LG Hamburg: Die Herabwürdigung einer Person ist nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt

veröffentlicht am 19. Oktober 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 02.03.2010, Az. 325 O 442/09
§ 823 BGB, § 1004 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Äußerung über einen Autor „in einem anderen Zeitalter haben Leute wie er … Juden als die Ursache allen Übels ausgemacht“ dessen Persönlichkeitsrecht verletzt. Diese Äußerung sei von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt, da sie auf die Herabsetzung einer Persönlichkeit abziele und die Auseinandersetzung in der Sache nicht fördere. Im Einzelfall habe eine Abwägung zu erfolgen. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Hamburg

Urteil

I.
Die einstweilige Verfügung vom 17. Dezember 2009 wird bestätigt.

II.
Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Antragsteller gehört zu den Herausgebern der „F..A..Z..“ und ist Autor u. a. des Buchs „P…“. In diesem Buch setzt sich der Antragsteller mit den aus seiner Sicht gegebenen oder drohenden Folgen des verbreiteten Gebrauchs des Internet auseinander.

Der Antragsgegner ist (u.a.) Publizist. Er befasst sich seit den 1990er Jahren mit dem Internet.

Der Antragsgegner betreibt das Internet-Angebot c…net, in dem u. a. er Beiträge veröffentlicht.

Mit Datum vom 19. November 2009 veröffentlichte der Antragsgegner den Beitrag „Warum F..Sch.. nicht mehr mitkommt“. In diesem Beitrag setzt sich der Antragsgegner mit dem Buch „P…“ des Antragstellers; das er (der Antragsgegner) im Text als das „jüngste Angstmacherbuch“ bezeichnet, auseinander. Der Antragsgegner kritisiert in dem Beitrag die Herangehensweise des Antragstellers sowie die von ihm (dem Antragsgegner) nicht für richtig befundenen Schlussfolgerungen des Antragstellers. Im Text des Beitrags heißt es in einer Passage:

„Sch… ist, wie A…K… richtig erkannt hat, der Boulevardjournalist unter den Philosophen, einer der mit sichere Instinkt die vagen Ängste seines Publikums auf den Punkt bringt und in kulturpessimistisch veredelt. In einem anderen Zeitalter haben Leute wie er Dolchstoßlegenden erfunden oder Juden als die Ursache allen Übels ausgemacht. ‚Er ist an zwei Dingen interessiert‘, sagt M…D… in ‚American President‘, ‚er will Ihnen Angst davor machen und Ihnen sagen, wer schuld daran ist. So, Ladies und Gentlemen, gewinnt man Wahlen.‘ Und so, möchte man mit Blick auf F..Sch.. hinzufügen, verkauft man in Bedenkenträger-Deutschland Bücher“.

Die weiteren Einzelheiten des Wortlauts dieses Beitrags ergeben sich aus der Anl. ASt 2.

In einer unmittelbar an den Beitrag des Antragsgegners anschließenden Liste von Kommentaren von Lesern befindet sich unter Ziffer 6. ein weiterer Kommentar des Antragsgegners:

„Satire ist eine altbewährte Kunstform. Und das Prinzip ist das selbe: Zeige den Leuten einen vermeintlichen ‚Volksfeind‘, und sie folgen dir blind. Gute Propagandisten (G… war ein Meister seines Fachs!) wissen das. Herr Sch… ist ein Meister seines Fachs!“

Unter dem 26. November 2009 hat der Antragsgegner einen weiteren Artikel auf www. c…net veröffentlicht, der mit der Überschrift „Sch…s Dolchstoß“ überschrieben ist. Hier greift der Antragsgegner auf, dass der Satz,

