LG Hamburg, Urteil vom 10.07.2018, Az. 406 HKO 27/18
§ 14 MarkenG, § 15 MarkenG; § 5 UWG; § 12 BGB
Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Bezeichnung „Otto’s Burger“ für eine Hamburger Burger-Restaurant-Kette nicht gegen Marken- oder sonstige Kennzeichenrechte des bekannten Versandhandelsunternehmens „Otto“ verstoße. Der Versandhändler hatte geklagt, weil er der Auffassung war, dass die Nutzung der Bezeichnung „Otto’s Burger“ die Rechte der Klägerin an ihrem überragend bekannten Unternehmenskennzeichen „Otto“ verletze oder jedenfalls Verbraucher in die Irre führe. Nach Auffassung des Gerichts werde jedoch kein relevanter Anteil der durch die Beklagte angesprochenen Verkehrskreise die hier streitigen Bezeichnungen („Otto’s Burger“) mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin gedanklich in Verbindung bringen. Hierzu unterschieden sich die Geschäftsfelder zu sehr; das Versandhaus sei im Bereich Lebensmittel bisher nicht in Erscheidung getreten. Zudem sei Otto ein geläufiger Vor- und Nachname, so dass der Verkehr keine zwingende Namenspatenschaft des Versandhändlers für die Burgerkette annehmen werde. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Hamburg – Otto vs. Otto’s Burger).
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