LG Hamburg: Gehen die „Don Ed Hardy“-Abmahnungen jetzt den Bach runter? / Erneute Niederlage

veröffentlicht am 15. Juni 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 09.09.2008, Az. 312 O 415/08
§ 24 Abs. 1 MarkenG, Art. 13 GMV

Das LG Hamburg hat eine einstweilige Verfügung wegen angeblichen Verstoßes gegen „Don Ed Hardy“-Markenrechte aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen, weil sich nach dem Vortrag des Antragsgegners ergeben habe, dass eine Erschöpfung des Markenrechts nach Art. 13 Abs. 1 GMV, § 24 Abs. 1 MarkenG „überwiegend wahrscheinlich eingetreten“ sei. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständliche Ware ursprünglich von der Markeninhaberin selbst oder mit deren Zustimmung außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht worden sei. Dies ist eine von mehreren Entscheidungen, in denen ein angeblicher Markenverstoß gegen die Rechte an der Marke „Ed Hardy“ auf Grund unzureichender Beweislage verneint wird (vgl. Link: LG Düsseldorf; Link: LG Frankenthal; Link: LG Koblenz; Link: LG Mannheim).

Die Antragstellerin, und nicht etwa die Antragsgegnerin, sei zu diesem Vortrag und dessen Glaubhaftmachung verpflichtet, weil die Markeninhaberin unstreitig und insbesondere nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin ihre Markenware im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in den Verkehr gebracht habe, wobei es für Schweden bisher nur einen Alleinvertriebsberechtigten und für Deutschland/Polen die Antragstellerin für bestimmte Produkte und die Firma KK Logistics für andere Produkte gebe.

Aus diesem ausschließlichen Vertriebssystem folge die Gefahr einer Abschottung der nationalen Märkte, weil die Markeninhaberin mit diesem System verhindern könnte, dass die in Rede stehende Ware im Binnenmarkt grenzüberschreitend vertrieben werde (BGH, Urteil vom 23.10.2003, Az. I ZR 193/97, stüssy II, Rn. 26, zitiert nach juris: EuGH, Urteil vom 08.04.2003, Az. C-244/00, Rn. 39, zitiert nach juris). Wenn der Antragsgegner vorliegend glaubhaft machen müsste, dass er die streitgegenständlichen Kleidungsstücke aus der Produktion der Markeninhaberin über die Firmen Ellen-B bzw. WeikBic von einem in der EU ansässigen autorisierten Händler bezogen habe, müsste er diesen Händler benennen. Es entspreche aber der Lebenserfahrung, dass in einem solchen Fall die Markeninhaberin – schon um ihr Vertriebssystern aufrechtzuerhalten – auf diesen Vertragshändler einwirken würde, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen. Diese Verteilung der Beweis- oder Glaubhaftmachung gäbe der Markeninhaberin Mittel an die Hand, die nationalen Märkte in einer Weise abzuschotten, dass grenzüberschreitende Lieferungen im Gemeinsamen Markt nachhaltig unterbunden würden (BGH, Urteil vom 23.10.2003, Az. I ZR 193/97, stüssy II, Rn. 26, zitiert nach juris: EuGH, Urteil vom 08.04.2003, Az. C-244/00, Rn. 39, zitiert nach juris).

Daher sei vorliegend aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben aus Art. 28, 30 EG-Vertrag die sich aus Art. 13 Abs. 1 GMV/§ 24 I MarkenG ergebende Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast dahin zu modifizieren, dass der Antragstellerin die Glaubhaftmachung obliege, dass die streitgegenständliche Ware ursprünglich von der Markeninhaberin selbst oder mit deren Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht worden sei. Diese Glaubhaftmachung habe die Antragstellerin nicht erbracht.

Insbesondere sei nicht glaubhaft gemacht, dass allein die Antragsstellerin mit den streitgegenständlichen Waren in Europa beliefert worden sei. Auch der Hinweis, dass der schwedische Alleinvertriebsberechtigte, die Firma Dee Jee Fashion Trading AB, die Antragsgegnerin nicht beliefert habe, helfe der Antragstellerin, da die Antragsgegnerin gerade dargelegt habe, nicht von dieser, sondern den Firmen Ellen-B bzw. WeikBic Waren bezogen zu haben.

I