„in einem anderen Zeitalter haben Leute wie er Dolchstoßlegenden erfunden oder Juden als die Ursache allen Übels ausgemacht“,

bei einer Reihe von Lesern Anlass zu Reaktionen gegeben hat. Dazu führt der Antragsgegner in jenem Beitrag (vom 26. November 2009) aus, dass er in dem Buch des Antragstellers Anlass gesehen habe festzustellen, dass das Produzieren von Feindbildern in der Vergangenheit immer mehr wieder wirksam dazu habe genutzt werden können, von eigentlichen Problemen abzulenken und die Aufmerksamkeit auf Unschuldige zu richten. Er erläutert die beiden Beispiele Dolchstoßlegende und Judenverfolgung und bezeichnet sie als Beispiele für Verteufelung als Mittel der Politik, das sich in der Vergangenheit regelmäßig gegen andere Menschen oder Menschengruppen, Völker, Staaten oder Ideologien gerichtet habe. Es sei aber auch in der Vergangenheit bereits dazu gekommen, in der Technologie ein Feindbild zu entdecken. Der Wirksamkeit von Feindbildern liege zugrunde, dass man argumentativ die Welt in zwei Teile teile und die eine Seite, die der Antragsgegner als „die andere Seite“ bezeichnet, mit negativen Attributen versehe. Dies sei, so der Antragsgegner, die Methode des Antragstellers, die dieser eben auch in dem Buch „P…“ mit der Einteilung „Internet gegen Mensch“ perfektioniert habe. Der Antragsgegner erklärt dort weiter, dass er nicht behaupte, dass der Antragsteller ein Nazi sei. Dieser verwende aber Methoden, die in der Vergangenheit dazu eingesetzt worden seien, fragwürdige Ziele zu verfolgen. Die weiteren Einzelheiten dieses Textes ergeben sich aus der Anl. ASt 5, auf die Bezug genommen wird.

Die Äußerung „in einem anderen Zeitalter haben Leute wie er Dolchstoßlegenden erfunden oder Juden als die Ursache allen Übels ausgemacht“, mochte der Antragsteller nicht hinnehmen und ließ nach kurzer E-Mail-Korrespondenz, die sich aus den Anl. ASt 6 und Ast 7 ergibt, mit Anwaltsschreiben vom 14. Dezember 2009 (Anl. ASt 9) den Antragsgegner dazu auffordern, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.

Mit Anwaltsschreiben vom 17. Dezember 2009 ließ der Antragsgegner mitteilen, dass seine Rechtsanwälte ihm nicht empfehlen könnten, die geforderte Erklärung abzugeben.

Auf Antrag des Antragstellers hat das Gericht durch Beschluss vom 17. Dezember 2009 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten,

unter Bezugnahme auf den Antragsteller zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„In einem anderen Zeitalter haben Leute wie er Dolchstoßlegenden erfunden oder Juden als die Ursache allen Übels ausgemacht. „

Gegen die einstweilige Verfügung hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11. Januar 2010 Widerspruch eingelegt.

