LG Hamburg: Die Kreditkarte „Visa Entropay“ als einzige unentgeltliche Zahlungsart zuzulassen ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 21. Januar 2016

LG Hamburg, Urteil vom 01.10.2015, Az. 327 O 166/15 – nicht rechtskräftig
§ 4 Nr. 11 UWG a.F., § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB

Das LG Hamburg hat entschieden, dass es seitens eines Online-Reisevermittlers wettbewerbswidrig ist, wenn dieser als einzige Zahlungsart ohne zusätzliches Entgelt die Kreditkarte „Visa Entropay“ (eine virtuelle Prepaid-Kreditkarte) anbietet. Gemäß § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist es unwirksam, einen Verbraucher zu verpflichten, für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels ein zusätzliches Entgelt zu entrichten, wenn nicht gleichzeitig für den Verbraucher eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten werde. Die Kreditkarte „Visa Entropay“ sei jedoch in Deutschland kaum verbreitet und sei daher als kostenlose Zahlungsalternative nicht zumutbar. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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