LG Hamburg: Filesharing-Hoster (Rapidshare?) wird bei einem Streitwert von 7,2 Mio. EUR verpflichtet, Sprachwerke nicht mehr zum Download für Dritte vorzuhalten /

veröffentlicht am 6. August 2010

LG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2010, Az. 310 O 53/10
§§
2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG

Das LG Hamburg hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschieden, mutmaßlich erneut gegen den Filesharing-Hosting-Dienst Rapidshare, dass dieser als Störer haftet, wenn er Kenntnis von Rechtsverstößen unter Verwendung seines Hosting-Dienstes erlangt und trotzdem keine geeigneten Gegenmaßnahmen ergreift. Die Hamburger Richter vertreten hinsichtlich der Störerhaftung des Filesharing-Hosters erneut eine gänzlich andere Rechtsauffassung als das OLG Düsseldorf und das OLG Köln, welche keine oder eine nur eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit solcher Urheberrechtsverstöße erkennen konnten (vgl. zusammenfassende Übersicht). Zum Volltext des Beschlusses:


Landgericht Hamburg

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

gegen

hat .. des Landgerichts Hamburg … durch … beschlossen
I.
Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 1. zu vollstrecken an deren satzungsmäßigen Exekutivorgan (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten,

1. im Verhältnis zur Antragstellerin zu 1. die Sprachwerke dieser Antragstellerin

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2. im Verhältnis zur Antragstellerin zu 2. die Sprachwerke dieser Antragstellerin

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3. im Verhältnis zur Antragstellerin zu 3. die Sprachwerke dieser Antragstellerin

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4. im Verhältnis zur Antragstellerin zu 4. die Sprachwerke dieser Antragstellerin

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5. im Verhältnis zur Antragstellerin zu 5. das Sprachwerk dieser Antragstellerin

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6. im Verhältnis zur Antragstellerin zu 6. die Sprachwerke dieser Antragstellerin

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7. im Verhältnis zur Antragstellerin zu 7. die Sprachwerke dieser Antragstellerin

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8. im Verhältnis zur Antragstellerin zu 8. die Sprachwerke dieser Antragstellerin

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9. im Verhältnis zur Antragstellerin zu 9. die Sprachwerke dieser Antragstellerin

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in digitaler Form öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie im Rahmen des Online-Dienstes www.r…s….com geschehen.

II. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf insgesamt 7.200.000,00 EUR festgesetzt.

1. Gründe

Der auf Antrag der Antragstellerinnen ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt jeweils aus den §§ 97, 19a UrhG, hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 5. und 7. in Verbindung mit § 120 UrhG, hinsichtlich der  Antragstellerinnen zu 1. bis 4., 6. sowie 8. bis 9. in Verbindung mit § 121 Abs. 4 UrhG, Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 6 RBÜ. Die Androhung der Ordnungsmittel folgt aus §890 ZPO.

1.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere ergibt sich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ; die örtliche Zuständigkeit aus § 32 ZPO. Gegenstand des Verfahrens ist das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Sprachwerken im Rahmen eines Sharehosting-Systems im Internet. Dies stellt jeweils eine unerlaubte Handlung dar, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Auflage 2006, § 105 Rn. 8). Da die im Internet zugänglich gemachten Sprachwerke auch in Hamburg aufgerufen werden können und sich der Internetauftritt auch an deutsche Nutzerwendet, ist das Landgericht Hamburg örtlich zuständig (vgl. Kefferpütz a.a.O., Rn. 15).

2.
Die Antragstellerinnen haben das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der tenorierten, aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegner jeweils dargelegt und glaubhaft gemacht.

Die Aktivlegitimation der Antragstellerinnen ist durch Vorlage der entsprechenden Verlagsverträge
glaubhaft gemacht worden.

Die im Tenor benannten Werke stellen Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG dar. Es ist glaubhaft gemacht worden, dass sie in dem Zeitraum vom 15.12.2009 bis zum 21.12.2009 sowie erneut oder weiterhin vom 16.01.2010 bis zum 23.01.2010 über den Dienst der Antragsgegnerin zu 1. zum Download bereit standen und die zugehörigen, von der Antragsgegnerin zu 1. vergebenen Downloadlinks in sogenannten „Link-Sammlungen“ jeweils im Internet abrufbar waren. Jedenfalls mit der Veröffentlichung des Downloadlinks in der „Link-Sammlung“ wurden die Sprachwerke öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG).

Die Antragsgegnerin zu 1. ist als Betreiberin des Dienstes „R..S..“ passiv legitimiert.

Entsprechendes gilt für den Antragsgegner zu 2. als satzungsmäßiges Exekutivorgan und den Antragsgegner zu 3. als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. Sämtliche Antragsgegner haben für die Rechtsverletzungen einzustehen. Nachdem sie bereits durch das Schreiben der Antragstellerinnen vom 23.12.2009 Kenntnis von den konkreten Rechtsverletzungen erhalten hatten, haften sie jedenfalls als Störer für das im Januar 2010 erfolgte öffentliche Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Sprachwerke. Denn nach Kenntnisnahme der konkreten Rechtsverletzungen besteht vorliegend eine erhöhte Prüfungspflicht: Dann muss nicht nur der Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich gesperrt, sondern darüber hinaus Vorsorge getroffen werden, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. hierzu auch BGH, GRUR 2007, 708, 712 – Internetversteigerung II; OLG Köln, ZUM 2007, 927ff, RZ 13 – zitiert nach juris; zum Wettbewerbsrecht: BGH NJW 2008, 758, 762 – jugendgefährdende Medien bei eBay). Hier kann dahin stehen, inwieweit es auf die Frage der Zumutbarkeit erforderlicher Prüfungsmaßnahmen ankommt (vgl. insoweit OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07). Denn es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegner überhaupt geeignete Maßnahmen ergriffen haben, um den ihnen aufzuerlegenden und in jedem Fall zumutbaren Kontroll- und Prüfungspflichten gerecht zu werden.

Es kann ebenfalls dahin stehen, inwieweit vorliegend die widerrechtliche Nutzung der Sprachwerke die Vermutung einer Wiederholungsgefahr begründet. Jedenfalls besteht im Hinblick auf die im Tenor benannten Sprachwerke aufgrund der öffentlich zugänglich gemachten Dateien insoweit eine Erstbegehungsgefahr. Diese wurde von den Antragsgegnern auch nicht nausgeräumt. Ein Verfügungsgrund liegt vor. Dieser folgt grundsätzlich bereits aus der Begehungsgefahr. Im Übrigen hat die Antragstellerin die Sache geboten zügig behandelt.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach den §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden. Dabei wurde für jeden Titel ein Wert von jeweils 50.000,00 EUR zugrunde gelegt.

I