LG Hamburg: Filesharing – Für Altfälle gilt weiterhin der fliegende Gerichtsstand

veröffentlicht am 15. Januar 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 13.12.2013, Az. 308 S 25/13
§ 32 ZPO; § 104 a UrhG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass der am 09. Oktober 2013 in Kraft getretene § 104 a UrhG, der in sog. Filesharing-Fällen die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnort des Beklagten festlegt, nicht für Altfälle gilt, die vor diesem Datum rechtshängig geworden sind. Für diese Altfälle gelte weiterhin die allgemeine Vorschrift § 32 ZPO, der eine Zuständigkeit bei Rechtsverletzungen im Internet im gesamten Bundesgebiet zur Folge habe, den sog. fliegenden Gerichtsstand.

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