LG Hamburg: Berühmte Werke der Literatur dürfen nur in engen Grenzen bearbeitet werden / „Die doppelte Pippielotta“

veröffentlicht am 13. August 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2009, Az. 308 O 200/09
§§ 2, 16, 17, 19a, 97 UrhG

In dieser Entscheidung des LG Hamburg war über die Urheberrechtswidrigkeit eines Buches zu urteilen, welches sich unverkennbar an die „Pippi Langstrumpf“-Bücher der schwedischen Autorin Astrid Lindgren anlehnte. Der Antragsgegner hatte das von ihm verfasste Werk „Die doppelte Pippielotta“ über seine Webseite zum Verkauf angeboten und darüber hinaus auf dieser Webseite eine umfangreiche Leseprobe zur Verfügung gestellt. Er vertrat die Auffassung, dass es sich bei seinem Werk um eine freie (und damit erlaubte) Bearbeitung der Vorlage von Lindgren handele. Für eine solche Bearbeitung hatte der BGH jedoch in der Entscheidung „Laras Tochter“ strenge Kriterien aufgestellt. Ein selbständiges Werk unter freier Benutzung eines geschützten Werkes setze daher voraus, dass „die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen“. In der Regel geschehe dies, indem „die dem geschützten älteren Werk entlehnten Züge in dem neuen Werk in der Weise zurücktreten, dass … das ältere [Werk] … nur noch als Anregung zu neuem, selbständigen Werkschaffen erscheint“.

Diese Voraussetzungen waren nach Auffassung des Gerichts in dem streitgegenständlichen Werk des Antragsgegners jedoch nicht erfüllt. Protagonisten, Namen und Orte waren dieselben und gegenüber der Vorlage lediglich in der Schreibweise minimal abgeändert (z.B. Anika statt Annika). Auch die Historie der Protagonisten und die erzählte Handlung seien so eng an das Original angelehnt, dass die Geschichte wie eine Nacherzählung wirke. Einzelne vom ursprünglichen Werk abweichende Elemente, wie z.B. das Auftauchen einer Zwillingsschwester von Pippie, würden keine Qualifizierung des Werks als selbständige Bearbeitung erlauben.

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