LG Hamburg: Ausschließliche Nutzungsrechte an einem Foto müssen bewiesen werden

veröffentlicht am 6. April 2010

LG Hamburg, Urteil vom 29.01.2010, Az. 308 S 2/09
§§ 296, 273 ZPO

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Behauptung, ausschließliche Nutzungsrechte an streitgegenständlichen Fotos zu besitzen, bewiesen werden muss, wenn die Gegenseite die Aktivlegitimation mit Nichtwissen bestreitet. Da weder die Herstellung der Fotos noch die etwaige Übertragung von Rechten daran auf eigenen Handlungen der in diesem Verfahren Beklagten beruhten oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung waren, sei insoweit ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig. Allgemeine Ausführungen der Klägerin, welche Rechte von wem übertragen wurden, seien hierfür nicht ausreichend. Es sei konkreter Vortrag dazu erforderlich gewesen, wann, wo und durch welche Erklärungen diese Rechtsübertragung stattgefunden habe, um den Eintritt der behaupteten Rechtsfolge – Übertragung der Aktivlegitimation auf die Klägerin – prüfen zu können.

Eine bereits geleistete Zahlung der Beklagten auf geforderte Lizenzkosten stelle auch kein Anerkenntnis der Aktivlegitimation dar, da sie ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Vorbehalt der Rückforderung erfolgte. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass der ungenügende Vortrag der Klägerin zudem verspätet war: Der Vortrag erfolgte ca. 2 Monate nach der gesetzten Frist zur abschließenden Stellungnahme, mithin eine Woche vor dem anberaumten Termin. Zur Entschuldigung trug die Klägerin nichts vor; wäre der Vortrag erheblich gewesen, hätte sich der Abschluss des Verfahrens verzögert

Vorinstanz: AG Hamburg, Az. 36A C 30/08

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