LG Hamburg: Hoher Streitwert für unzulässiges Betreiben eines Filesharing-Servers

veröffentlicht am 16. Februar 2009

LG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2007, Az. 308 O 273/07
§ 3 ZPO

Das LG Hamburg hatte im Rahmen einer Streitwertbeschwerde zu entscheiden, ob der für ein urheberrechtliches Verfahren gegen den Betreiber eines Filesharing-Servers (eDonkey) angesetzte Streitwert in Höhe von 220.000,00 EUR angemessen sei. Im Ergebnis wurde dies bejaht, da in den Augen des Gerichts der Betreiber eines Filesharing-Servers den unerlaubten Download von z.B. Musikdateien überhaupt ermögliche und sein Handeln sich qualitativ sehr viel schwerwiegender als das von einzelnen Anschlussinhabern auswirke. Bei „privaten“ Filesharern legt das Landgericht grundsätzlich eine Streitwertstaffelung je nach Anzahl der heruntergeladenen Titel zu Grunde: 6.000,00 EUR für den ersten Titel, je 3.000,00 EUR für den zweiten bis fünften Titel, je 1.500,00 EUR für den sechsten bis zehnten Titel und von je 600,00 EUR für jeden weiteren Titel. Eine solche Staffelung wurde für den Betreiber des Filesharing-Servers jedoch nicht zu Grunde gelegt. Der Einzelstreitwert pro Titel betrug 20.000,00 EUR.

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