Der Antragsgegner macht geltend, dem Antragsteller stehe hinsichtlich der beanstandeten Äußerung ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Die streitgegenständliche Äußerung stelle keine Schmähkritik dar. Es ergebe sich aus dem Kontext, dass er (der Antragsgegner) dem Antragsteller nicht unterstelle, dass dieser im Dritten Reich „Juden als die Ursache allen Übels ausgemacht“ hätte. Vielmehr habe er (der Antragsgegner) zum Ausdruck gebracht, mit welcher Methode der Antragsteller in seinem Buch „P…“ vorgehe. Indem er formuliert habe „ haben Leute wie er „, habe er nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller sich im Dritten Reich an der Judenverfolgung beteiligt hätte. Sowohl die streitgegenständliche Äußerung selbst wie auch der Kontext, nämlich die ganze Besprechung des Buchs „P…“, ergebe, dass es ihm (dem Antragsgegner) um die Art und Weise gehe, wie der Antragsteller sich dem Gegenstand seiner Auseinandersetzung nähere. Er wolle dem Leser verdeutlichen, dass der Antragsteller in dem Buch „P…“ die Angst vor dem Internet bewusst schüre, um dem Buch zum Verkaufserfolg zu verhelfen. Er (der Antragsgegner) bringe auch zum Ausdruck, dass er die in dem Buch erfolgte Darstellung der Wirkung des Internet für menschenverachtend halte. Die streitgegenständliche Äußerung sei darauf gerichtet, die Parallele zwischen der Art und Weise aufzuzeigen, wie Angst vor der jüdischen Bevölkerung damals geschürt worden sei und wie der Antragsteller versuche, mit seinem Buch Angst vor dem Internet zu wecken. Damit unterstelle er (der Antragsgegner) dem Antragsteller jedoch nicht eine antisemitische Haltung. Er stelle vielmehr dar, dass die Methode der Verteufelung schon immer wirksam gewesen und Propaganda ein mächtiges Instrument sei. Ihm gehe es ausschließlich um die Argumentationstechnik des Antragstellers und nicht um dessen Person oder dessen innere Haltung zum Nationalsozialismus oder den Juden. Es stehe auch nicht eine Herabsetzung der Person des Antragstellers, sondern vielmehr die Auseinandersetzung mit der Sache – hier der Argumentationstechnik des Antragstellers – im Vordergrund. Anlass zu der Kritik gebe das Buch des Antragstellers durch die Art und Weise, wie der Antragsteller die Wirkung des Internet auf den Menschen beschreibe. Die Argumentation des Antragstellers bediene sich der Vereinfachung und Subjektivierung und habe manipulativen Charakter. So beschreibe der Antragsteller das Internet als etwas, das die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten seiner Benutzer einenge oder auch ausschalte. Der Antragsteller emotionalisiere und versuche so, dem Leser ein Feindbild Internet darzustellen und den Leser auf seine Linie zu bringen. Dabei gehe der Antragsteller vereinfachend und verallgemeinernd vor und passe gegebene Sachverhalte so an, dass sie in sein Konzept passten.

Da im Ergebnis Schmähkritik nicht gegeben sei, habe der Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Diskussion und Auseinandersetzung die beanstandete Äußerung hinzunehmen. So wie sich der Antragsteller in plakativer, einseitiger und provozierender Weise über das Internet in seinem Buch äußere, so habe er auch polemische und überzogene Kritik hinzunehmen.

Die weiteren Einzelheiten des Vortrags des Antragsgegners ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 24. Februar 2010 (Bl. 38 d.A.), auf dessen Inhalt nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen wird.

Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 17. Dezember 2009 aufzuheben und den ihr zugrunde liegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Der Antragsteller verteidigt den Bestand der einstweiligen Verfügung unter Ergänzung und Vertiefung seines Vorbringens in der Antragsschrift.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Schutzschrift 325 AR 36/09 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. § 185 StGB und aus §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Mit der Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerung verletzt der Antragsgegner das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nur der (im Tenor der einstweiligen Verfügung durch Unterstreichung gekennzeichnete) Teil „oder Juden als die Ursache allen Übels ausgemacht.“ Gegenstand der Untersagung ist, d.h. sprachlich erfasst lautet die streitgegenständliche Äußerung „In einem anderen Zeitalter haben Leute wie er Juden als die Ursache allen Übels ausgemacht.“. Die Verbreitung dieser Äußerung greift indes in rechtswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG) des Antragstellers ein. Ob eine Äußerung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt, ist durch Abwägung der widerstreitenden Interessen, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der einen Seite und dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 Abs. 1 GG) auf der anderen Seite zu ermitteln. Bei der Abwägung der in Rede stehenden Rechtspositionen ist insbesondere auch das herausgehobene Gewicht der freien Meinungsäußerung im Wertesystem des Grundgesetzes zu beachten. Bei dem Recht auf freie Meinungsäußerung handelt es sich um eines der vornehmsten Grundrechte, das seine besondere Stellung gerade auch aus seiner grundlegenden Funktion für das demokratisch-freiheitlich verfasste Gemeinwesen bezieht (vgl. BVerfGE 7, 198; 62, 230). Dennoch hat eine durch eine Äußerung betroffene Person nicht jede Meinungsäußerung hinzunehmen. Im Fall der Schmähkritik hat das Bundesverfassungsgericht einen regelmäßigen Vorrang des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen vor der Freiheit der Meinungsäußerung festgestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2990, 1 BvR 1165/89, juris = BVerfGE 82, 272 – „Zwangsdemokrat“).

