LG Hamburg: Die Aktivierung des Facebook „Gefällt mir“-Buttons wird vom Verkehr nicht als Gütesiegel positiver persönlicher Erfahrung mit dem Seitenbetreiber interpretiert

veröffentlicht am 27. Februar 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 10.01.2013, Az. 327 O 438/11
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass es nicht wettbewerbswidrig ist, wenn die Teilnahme an einem Gewinnspiel im sozialen Netzwerk Facebook von dem Klicken des „Gefällt mir“-Buttons abhängig gemacht wird. Ein Verbraucherschutz sah hierin eine Irreführung des Verbrauchers, da dieser bei Aufruf der Facebook-Seite der Beklagten auf Grund der gehäuften „Gefällt mir“-Meldungen von einer positiven Erfahrungen anderer Nutzer mit der Beklagten bzw. ihren Produkten ausgehe. Das sei wiederum nicht zutreffend, da sich die Beklagte die „Gefällt mir“-Erklärungen über das Gewinnspiel „erkauft“ habe.

Das LG Hamburg wies die Klage als unbegründet ab. Eine Irreführung des Verkehrs sei nicht gegeben, da nach dem zu Grunde zu legenden Verkehrsverständnis in der Betätigung des „Gefällt mir“-Buttons lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung zum Ausdruck komme, mit der andere Nutzer keine weiteren Erwartungen oder Gütevorstellungen verknüpften. Hierfür würden die Facebook Postings verwendet, in welcher die Gründe für eine Gefallensbekundung näher ausgeführt werden könnten. Der „Gefällt mir“-Button sei nicht als Gütesiegel positiver persönlicher Erfahrung zu verstehen. Hierfür spreche schon, dass allein um am Mitteilungsfluss der Facebook nutzenden Unternehmen teilnehmen zu können, das Setzen eines „Gefällt mir“-Buttons notwendige Voraussetzung sei. Wer aber nur ein allgemeines Informationsinteresses bezüglich des betreffenden Unternehmens habe, bekunde damit noch nicht sein Gefallen an dem Unternehmen selbst oder seinen Produkten.

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