LG Hamburg: Fehlender Link auf die OS-Plattform der EU ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 6. Dezember 2016

LG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2016, Az. 315 O 189/16
§ 3 UWG, § 3a UWG, § 8 UWG; Art. 14 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein fehlender Link zur OS-Schlichtungsplattform der EU im Angebot eines Onlinehändlers einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Dies gelte auch für Anbieter von Dienstleistungen wie z.B. Immobilienmakler. Es handele sich um eine spürbaren Verstoß, da Verbraucher von der Wahrnehmung ihnen zustehender Rechte abgehalten werden könnten. Fehle der Hinweis auf der Homepage eines Händlers in den Rubriken Impressum/Kontakt oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sei wohl von einem Fehlen insgesamt auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Hamburg – Fehlender Link auf OS-Plattform).


Werden Ihnen auch fehlende Pflichtinformationen vorgeworfen?

Haben Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder Hauptsacheklage z.B. wegen fehlenden oder unzureichenden Hinweises auf die OS-Plattform erhalten? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend bei einer Lösung, zum Beispiel der Erstellung einer individuellen Unterlassungserklärung.


I