Im vorliegenden Fall ergibt die Abwägung der widerstreitenden, grundrechtlich geschützten Interessen, dass das Recht des Antragsgegners auf freie Meinungsäußerung hinter dem von dem Antragsteller beanspruchten, aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Schutz seines Ansehens und seines sozialen Geltungsanspruches zurücktreten muss. Zielt eine Meinungsäußerung auf die Herabsetzung der Persönlichkeit ab, kann sie für sich die Freiheit der Rede nicht beanspruchen, weil die Auseinandersetzung in der Sache vollends in den Hintergrund tritt. So ist es auch bei der streitgegenständlichen Äußerung des Antragsgegners. Zwar nimmt der Antragsgegner erkennbar zum Anlass, das Buch des Antragstellers zu kritisieren, weil der Antragsteller sich aus Sicht des Antragsgegners argumentativer Techniken bedient, die dieser (der Antragsgegner) für falsch hält. Der Antragsgegner benennt in seinem Beitrag, der die streitgegenständliche Textpassage enthält, diese Methode auch und kritisiert sie; jedoch verbindet der Antragsgegner seine Kritik auch mit persönlichen Angriffen gegen den Antragsteller. Angriffe gegen seine Person als Autor muss der Antragsteller insoweit auch hinnehmen, als die Angriffe der Auseinandersetzung in der Sache dienen und sich als Zuspitzung oder auch Übertreibung darstellen, ohne jedoch in erster Linie der Herabsetzung der Person zu dienen. Denn gibt jemand im öffentlichen Meinungskampf Anlass zur Kritik, dann muss er diese auch hinnehmen, wenn sie sein Ansehen schmälert (BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1980, 1 BvR 103/77, juris, = BVerfGE 54, 129 – „Kunstkritik“; vgl. auch: BVerfG, Entscheidung vom 25. Januar 1961, 1 BvR 9/57, juris, = BVerfGE 12, 113 – „Spiegel“).

Der Kontext einer zugespitzten Kritik, die sich (noch) als Auseinandersetzung in der Sache darstellt, kann durch einzelne Äußerungen in unterschiedlicher Weise durchbrochen werden. So kann sich eine Äußerung in einem Kontext der Sachauseinandersetzung im Einzelfall auch als Schmähung darstellen (vgl. abgrenzend BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Dezember 2008, 1 BvR 1318/07, juris Rn. 16, = NJW 2009, 749 – „Dummschwätzer“). Dies ist dann der Fall, wenn die Ebene der sachlichen Auseinandersetzung soweit verlassen wird, dass sich eine einzelne Äußerung aus verständiger Sicht eines Durchschnittslesers trotz des sachbezogenen Kontextes so darstellt, dass die Auseinandersetzung in der Sache völlig in den Hintergrund tritt und vielmehr der Angriff auf die Person und deren Diffamierung im Vordergrund steht

