LG Hamburg: Betreiber eines Reisebuchungsportals haftet für falsche Tatsachenbehauptung eines Portalnutzers

veröffentlicht am 9. September 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 01.09.2011, Az. 327 O 607/10 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 7 UWG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass derjenige, der im Internet ein Reisebuchungsportal unterhält, in welchem auch Hotelbewertungen Dritter veröffentlicht werden, haftet, wenn sich herausstellt, das die Hotelbewertung eine falsche Tatsachenbehauptung enthält. Zwar haftet der Betreiber eines Meinungsforums erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er positive Kenntnis von dem (offensichtlichen) Rechtsverstoß hat. Ein gerichtliches Verfahren ist dann aber notwendig, wenn der Beklagte auf die „Benachrichtigung“ überhaupt nicht reagiert oder die Entfernung des Beitrags ablehnt.

Die Beklagte vertrat die Rechtsansicht, sie stehe als Betreiberin des Meinungsportals nicht im Wettbewerb zu der Klägerin, da das Meinungsportal von ihr unabhängig von ihrem Internet-Reisebüro betrieben werde. Dies sah die Kammer anders. Aus der Pressemitteilung des LG Hamburg vom 05.09.2011: „Buchungsgeschäft und Bewertungsportal seien derart engmaschig verbunden, dass eine klare Trennung in zwei verschiedene Geschäftsbereiche nicht möglich sei. Im Vordergrund stehe für die Beklagte bei dem Meinungsportal nicht das uneigennützige Motiv, die Öffentlichkeit zu informieren, sondern die Attraktivität ihres gewerblichen Online-Angebots zu steigern. Daran sei nichts verwerflich, jedoch würden andere Maßstäbe gelten als für die Betreiber rein informativer und nicht gewerblichen Zwecken dienender Bewertungs- und Meinungsäußerungsportale. Wer als Mitbewerber einen anderen Mitbewerber herabsetze, werde strenger beurteilt, als derjenige, der nicht gewerblich tätig sei. Wer als Mitwettbewerber herabsetzende Tatsachen über einen anderen Wettbewerber verbreite, müsse diese auch beweisen können. Dies sei der Beklagten nur zum Teil gelungen.“

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