LG Hamburg: Händler haftet für den Vertrieb von (unerkannt) grau importierten Musik-CDS über Amazon

veröffentlicht am 19. August 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 18.06.2013, Az. 310 O 182/12
§ 17 Abs. 2 UrhG,
§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Händler für den Vertrieb von (unerkannten) Grauimporten von Musik-CDS über Amazon auf Unterlassung haftet. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Hamburg

Urteil

In dem Rechtsstreit

erkennt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 10 – durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2013 für Recht:

1.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, Viervielfältigungsstücke des Tonträgers „Christina Perri – Lovestrong“, die nicht mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten bzw. anbieten zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen bzw. in den Verkehr bringen zu lassen.

2.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Vertriebsweg des unter Ziffer 1 genannten Tonträgers einschließlich der Erteilung von Auskünften über Namen und Anschriften des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über die Menge der erhaltenen, ausgelieferten oder bestellten Tonträger.

3.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 1.005,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 27.09.2012 zu zahlen.

4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen:
die Beklagte zu 1 als Alleinschuldnerin 60%;
der Beklagte zu 2 als Alleinschuldnerin 30%;
die Beklagten zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner 10%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar in Bezug auf die Ziffer 1 dieses Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR, in Bezug auf die Ziffer 2 dieses Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 EUR und in Bezug auf die Ziffern 3 und 5 dieses Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Tonträgerherstellerunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik. Sie nimmt die Beklagte zu 1), eine GmbH mit Sitz in der Schweiz, die CDs und DVOs über das Internet vertreibt, und den Beklagten zu 2), einen Geschäftsführer der Beklagten zu 1), auf Unterlassung des Anbietens und Inverkehrbringens von Parallelimporten des Tonträgers „Christina Perri – Lovestrong“ in Anspruch. Außerdem verlangt sie Auskunftserteilung und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Originärer Tonträgerhersteller der Aufnahmen auf dem streitgegenständlichen Tonträger „Christina Perri – Lovestrong“ war eine … . Von ihr wurden ausschließliche Nutzungsrechte für das Territorium außerhalb der U.S.A. an die … eingeräumt; diese Rechtsübertragung ist von den Beklagten ausdrücklich zugestanden (Protokoll ).

Zwischen und der war ein als „License Agreement“ überschriebener Vertrag geschlossen worden; wegen der Einzelheiten des Vertragswerks wird auf die Anlage … verwiesen.

Rechtsnachfolgerin der … wurde die … GmbH. Deren Rechtsnachfolgerin wurde im Wege der Verschmelzung als übernehmender Rechtsträger die Klägerin. Für diese Rechtsnachfolgen wird auf die Handelsregisterauszüge Anlage K (zum Ss vom …) wird verwiesen.

Die Klägerin ist in dem deutschen PhonoNet Datenkatalog als Lieferantin des Tonträgers (Albums) „Christina Perri – Lovestrong“ eingetragen. Die Klägerin vertreibt in Deutschland Vervielfältigungsstücke des Tonträgers mit Aufdrucken auf der Tonträgerhülle wie „Manufactured in the E.U.“ (Anlage ).

Im Jahre 2009 hatte eine andere Rechteinhaberin als die Klägerin die Beklagte zu 1) auf Unterlassung der Verbreitung eines US-Import-Tonträgers in der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen. Seinerzeit kam es über die zugrunde liegenden Rechtsfragen zu telefonischen Gesprächen des Beklagten zu 2) mit den die damalige Anspruchstellerin vertretenden Rechtsanwälten, die nunmehr die Klägerin im vorliegenden Verfahren vertreten.

Die Beklagte zu 1) bot Anfang … über den „Amazon-Marketplace“ im Internet den o.g. Tonträger zum Kauf mit Lieferung nach Deutschland an (Ausdruck Angebot Anlage ). Bei einem Testkauf der Klägervertreter (Bestellbestätigung Anlage …) wurde das Vervielfältigungsstück gem. Anlage … geliefert. Auf der CD findet sich der Aufdruck „Made in USA“ und auf der Tonträgerhülle ist u.a. aufgedruckt: „F.B.I. Anti-Piracy Warning“ und „printed in u.s.a.“.

