LG Hamburg: Das Angebot von Software zum Download verschlüsselter Streams verstößt gegen das Urheberrecht

veröffentlicht am 20. Juni 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2013, Az. 310 O 144/13
§ 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB; § 95a Abs. 1 und 3 UrhG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Computerprogramm, welches den Download von Inhalten eines Streamingportals, dass die Streams mittels Verschlüsselungstechnik schützt (hier: JDownloader2), gegen das Urheberrecht verstößt. Eine interessante Gegendarstellung der unterlegenen Firma Appworks findet sich hier. Über den Widerspruch von Appworks gegen die einstweilige Verfügung, immerhin ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, soll erst am 12.09.2013 verhandelt werden. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Hamburg

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 10 – durch … am 25.04.2013:

1.
Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000.00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an dem Antragsgegner zu 2.) verboten, die Software „JPDownloader2“ herzustellen, zu verbreiten und/oder zu gewerblichen Zwecken zu besitzen, wenn diese Software es ermöglicht, mit dem Verschlüsselungsverfahren Real-Time Messaging Protocol (RTWE) und einer zusätzlichen Token-URL geschützte Videostreams, die Inhalte der …. GmbH enthalten, von der Internetseite „www.my-video.de“ herunterzuladen und unter Umgehung dieser Schutzmaßnahmen auf einem Computer oder einer ähnlichen Datenspeichervorrichtung dauerhaft zu speichern.

2.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 1) 2/3 und der Antragsgegner zu 2) 1/3.

3.
Der Streitwert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt; es entfallen hiervon auf das Streitverhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) 133.333,50 EUR und auf das Streitverhältnis zum Antragsgegner zu 2) 66.666,50 EUR.

Gründe

Der auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die örtliche Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Der Unterlassungsanspruch folgt aus den §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95a Abs. 1 und 3 UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel folgt aus § 890 ZPO.

Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des tenorierten, aus den §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.v.m. § 95a Abs. 1 und 3 UrhG folgenden Unterlassungsanspruchs gegen die Antragsgegner dargelegt und glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller und Filmhersteller (u.a.) an der Tonaufnahme und dem Musikvideo …  des Künstlers … Als solche ist sie berechtigt, gegen eine Umgehung von Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG vorzugehen (vgl. LG München ZUM-RD 2013,76 ff.) .

Es ist glaubhaft gemacht worden, dass die Antragsgegnerin zu 1) die Software „JDownloader2“ verbreitet, hergestellt und zu gewerblichen Zwecken besessen hat. Diese Software ermöglichte es, das o.g. Musikvideo mit der genannten Tonaufnahme von der Internetseite www.my-video.de herunterzuladen, obwohl der Betreiber der Intemetseite den Videostream hiervor mit dem Verschlüsselungsverfahren Real-Time Messaging Protocol (RTMPE) und einer zusätzlichen Token-URL geschützt hat. Bei dem Real-Time Messaging Protocol (RTMPE) und der zusätzlichen Token-URL handelt es sich um wirksame technische Schutzmaßnahmen im Sinne von § 95a Abs. 2 UrhG. Diese wurden durch die verfahrensgegenständliche Software der Antragsgegnerin zu 1) umgangen. Die Antragsgegnerin zu 1) hat die gem. § 95a Abs. 3 UrhG verbotenen Handlungen vorgenommen. Der Antragsgegner zu 2) ist als ihr Geschäftsführer hierfür verantwortlich.

Die Schutzgesetzverletzungen begründen die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung haben die Antragsgegner auf die Abmahnung der Antragstellerin hin nicht abgegeben. Es besteht auch ein Verfügungsgrund.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 91 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.

I