LG Hamburg: Fehlende Angabe von Lieferzeit im Internet wettbewerbswidrig?

veröffentlicht am 19. Oktober 2009

LG Hamburg, Urteil vom 03.03.2009 – 312 O 637/08
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 312 c Abs.1 S.1 und 2, 312 d Abs.2 BGB; Art. 240 EGBGB; § 1 Abs.1 Nr.10 BGB-lnfoV

Das LG Hamburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Onlinehändler für seine Ware keine Lieferfrist angegeben hatte. Entscheidende Besonderheit: Nachdem ein Kunde bei ihm bestellt hatte, konnte oder wollte der Onlinehändler die Ware nicht kurzfristig ausliefern und auch keine konkrete Lieferzeit angeben. Im Ergebnis störte das LG Hamburg, dass der Händler nicht in der Lage war, die angebotene Ware kurzerhand auszuliefern. Wer Angebote ohne Lieferbarkeitsangabe einstelle, müsse auch kurzfristig (selbst oder durch Dritte) liefern können, so das Landgericht.

Auf das Urteil hingewiesen hat RA Thomas Brehm. Ungenaue Lieferfristen sind gleichermaßen abmahnungsgefährdet (vgl. Links: KG Berlin; LG Frankfurt a.M.; LG Detmold).

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