LG Hamburg: Bei Filesharing kann das Gericht per einstweiliger Verfügung eine Untersuchung der Tatmittel anordnen / 30.000 EUR Streitwert

veröffentlicht am 18. Februar 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 17.06.2004, Az. 308 O 296/04
§ 938 Abs. 2 ZPO

Das LG Hamburg hat in dieser älteren Entscheidung per Gerichtsbeschluss dem Rechteinhaber die Möglichkeit gewährt, einem von ihm zu beauftragenden zuständigen Gerichtsvollzieher in Begleitung eines unabhängigen, ebenfalls von dem Rechteinhaber zu beauftragenden Sachverständigen Zugang zu dem bzw. den in ihren Räumlichkeiten befindlichen Computer bzw. Computern zu erhalten und in Hinblick auf Urheberrechtsverstöße untersuchen zu lassen, wobei der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, ein für die Inbetriebnahme eventuell erforderliches Passwort mitzuteilen.

Landgericht Hamburg

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

gegen

hat das Landqericht Hamburg, Zivilkammer 8, durch … am 17.06.2004 im Wege der einstweiligen Verfügung
– der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – beschlossen:

l.
Der Antragsgegnerin wird im Verhältnis zur Antragstellerin zu 3. bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, die Musikaufnahme der Künstlergruppe … auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

II.
Der Antragsgegnerin wird im Verhältnis zur Antragstellerin zu 3. aufgegeben,

1.
einem von der Antragstellerin 3. zu beauftragenden zuständigen Gerichtsvollzieher in Begleitung eines unabhängigen, ebenfalls von der Antragstellerin zu 3. zu beauftragenden Sachverständigen Zugang zu dem bzw. den in ihren Räumlichkeiten befindlichen Computer bzw. Computern zu gewähren und ein für die Inbetriebnahme eventuell erforderliches Passwort mitzuteilen,

2.
die Untersuchung des Computers bzw. der Computer einschließlich der Datenträger durch -den vorgenannten Sachverständigen zum Zwecke des Auffindens der unter Ziffer I. näher bezeichneten Musikaufnahme und deren vollständige Verlagerung auf ein externes Speichermedium zum Zwecke der Aufbewahrung durch den vorgenannten Gerichtsvollzieher als Sequester zu dulden.

III.
Der Antragsgegnerin wird im Verhältnis zur Antragstellerin zu 1. aufgegeben,

1.
einem von der Antragstellerin zu 1. zu beauftragenden zuständigen Gerichtsvollzieher in Begleitung eines unabhängigen, ebenfalls von der Antragstellerin zu 1. zu beauftragenden Sachverständigen Zugang zu dem bzw. den in ihren Räumlichkeiten befindlichen Computer bzw. Computern zu gewähren und ein für die Inbetriebnahme eventuell erforderliches Passwort mitzuteilen, bzw. der Computer über welche die der Künstlergruppe zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-5ystemen bereitgestellt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist oder wird, durch den vorgenannten Sachverständigen zum Zwecke des Auffindens dieser Musikaufnahme der Künstlergruppe , die Vervielfältigung dieser Aufnahme auf ein externes Speichermedium sowie eine weitergehende Untersuchung der gespeicherten Musikaufnahme zu dulden, um der Antragstellerin zu 1. Gewissheit zu verschaffen, dass ihr ein Anspruch auf Unterlassung sowie Löschung hinsichtlich dieser Aufnahme zusteht.

2.
die Untersuchung des Computers bzw. der Computer einschließlich der Datenträger, über welche die Musikaufnahme … des Künstlers … zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitgestellt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist oder wird, durch den vorgenannten Sachverständigen zum Zwecke des Auffindens dieser Musikaufnahme der Künstlers _ die Vervielfältigung dieser Aufnahme auf ein externes Speichermedium sowie eine weitergehende Untersuchung der gespeicherten Musikaufnahme zu dulden, um der Antragstellerin zu 1. Gewissheit zu verschaffen, dass ihr ein Anspruch auf Unterlassung sowie Löschung hinsichtlich dieser Aufnahme zusteht.

IV.
Der Antragsgegnerin wird im Verhältnis zur Antragstellerin zu 2. aufgegeben,

1.
einem von der Antragstellerin zu 2. zu beauftragenden zuständigen Gerichtsvollzieher in Begleitung eines unabhängigen, ebenfalls von der Antraqstellerin zu 2. zu beauftragenden Sachverständigen Zugang zu dem bzw. den in ihren Räumlichkeiten befindlichen Computer bzw. Computern zu gewähren und ein für die Inbetriebnahme eventuell erforderliches Passwort mitzuteilen,

2.
die Untersuchung des Computers bzw. der Computer einschließlich der Datenträger, über welche die Musikaufnahme … des Künstlers … zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitgestellt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist oder wird, durch den vorgenannten Sachverständigen zum Zwecke des Auffindens dieser Musikaufnahme der Künstlers _ die Vervielfältigung dieser Aufnahme auf ein externes Speichermedium sowie eine weitergehende Untersuchung der gespeicherten Musikaufnahme zu dulden, um der Antragstellerin zu 2. Gewissheit zu verschaffen, dass ihr ein Anspruch auf Unterlassung sowie Löschung hinsichtlich dieser Aufnahme zusteht.

V.
Für die Dauer der vorstehend beschriebenen Untersuchung des Computers bzw. der Computer wird deren amtliche Verwahrung durch den zuständigen Gerichtsvollzieher angeordnet. Dieser hat sicherzustellen, dass an den Computern über die Löschung der Musikaufnahme der Künstlergruppe … hinaus keine Veränderungen vorgenommen werden und dem Sachverständigen vor Ort eine sofortige Untersuchung in der vorstehend beschriebenen Art ermöglicht wird.

VI.
Der von den Antragstellerinnen jeweils zu beauftragende Sachverständige ist in Bezug auf sämtliche Umstände, die sich nicht auf die vorgenannten drei Musikaufnahmen beziehen, ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet.

VII.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahren nach einem Streitwert von insgesamt 30.000,00 EUR (Unterlassung 15.000,00 EUR; Herausgabe und Untersuchung 3 x 5.000,00 EUR) zu tragen.

I