LG Hamburg: Bestimmte technische Beschreibungen auf Websites können Urheberrechtsschutz genießen

veröffentlicht am 25. Juli 2011

LG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2011, Az. 308 O 159/11
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2; 19a; 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass beschreibende Texte auf einer Website – hier:„Beratung – Hallenbau“ und „Produktion – Stahlhalle“ urheberrechtlich geschützt sind. Zu bedauern ist, dass der Beschluss die Texte nicht ausführt. Die Grenze zwischen dem, was technisch vorgegeben ist und dem, was als Schriftwerk noch als „kleine Münze“ im Urheberrecht geschützt ist, ist fließend. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Hamburg

In dem Rechtsstreit
..
gegen

erlässt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 8 – durch … am 30.06.2011 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gem. § 937 Abs. 2 ZPO folgenden Beschluss:

1.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen, die aus den Anlagen zu diesem Beschluss ersichtlichen Texte unter den Überschriften „Beratung – Hallenbau“ und „Produktion – Stahlhalle“ zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, wie unter den aus den Anlagen ersichtlichen URLs geschehen.

2.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragsstellerin 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3 zu
tragen.

3.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gegeben. Gegenstand des Verfahrens ist das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Texten im Internet. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gem. § 32 ZPO eröffnet ist, wobei der Antragsstellerin zwischen beiden Gerichtsständen gem. § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort. Als (potentieller) Erfolgsort einer Urheberrechtsverletzung ist jeder Ort anzusehen, zu dem die angegriffenen Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug aufweisen. Dafür ist nicht, wie bei marktbezogenen Delikten wir Wettbewerbsverletzungen, auf bestimmungsgemäße Abrufbarkeit abzustellen. Vielmehr kommt es lediglich darauf an, dass an dem jeweiligen Ort eine Kenntnisnahme nach den Umständen des konkreten Falls erheblich näher liegt, als dies aufgrund der bloßen theoretischen Möglichkeit des Abrufs der Fall wäre (vgl. dazu: BGH, GRUR 2010, 641 (Tz 16 ff.) – „The New York Times“). Eine besondere Beziehung des Rechtsstreits zum Gerichtsstandort Hamburg in diesem Sinne ist vorliegend gegeben: Das angegriffene Internetangebot der Antragsgegnerin richtet sich ersichtlich an ein bundesweites Publikum.

II.
Die Antragsstellerin hat einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Verfügungsanspruch, die weitere unlizenzierte Nutzung der nach teilweiser Antragsrücknahme nunmehr noch streitgegenständlichen Texte zu unterlassen, hinreichend dargelegt und auch glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass Urheberin der Texte ihre Mitarbeiterin … ist und diese die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Texten auf die Antragsstellerin übertragen hat.

Diesen Texten ist nach der geringen Anforderung der „Kleinen Münze“ Urheberrechtsschutz als Schriftwerke gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UrhG zuzubilligen.

Unter dem im Tenor in Bezug genommenen URL sind die angegriffenen Texte öffentlich zugänglich gemacht worden im Sinne des § 19a UrhG, was ein vervielfältigen voraussetzt. Die in den Texten vorgenommenen Veränderungen gegenüber dem Verfügungsmuster (vgl. dazu Anlage AST 1) bewegen sich im Bereich der unfreien Bearbeitung (§ 23 UrhG).

Da die Nutzung ohne das erforderliche Einverständnis der Antragsstellerin erfolgte, war sie widerrechtlich. Unerheblich ist insoweit, ob der Internetauftritt der Antragsgegnerin gegebenenfalls von einem dritten Unternehmer gestaltet worden ist. Die Antragsgegnerin ist ausweislich des vorgelegten Impressums für die Inhalte der angegriffenen URLs verantwortlich. Ob die Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, die Nutzung der Texte erfolge rechtmäßig, spielt keine Rolle. Ein gutgläubiger Erwerb von Rechten ist nicht möglich, und der Unterlassungsanspruch der Antragsstellerin aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG erfordert kein schuldhaftes Verhalten der Antragsgegnerin.

Die widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen, wie sie erfolglos verlangt worden ist.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Der Gegenstandswert folgt der Wertangabe der Antragstellerin.

I