LG Hamburg: Einstweilige Verfügung gegen Microsoft wegen Äußerungen zum Handel mit gebrauchter Software

veröffentlicht am 24. August 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Beschluss vom 22.08.2012, Az. 327 O 438/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWG

Nach einem Bericht von heise online (hier) hat das LG Hamburg eine einstweilige Verfügung sowohl gegen die Microsoft Corporation als auch gegen die Microsoft Deutschland GmbH erlassen, in welcher dem Konzern bei Androhung von Ordnungsgeld untersagt wird, bestimmte Äußerungen betreffend den Handel mit gebrauchter Software zu verbreiten. Der antragstellende Händler hatte sich durch die Aussagen von Microsoft behindert gefühlt. Die streitgegenständlichen Äußerungen waren:

„Die Lizenz für OEM-Software auf einem gebrauchten Computer darf nicht auf einen neuen oder gebrauchten Computer übertragen werden. Der gesamte gebrauchte Computer, einschließlich der Softwaredatenträger, Handbücher und des Echtheitszertifikats, kann jedoch zusammen mit den Softwarelizenzrechten an einen anderen Endbenutzer weitergegeben werden.“

„Im Allgemeinen darf die Lizenz von OEM- oder OEM System Builder-Software nicht auf einen neuen oder anderen Computer übertragen werden. Der gesamte gebrauchte Computer, einschließlich der Softwaredatenträger, Handbücher und des Echtheitszertifikats, kann jedoch zusammen mit den Softwarelizenzrechten an einen anderen Endbenutzer weitergegeben werden.“

„In Übereinstimmung mit dem OEM-Lizenzvertrag kann Microsoft OEM-Betriebssystemsoftware nicht von einem Computer auf einen anderen übertragen werden. Wenn die Lizenz einmal auf einem Computer installiert wurde, ist sie an diesen gebunden.“

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