So verhält es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung. In der Textpassage stellt der Antragsgegner den Antragsteller als jemanden dar, der jenen Personen gleichstehe, die (vermeintliche) Übel der Verantwortung politisch Andersgesinnter oder von einer wie auch immer zu qualifizierenden Minderheit zuschreiben. Dabei bedient sich der Antragsgegner – in dem inkriminierten Satzteil – der Gleichsetzung des Antragstellers mit den Wegbereitern der Judenverfolgung. Denn aus Sicht des Durchschnittslesers ist der Äußerungsteil „Juden als die Ursache allen Übels ausgemacht“ im Hinblick darauf, dass dies wesentlicher Bestandteil des von den Nationalsozialisten gezielt verbreiteten Antisemitismus‘ gewesen ist und der von den Nationalsozialisten verbreitete und geschürte Antisemitismus – auch wenn es zu anderen Zeiten und in anderen Ländern ebenfalls Antisemitismus gegeben hat – für (fast) jeden Leser im deutschsprachigen Raum der bekannteste oder am nächsten bekannte Fall gezielt verbreiteten Antisemitismus‘ ist, dahingehend zu verstehen, dass sich dieser Äußerungsteil auf die Nationalsozialisten und die von diesen betriebene Propaganda bezieht. Aus Sicht des Lesers zielt deshalb die Formulierung „Leute wie er“ gerade auf die Gleichsetzung des Antragstellers mit den nationalsozialistischen Wegbereitern der Judenverfolgung ab. Indem die Äußerung sich nicht auf die Methode des Antragstellers in seiner Argumentation bezieht, sondern unmittelbar auf die Person des Antragstellers abzielt, tritt die Herabsetzung des Antragstellers in den Vordergrund der streitgegenständlichen Äußerung und gibt ihr das Gepräge einer Herabsetzung und Schmähung des Antragstellers. Die Auseinandersetzung in der Sache, nämlich die Kritik an der Methode des Antragstellers, deren sich der Antragsteller in seinem Buch bei der Befassung mit dem Thema ‚Internet‘ und dessen (vermeintlicher) Wirkung auf den Menschen (tatsächlich oder jedenfalls aus Sicht des Antragsgegners) bedient hat, tritt hierbei völlig in den Hintergrund.

Der schmähende Charakter der streitgegenständlichen Äußerung wiegt umso schwerer, als der Antragsgegner den Antragsteller als gleichstehend („wie er“) mit jenen Personen darstellt, die in den Jahren vor und während der Zeit des Nationalsozialismus im Zuge der nationalsozialistischen Propaganda durch eine gezielte, breit angelegte und dauerhafte Verbreitung von Antisemitismus unter Einsatz menschenverachtender Parolen und Bilder der Entrechtung, Verfolgung und Ermordung von Millionen von Menschen den Weg bereitet haben für ein Gewaltherrschaftssystem, unter dem eines der größten Verbrechen in der Menschheitsgeschichte begangen worden ist. Während der Antragsgegner sich so verstanden sehen will, dass er die Methode des Antragstellers habe kritisieren wollen, stellt sich die streitgegenständliche Äußerung aus Sicht des Lesers nicht als Kritik an der methodischen Vorgehensweise des Antragstellers dar, sondern als Angriff auf die Person des Antragstellers.

Die Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf freier Meinungsäußerung hat allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich selbst mit seinem Buch „P…“ in die Öffentlichkeit begeben hat und damit auch der Kritik zu stellen hat. Wo aber die Kritik die Sach-Ebene verlässt und sich als Schmähung darstellt, überwiegt gleichwohl der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Da der Angriff auf die Person des Antragstellers der streitgegenständlichen Äußerung ihr Gepräge als Schmähung gibt, tritt das Recht auf freie Meinungsäußerung hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurück, sodass sich die streitgegenständliche Äußerung als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers darstellt.

Auch die für ein ordnungsmittelbewehrtes gerichtliches Verbot erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Die Besorgnis, dass der Antragsgegner die inkriminierte Äußerung erneut verbreiten wird, ergibt sich aus der rechtswidrigen Erstveröffentlichung sowie ferner daraus, dass der Antragsgegner auf die Reaktion einiger Leser hin die streitgegenständliche Äußerung wiederholt und erläutert hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus § 91 ZPO.

I