Die Klägerin ließ die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) mit anwaltlichem Schreiben vom … (Anlage …) auffordern, die Verbreitung von Importen des Tonträgers in der Bundesrepublik Deutschland einzustellen und eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.

Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte des Tonträgerherstellers betreffend den streitgegenständlichen Tonträger für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu sein. Sie nimmt insoweit u.a. Bezug auf den Lizenzvertrag vom …  gemäß Anlage …

Bei den von der Beklagten zu 1) angebotenen Vervielfältigungsstücken handle es sich um nicht lizenzierte Parallelimporte. Es liege ein US-amerikanischer Druck vor; dieser sei nicht für den Vertrieb in der EU bestimmt gewesen. Die Vervielfältigungsstücke für den europäischen Markt lasse sie – die Klägerin – in Europa herstellen. Soweit die Beklagte zu 1) sich darauf berufen habe, u.a. von der … beliefert zu werden, so sei diese GmbH zwar eine Kundin der Klägerin, diese werde jedoch von der Klägerin nicht mit in den USA gefertigten Tonträgern beliefert.

Die Beklagte zu 1) hafte für die Rechtsverletzung als Täterin. Sie könne sich nicht auf ein etwa aus Art. 5 GG abzuleitendes Medienhändler-Privileg berufen. Soweit die Beklagte zu 1) in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen des LG Berlin und des LG Hamburg verweise, so seien die dort beurteilten Sachverhalte (einzelne Urheberrechtsverletzungen innerhalb von Printmedien) auf den vorliegenden Sachverhalt einer ohne Urheberrechtsverletzungen hergestellten, jedoch rechtswidrig ins Inland parallel-importierten CD nicht übertragbar.

Der Beklagte zu 2) hafte als Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Er könne sich nicht darauf berufen, von den Geschäften der Beklagten zu 1) keine Kenntnis gehabt zu haben. Zudem habe er die maßgeblichen Rechtskenntnisse seit den Telefonaten aus 2009 gehabt.

Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, Vervielfältigungsstücke des Tonträgers „Christina Perri – Lovestrong“, die nicht mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten bzw. anbieten zu lassen und in den Verkehr zu bringen bzw. in den Verkehr bringen zu lassen;

2.
die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Vertriebsweg des unter Ziffer 1. genannten Tonträgers, einschließlich der Erteilung von Auskünften über Namen und Anschriften des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, sowie über die Menge der erhaltenen, ausgelieferten oder bestellten Tonträger;

3.
die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.005,40 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten wenden ein, die Klägerin sei nicht lnhaberin der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte betreffend die streitgegenständlichen Aufnahmen. Die Rechtekette von der … zu der Klägerin sei nicht ausreichend dargelegt. Aus dem Vertragsauszug ergebe sich weder, dass er sich auch auf den streitgegenständlichen Tonträger beziehe, noch, welche Rechte konkret der … eingeräumt worden seien.

Ein unzulässiger Parallelimport liege nicht vor. Die Beklagten bestreiten, dass die für das Gebiet der EU bzw. der BRD bestimmten Tonträger nicht (auch) in den USA hergestellt werden. Ökonomische Gesichtspunkte würden dafür sprechen (…). Daher müsse angenommen werden, dass das Werkstück im Bereich der EU bzw. des EWR hergestellt und/oder veräußert worden sei, bevor die Beklagte zu 1) es an die Klägerin geliefert habe. Die Beklagte zu 1) stehe im Übrigen am Ende einer Vertriebskette und habe keinen Einfluss auf die Herstellung der ihr zugelieferten CDs. Ihre Zulieferer seien anerkannte Großhändler, etwa die …

Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, weder als Täterin noch als Teilnehmerin verantwortlich zu sein. Sie könne sich wie ein Buchhändler auf die Medienfreiheit berufen (Art. 5 GG). Es sei nicht ersichtlich gewesen, welchen geografischen Beschränkungen der streitgegenständliche Tonträger unterlegen habe. Allenfalls sei sie als Störerin anzusehen, habe dann jedoch nicht pflichtwidrig gehandelt, sondern auf ersten Hinweis der Klägerin alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen und die beanstandete CD „gesperrt“.

