LG Hamburg: FC Bayern München darf nicht für Anbieter unerlaubten Glückspiels Bandenwerbung betreiben

veröffentlicht am 9. Mai 2010

LG Hamburg, Urteil vom 05.03.2010, Az. 406 O 43/09
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG; §§ 4, 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 GlüStV

Das LG Hamburg hat entschieden, dass es dem FC Bayern München u.a. verboten ist, auf Fußball-Sportveranstaltungen mit Bandenwerbung für den Glücksspielanbieter f..-b..com zu werben und/oder werben zu lassen, insbesondere wie nachstehend abgebildet … solange auf der Domain b…com erlaubnispflichtige Glücksspiele, insbesondere Spielbank-Glücksspiele, in Deutschland ohne das Vorliegen der erforderlichen Erlaubnis angeboten werden.

Nach § 5 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV), einer Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG, sei Werbung für unerlaubte Glücksspiele verboten. Nach § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages dürften öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörden des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sei verboten. Nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages sei das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Gegen diese Regelungen mögen aus Gründen des Europarechts insbesondere im Hinblick auf die in Art. 49 EG geregelte Dienstleistungsfreiheit gewisse Bedenken erhoben werden können, wie sich dies auch aus den von Beklagtenseite eingereichten Gerichtsentscheidungen ergebe. Diese Bedenken seien jedoch für die vorliegend zu treffende Entscheidung nicht erheblich. Wie auch die Beklagten nicht verkennen würden, könne die Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EG aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses auf nationaler Ebene eingeschränkt werden. Dabei stehe es den Mitgliedsstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und ggf. das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, solange sie sich mit den von ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen an die sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergebenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit hielten. Insbesondere stehe Art. 49 EG einer Regelung eines Mitgliedsstaates nicht entgegen, nach der Wirtschaftsteilnehmer wie b…, die in anderen Mitgliedsstaaten niedergelassen seien, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbrächten, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates keine Glücksspiele über das Internet anbieten dürften (EuGH, Urteil vom 08.09.2009 – Liga Portuguesa – Rn. 59 und 74). Daher sei es europarechtlich nicht zu beanstanden, dass der Glücksspielstaatsvertrag in Art. 4 Abs. 1 für öffentliche Glücksspiele ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt regele und in § 5 Abs. 4 Werbung für unerlaubte Glücksspiele verbiete. Das gelte jedenfalls insoweit, als das Verbot des jeweiligen Glückspiels auch materiell europarechtskonform sei. Letzteres gelte für das Verbot der Veranstaltung und des Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet jedenfalls insoweit, als es sich um Anbieter handele, die nicht in Deutschland niedergelassen seien, wie dies bei b… der Fall sei.

Mit der zu streitigen Werbung für f..-b..com würden die Beklagten zugleich für das materiell illegale und nicht über die erforderliche inländische Erlaubnis verfügende Glücksspielangebot von b…. werben.

Werbung i.S.d. § 5 des Glücksspielstaatsvertrages sei jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, wobei der Werbebegriff des Glücksspielstaatsvertrages weit auszulegen sei (vgl. BayVGH, Beschluss vom 07.09.2009 S. 19 m.w.N. – Anlage B 46; vgl. zum parallelen Begriffsverständnis des Wettbewerbsrechts Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl., § 2 Rn. 12 unter Hinweis auf Art. 2a der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung). Die hier in Rede stehende Banden- und Bannerwerbung für f..-b..com diene im vorgenannten Sinne auch der Förderung des Absatzes des Glücksspielangebots von b…. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die beworbene Interdomain f..-b..com den durch Bindestrich abgegrenzten Bestandteil „b…“ enthalte, den bereits nicht unerhebliche Teile des von der Werbung angesprochenen Verkehrs als Glücksspielanbieter kennen würden, so dass es sich für diese Verkehrskreise jedenfalls auch um einen Hinweis auf das Glücksspielangebot von b… handele. Aber auch die Verkehrskreise, denen b… noch nicht bekannt seien, würden der streitigen Werbung zwanglos entnehmen, dass unter der in Rede stehenden Internetdomain ein kostenloses Angebot eines Anbieters „b…“ zu finden sei. Dies impliziere zugleich die Existenz eines kostenpflichtigen Angebots von „b…“. Aber auch unabhängig davon stelle sich der werbliche Hinweis auf f..-b..com als Werbung für das Glücksspielangebot von b… dar. Denn unter f..-b..com werde eine Pokerschule angeboten, in der der Interessent kostenfrei das Pokerspiel im Internet lernen könne. Durch diese Pokerschule werde der Nutzer darauf vorbereitet, auch an entgeltlichem Pokerspiel im Internet teilzunehmen und dies naheliegenderweise bei dem Anbieter, dessen Name sich auch in der vordergründig beworbenen Domain f..-b..com wiederfinde. Die Werbung für f..-b..com diene ebenso wenig wie die unter dieser Internetdomain betriebene Pokerschule dazu, die inländische Bevölkerung zur Abrundung der Allgemeinbildung mit den Regeln des Pokerspiels im Allgemeinen und dem Ablauf des Pokerspiels im Internet im Besonderen vertraut zu machen. Beides diene – für jedermann ersichtlich – letztlich ausschließlich dazu, die Verkehrskreise an das im Inland illegale, entgeltliche Glücksspiel von b… heranzuführen.

Auch die streitige Werbung für den FC B…M… auf der Internetseite von b… mit dem Vereinslogo des FC B…M… stellr sich als Werbung auch für b… dar und sei deshalb, soweit sie an die deutschen Verkehrskreise gerichtet sei, nach § 5 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages verboten, solange auf der Website www. b…com erlaubnispflichtige Glücksspiele ohne das Vorliegen der bundesdeutschen Erlaubnis angeboten würden. Die streitige Werbung erschöpfr sich nicht in einer Förderung der Vereinsinteressen des FC B…M…. Sie dienr vielmehr auch und gerade der (Vertrauens-)Werbung für b…. Dadurch, dass die Beklagten auf der Website von b… insbesondere mit dem Vereinslogo für den FC B…M… werben ließen, erfolge vielmehr auch und gerade eine Werbung für das Angebot von b…, in das die zu 1.c) streitige Werbung eingebettet sei. Durch die Erwähnung des FC B…M… und die Abbildung seines Vereinslogos auf der Website von b… werde das Ansehen des FC B…M… für die gewerblichen Zwecke von b… und damit für den Absatz von Glücksspieldienstleistungen nutzbar gemacht.

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