LG Hamburg: In dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann auch Auskunft begehrt werden

veröffentlicht am 16. Februar 2010

LG Hamburg, Urteil vom 19.05.2009; Az. 312 O 243/09
§§ 3; 7; 19 Abs. 1 MarkenG

Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Umständen bereits mit Beantragung einer einstweiligen Verfügung ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden kann, ohne dass darin die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt. Im vorliegenden Fall hatte eine Großmarktkette gefälschte Sportschuhe der Marke CONVERSE vertrieben. Die Kette wurde u.a. zur Unterlassung, aber auch u.a. dazu veruteilt, der „Antragstellerin Auskunft innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung über die Herkunft und den Vertriebsweg, insbesondere unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder des Auftraggebers sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Schuhe gemäß Ziffer I. zu erteilen.

Der Auskunftsanspruch folge aus § 19 Abs. 1, 3, 7 MarkenG. Bei den vom Zeugen … beschriebenen Merkmalsabweichungen handele es sich schließlich um solche, die bereits mit dem bloßen Auge zu erkennen bzw. mit den Händen zu ertasten gewesen seien (z.B. Platzierung des Warenetiketts innnerhalb des Schuhs, Materialdicke). Bei Kenntnis dieser Merkmale sei es ersichtlich ohne besonderen Aufwand möglich, sicher festzustellen, dass es sich bei einem Schuh, der diese Merkmale nicht aufweise, um ein Plagiat handeln müsse. Die Rechtsverletzung stehe für die Kammer nach alledem ohne ernsthafte Zweifel fest, sie sei „offensichtlich“ i. S. v. § 19 Abs. 7 MarkenG, sodass die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet habe werden können.

I