Der Beklagte zu 2) macht geltend. er sei als bloßer Geschäftsführer der Beklagten zu 1) nicht passiv legitimiert. Eine etwaige rechtswidrige Handlung der Beklagten zu 1) sei ihm nicht zuzurechnen. Er habe auch nicht selbst gehandelt, denn weder habe er selbst den streitgegenständlichen Datenträger in der Bundesrepublik in Verkehr gebracht. noch sei er persönlich mit der Verbreitung dieses Tonträgers befasst gewesen; die Beklagte zu 1) beziehe regelmäßig ganze Kataloge, deren Bestellung von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) abgewickelt würden, gleiches gelte für die Erstellung der Angebote auf Amazon“. Er müsse auf das rechtmäßige Verhalten der Lieferanten und Mitarbeiter der Beklagten zu 1) vertrauen dürfen. Er selbst habe daher auch keine Kenntnis von der Verbreitung des konkreten Tonträgers gehabt. Auf seine generelle Rechtskenntnis von der Unzulässigkeit von Parallelimporten komme es daher nicht an.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom … Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.
Die internationale und die örtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit bzw. des Landgerichts Hamburg ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ (Übereinkommen über gerichtliche Zuständigkeiten und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988).

2.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten ergibt sich aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG.

2.1.
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte des Tonträgerherstellers an den Aufnahmen auf dem streitgegenständlichen Tonträger. Die Beklagten bestreiten – wie in der mündlichen Verhandlung vom … klargestellt – nicht, dass die … betreffend die Tonaufnahmen Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte des Tonträgerherstellers für das Territorium außerhalb der USA wurde.

Die Klägerin hat diese ausschließlichen Nutzungsrechte in Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von der … erworben. Dies aufgrund der Vereinbarungen in dem mit „License Agreement“ überschriebenen Lizenzvertrag, welcher unstreitig zwischen der … und der … geschlossen wurde. Die Regelungen in diesem Vertrag beziehen sich in ausreichend bestimmter Weise auf den gegenwärtigen und zukünftigen Rechtekatalog der …. ( …)

Ausweislich der vorgelegten Handelsregisterauszüge ist die Klägerin nach einer Verschmelzung und einem Formwechsel Rechtsnachfolgerin der … geworden.

Die Klägerin ist damit auch – aufgrund der Lizenzvereinbarung, die ursprünglich zwischen der … und der … beschlossen wurde – Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Tonaufnahmen geworden.

2.2.
Zu diesen ausschließlichen Nutzungsrechten gehört u.a. das Verbreitungsrecht im Sinne der §§ 85 Abs. 1, 17 Abs. 1 UrhG. In dieses Recht wurde durch das (unstreitige) Angebot des Tonträgers über den „Amazon-Marketplace“ vom … eingegriffen.

2.3.
Der Eingriff in das ausschließliche Nutzungsrecht ist nicht gerechtfertigt. Dies insbesondere nicht durch § 17 Abs. 2 UrhG.

Nach § 17 Abs. 2 UrhG ist eine Weiterverbreitung von Vervielfältigungsstücken zulässig, soweit diese mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen EWR-Vertragsstaates im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht wurden.

