LG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2009, Az. 312 O 128/09
§ 68 GKG
Das LG Hamburg hat entschieden, dass in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten um bundesweit begangene Wettbewerbsverstöße ein Streitwert von 25.000,00 EUR angemessen sei, sofern es sich um Verstöße eines mitteleren Schweregrads handele. Im vorausgegangenen Streitfall ging es um ein Internetverzeichnis, welches im gesamten Bundesgebiet abrufbar war. Das LG Hamburg bezieht sich bei der Überprüfung des Streitwerts unter anderem auf einen Beschluss des OLG Hamburg (30.01.2006, Az. 3 W 10/06), welcher den Wert von 25.000,00 EUR als Regelwert für Verstöße der genannten Art festsetzt. Diese Entscheidung ist aus unserer Sicht nicht verallgemeinerungsfähig. Im konkreten Fall ging es um die wettbewerbswidrige Bezeichnung „Fachanwalt Markenrecht“; in Fällen allgemeiner Abmahnung bei eBay sind dagegen in der jüngeren Vergangenheit Streitwerte von weniger als 10.000,00 EUR angenommen worden.
Landgericht Hamburg
Beschluss
In der Sache
…
gegen
…
beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12 , durch …
Der Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss der Kammer vom 13.3.2009 wird nicht abgeholfen.
Gründe
Die Kammer hat im Beschluss vom 13.3.2009 den Streitwert für den im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzten Unterlassungsanspruch des Antragstellers auf € 25.000,00. festgesetzt. Die Antragsgegnerin legt hiergegen Streitwertbeschwerde ein und verweist darauf, dass die Kanzlei des Antragstellers durch die streitgegenständliche Eintragung in dem Register nicht in nennenswertem Ausmaß bei der Akquisition von Mandaten beeinträchtigt werde, zumal bereits seit Mitte 2005 nur noch eine Eintragung unter den nach der BRAO zulässigen Fachanwaltsbezeichnungen technisch möglich gewesen sei.
Der Antragsteller ist der Streitwertbeschwerde entgegengetreten und verweist auf die große Bedeutung des Internets bei der Suche nach geeigneten Rechtsvertretern und auf die erheblichen Streitwerte in markenrechtlichen Streitigkeiten.
Eine Veränderung des festgesetzten Streitwertes ist nach Auffassung der Kammer nicht veranlasst. Das Hans OLG Hamburg (z.B. Beschl. v. 30.1. 2006-3 W 10/06) geht für bundesweit begangene Wettbewerbsverstöße bis zu einem mittleren Schweregrad von einem Regelwert von € 25.000 aus. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die hier für eine Herabsetzung dieses Regelwerts sprechen könnten. Das hier fragliche Verzeichnis war von Interessenten im gesamten Bundesgebiet abrufbar. Gerade bei markenrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Fragen des Internets, z.B. auch Domainstreitigkeiten, liegt es ausgesprochen nahe, dass Erkundigungen über in Frage kommende Rechtsvertreter im Internet eingeholt werden. Wenn dann unter dem Stichwort Markenrecht Rechtsanwälte angezeigt werden, die als entsprechende Fachanwälte ausgewiesen sind, liegt es nicht fern, dass es zu Mandatserteilungen kommt.
Angesichts des Umstands, dass der der Antragsteller mit seiner Kanzlei schwerpunktmäßig im IT-Recht tätig ist, kann der festgesetzte Streitwert als keinesfalls übersetzt bezeichnet werden.
Der Streitwertbeschwerde kann daher nicht abgeholfen werden. Sie wird dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Entscheidung wurde öffentlich gemacht durch Rechtsanwalt Moebius.