweisangebot ist nicht nachzugehen. Der Beklagte wurde offensichtlich aufgrund eines Willensentschlusses im Verantwortungsbereich der Klägerin abgemahnt.

2.

Die Klage ist nur zum Teil begründet. Die Klägerin steht der geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu (a); einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten hat sie jedoch nicht (b).

a)
Der Unterlassungsantrag ist begründet (§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-lnfoV).

Die Widerrufsbelehrung des Beklagten widerspricht der tatsächlichen Rechtslage zum Widerrufsrecht der Verbraucher beim Kauf bei dem Beklagten über „eBay“. Das beanstandete Verhalten des Beklagten verstößt demgemäß gegen § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-lnfoV.

Der Widerruf bei Verbraucherverträgen hat gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB „innerhalb von zwei Wochen“ zu erfolgen, gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in „Textform“. Erfolgt die erforderliche Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss, so beträgt die Widerrufsfrist einen Monat (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Über dieses Widerrufsrecht belehrt der Beklagte die Verbraucher in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung (Anlage K 1) nicht, diese Belehrung hat aber gemäß § 312 c Abs. 1 BGB bereits rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erfolgen.

Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in „Textform“. Die Textform ist in § 126 b BGB bestimmt, demnach muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

Eine solche vorherige Belehrung in Textform erfolgte bei dem beanstandeten Angebot des Beklagten nicht. Die Zwei-Wochen-Frist wurde daher entgegen der Belehrung nicht in Lauf gesetzt. Daneben ist die Belehrung auch deshalb unrichtig, weil eine Belehrung nach Vertragsschluss – wie ausgeführt – nicht die Zwei-Wochen-Frist in Lauf setzen kann.

Auch die übrigen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs sind gegeben. Mit der Zuwiderhandlung gegen § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV verstößt der Beklagte gegen Bestimmungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, denn diese Rechtsnormen sind dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.

Der Beklagte handelt unlauter im Sinne des § 3 UWG, es handelt sich nicht um einen Bagatellfall.

b)
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Eigenabmahnung. Ein solcher Anspruch lässt sich nicht auf § 12 Abs. 1 S. 2 UWG stützen. Anspruch auf Ersatz einer Kostenpauschale haben lediglich Verbände. Auf Mitbewerber ist die Rechtsprechung zur Kostenpauschale nach ständiger Rechtsprechung der Wettbewerbskammern des LG Hamburg nicht übertragbar.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Klägerin waren auch nach der Änderung ihres Antrags keine Kosten aufzuerlegen. Es handelt sich bei der Änderung von dem „insbesondere-Antrag“ zu einem Antrag „wie geschehen“ um keine teilweise Beschränkung des Klageantrags sondern lediglich um eine kostenneutrale redaktionelle KlarsteIlung. Der Verbotsumfang ist identisch geblieben. Soweit die Klägerin unterlegen ist, war die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

I