Soweit sich die Beklagten auf diese Erschöpfung berufen sollten, trifft sie die Darlegungs- und Beweislast (vgl. u.a. BGH GRUR 1985, 924, 926 – Schallplattenimport II). Sie haben nicht substantiiert dargelegt, dass die erforderliche Zustimmung zu der Verbreitung von einem Berechtigten erteilt wurde.

Insbesondere die Ausführungen im Schriftsatz vom … S. 2 unter Ziffer … und die darauf a.a.O. S. 11 gründende bloße Vermutung der Beklagten, der Tonträger müsse im EU-/EWR-Gebiet erstmals in Verkehr gebracht worden sein, genügen der Darlegungslast nicht, sondern erfolgen „ins Blaue hinein“ und sind nicht unter Beweis gestellt worden. Soweit die Beklagten als eine der Lieferantinnen der Beklagten zu 1) eine … benannt haben, ist schon nicht behauptet, dass diese den streitgegenständlichen Tonträger an die Beklagte zu 1) geliefert habe; darüber hinaus hat die Klägerin in Abrede genommen, die … mit in den USA hergestellten Vervielfältigungsexemplaren beliefert zu haben.

2.4.
Die Beklagten sind für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich.

2.4.1
Das Unternehmen der Beklagte zu 1) hat die Vervielfältigungsstücke des Tonträgers im Internet zum Kauf angeboten. Soweit sich die Beklagten auf die Medienfreiheit (Art. 5 GG) berufen und sie sich auf diesbezügliche Entscheidungen der Zivilkammer 8 des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 13.04.2012, Gz. 308 0 125/12, veröff. in: GRUR-RR 2011, 249 = ZUM 11, 587 f.) und des Landgerichts Berlin (GRUR-RR 2009, 216 = NJW 2009, 787), beziehen, greift dies nicht durch.

Die Wertungen der Entscheidungen des Landgerichts Berlin (GRUR-RR 2009, 216 = NJW 2009, 787) und des Kammergerichts (GRUR-RR 2005, 250) können auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. In diesen Entscheidungen wurde die Verantwortlichkeit der dortigen Anspruchsgegner verneint, da diesen die erforderliche Tatherrschaft gefehlt haben soll. Vorliegend handelte die Beklagte zu 1) betreffend den Vertrieb der Verletzungsmuster. Die Tatherrschaft über die urheberrechtsverletzenden Vertriebshandlungen lag allein bei ihr.

Die Zivilkammer 8 des Landgerichts Hamburg hat in einer (aktuellen) Entscheidung eine Verantwortlichkeit eines Händlers von Ton- und Bildtonträgern (bei sog. Bootlegaufnahmen) angenommen (Urteil vom 26.04.2013, Gz. 308 S 11/12, bislang nicht veröffentlicht; ähnlich bereits LG Hamburg, Zivilkammer 8, Beschluss vom 13.04.2012, Gz. 308 0 125/12, veröffentlicht in juris im Volltext sowie in BeckRS 2012, 08823 im Volltext).

Die vorliegend entscheidende Kammer ist der Auffassung, dass für eine Einschränkung der Haftung für Urheberrechtsverletzungen im Bereich der Verantwortlichkeit bzw. der Widerrechtlichkeit unter Berufung auf Art. 5 GG jedenfalls in Konstellationen wie der Vorliegenden kein Raum ist. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit von Kollisionen der Rechte der Urheber an ihrem geistigen Eigentum mit den Grundrechten der Werknutzer u.a. aus Art. 5 GG erkannt und im Rahmen der Schrankenregelungen des 6. Abschnitts des 1. Teils des Urheberrechtsgesetzes (u.a. in den §§ 49 ff. UrhG) einer Regelung zugeführt. Um unbillige Belastungen der Verantwortlichen zu vermeiden, ist ferner zum Beispiel in dem die Rechtsverletzungen betreffenden 2. Abschnitt des 4. Teils des UrhG in § 98 Abs. 4 UrhG betreffend Vernichtungs-, Rückrufs- und Überlassungsansprüche eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgesehen. Für Unterlassungsansprüche ist in § 97 Abs. 1 UrhG keine entsprechende Regelung geschaffen worden. Für Einschränkungen der Verantwortlichkeit oder der Widerrechtlichkeit betreffend Unterlassungsansprüche wegen täterschaftlich begangener Urheberrechtsverletzungen unter unmittelbarer Heranziehung des Art. 5 GG sieht die erkennende Kammer daher nach den gesetzgeberischen Wertungen keinen Raum.

Eine Beschränkung der Täterhaftung entsprechend dem Urteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Hamburg vom 13.04.2012 auf Fälle, in denen dem Anspruchsgegner die konkrete Verletzung bekannt ist oder Umstände vorliegen, auf Grund derer sich der Verletzungstatbestand aufdrängt, würde im Anwendungsbereich des Art. 5 GG die Unterlassens-Haftung bei schuldloser oder nur einfach fahrlässiger Verletzung von Urheberrechten ausschließen oder doch erheblich einschränken. Die Folge wäre nämlich, dass der Rechteinhaber denjenigen, der objektiv selbst das Schutzrecht verletzt. dabei aber schuldlos oder nur einfach fahrlässig handelt, nicht unmittelbar auf Unterlassung als Täter“ in Anspruch nehmen könnte, aber auch nicht auf „Unterlassung als Störer“ (weil der Handelnde nicht zu einer fremden Verletzung beigetragen, sondern eben selbst gehandelt hat, die Täter- und die Störerhaftung verschiedene konkrete Verletzungsformen darstellen und damit unterschiedliche Streitgegenstände betreffen, vgl. BGH GRUR 2013,370 ff. – Alone in the Dark – hier zit. nach juris-Tz. 43). Um aber eine fortgesetzte Verletzung nicht hinnehmen zu müssen, müsste der Rechteinhaber den Handelnden zunächst wie einen Störer bösgläubig machen und könnte ihn dann bei dessen fortgesetzter Handlung in einem zweiten Schritt auf Unterlassung als Täter“ in Anspruch nehmen. Die Kammer ist der Auffassung. dass eine solche Ausdifferenzierung innerhalb des Bereichs der Täterhaftung nach derzeitiger Gesetzeslage nicht in Betracht kommt.

Es sei angemerkt, dass selbst bei Anwendung der vorstehend genannten Grundsätze aus dem Urteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Hamburg vom 13.04.2012 (Gz. 3080 125/12, veröff. in: GRUR RR 2011, 249 = ZUM 11, 587 f.) die Beklagte zu 1) vorliegend als Täterin für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein würde. Als unstreitig weltweit agierendes Versandunternehmen in der Entertainmentbranche musste sich ihr aufdrängen, dass ein Vertrieb der streitgegenständlichen Tonträger-Vervielfältigungsstücke in Deutschland Urheberrechte verletzt. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte zu 1) bereits im Jahre 2009 wegen einer vergleichbaren Rechtsverletzung in Anspruch genommen wurde, woraufhin der Beklagte zu 2) lange und ausführliche Telefonate mit einem (jetzigen) Prozessbevollmächtigten der Klägerin führte, in denen die Problematik der Verbreitung von Importtonträgern erörtert wurde. Auch ist aus dem P- und C-Vermerk des Verletzungsmusters „(…) … for the united states and … for the world outside the united states ( … )“ ersichtlich, dass die Verwertungsrechte territorial unterschiedlich vergeben worden sind. An entgegenstehenden, substantiierten Einfassungen der Beklagten fehlt es. Insbesondere haben die Beklagten nichts dazu vorgetragen, auf welchem Wege die Beklagte zu 1) an die streitgegenständlichen Vervielfältigungsstücke gekommen ist.

2.4.2
Der Beklagte zu 2) ist für die Urheberrechtsverletzung als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) verantwortlich. Zwar ergibt sich seine Verantwortlichkeit noch nicht aus seiner bloßen Stellung als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) (vgl. BGH GRUR 1986,248 ff. – „Sporthosen“. betreffend eine Störerhaftung bei Warenzeichenverletzung). Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Verletzung von Immaterialgüterrechten ist gesetzlich nicht ausdrücklich angeordnet worden. In der vorstehend zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof eine persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters einer GmbH als Störer unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr für jedenfalls) den Fall abgelehnt, dass dieser nicht an der Rechtsverletzung teilgenommen hat und nichts von ihr wusste. Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass der Beklagte zu 2) von einer vergleichbaren Rechtsverletzung, wegen der die Beklagte zu 1) bereits im Jahre 2009 in Anspruch genommen wurde, wusste, und er damals lange und ausführliche Telefonate mit einem Rechtsanwalt (und jetzigen Prozessbevollmächtigten) der Klägerin führte, in denen die Problematik der Verbreitung von Importtonträgem erörtert wurde. Jedenfalls in dieser Situation entstanden eigene Handlungspflichten des Beklagten zu 2), organisatorischen Vorkehrungen im Sinne von Anweisungen bzw. Handlungsrichtlinien gegenüber Mitarbeitern der Beklagten zu 1) zu ergreifen, um zu verhindern, dass es zur erneuten Verbreitung sog. illegaler Parallelimporte kommt. Diese Vorkehrungen hat der Beklagte zu 2) – wie die vorliegend gegenständliche Urheberrechtsverletzung zeigt – nicht ergriffen. Er hat die Verletzung von Urheberrechten mittels Parallelimporten billigend in Kauf genommen und mit verursacht.

Soweit die Beklagten geltend machen, die Beklagte zu 1) würde regelmäßig ganze Kataloge beziehen und verbreiten, ist auch dies nicht erheblich. Anderenfalls würden Unternehmen, die in besonders großem Umfange Geschäfte abwickeln, ungerechtfertigt geringeren Sorgfaltspflichten unterliegen als kleinere Unternehmen.

2.5.
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die Rechtsverletzung indiziert.

3.
Der Auskunftsantrag (Klagantrag zu …) ist dahin auszulegen, dass die Beklagten bzgl. der Auskunft als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden sollen.

Der Auskunftsanspruch der Klägerin gegenüber beiden Beklagten ergibt sich jeweils aus § 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhG.

4.
Der Zahlungsantrag (Klagantrag zu …) ist dahin auszulegen, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt werden sollen. Dieser Antrag hat nur teilweise Erfolg.

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 1.005,40 EUR ergibt sich gegen die Beklagte zu 1) aus § 97a Abs. 1 UrhG. Der Ansatz eines Gegenstandswertes von 30.000,00 EUR für die vorgerichtliche Abmahnung ist auch mit Blick darauf angemessen. dass die Abmahnung Anlage K nur gegen die Beklagte zu 1) gerichtet war.

Dagegen ergibt sich kein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2). Im Verhältnis zu ihm sind gar keine vorgerichtlichen Kosten der Klägerin angefallen, denn die Abmahnung Anlage K … ist nicht auch an den Beklagten zu 2} persönlich gerichtet, sondern nur an die Beklagte zu 1). Der Beklagte zu 2) wird ersichtlich nur in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) angesprochen. Das ergibt sich insbesondere auch aus der der Abmahnung beigefügten, von der Klägerin vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung, die als Erklärende nur die Beklagte zu 1) vorsieht.

5.
Die Kostenentscheidung ist auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 100 Abs.4 ZPO gestützt. Sie berücksichtigt das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen bzgl. der verschiedenwertigen Streitgegenstände (vgl. heutigen Streitwertbeschluss). Soweit die Klägerin mit dem Klagantrag zu gegenüber dem Beklagten zu 2 unterliegt, sind dadurch – weil die Forderung als Nebenforderung geltend gemacht worden ist – keine gesonderten Kosten angefallen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

I