LG Hamburg: Internet-Buchhändler haftet doch für urheberrechtswidrige Inhalte

veröffentlicht am 30. Oktober 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 11.10.2013, Az. 310 O 111/13
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB; § 22 S. 1 KUG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der Bücher und Kalender im Internet anbietet, für die unautorisierte Verbreitung von Fotos eines Künstlers in einem Kalender haftet. Er könne sich nicht auf die Unkenntnis einer fehlenden Nutzungsberechtigung berufen, so dass zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr die Abgabe einer Unterlassungserklärung erforderlich sei. Ein „Buchhändlerprivileg“ insoweit, dass der Händler von Druckwerken nicht für die Inhalte zur Verantwortung zu ziehen sei, gebe es nicht. Der Buchhändler sei durch Regressansprüche gegen Lieferanten und Regelungen zur Unverhältnismäßigkeit bei Vernichtung und Rückruf ausreichend geschützt. Das OLG München hat dies erst kürzlich anders gesehen (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Hamburg

Urteil

In der Sache

erkennt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 10 – durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2013 für Recht:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten (Ord­nungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den Kalender »Robbie Williams 2013« wie aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlich zum Kauf anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, wie geschehen über die Internetseite .

2.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über Herkunft und Ver­triebsweg des Kalenders »Robbie Williams 2013«, d.h. Namen und Anschrift der etwa­igen Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke, die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Kalender, sowie die Preise, die dafür bezahlt wurden, ferner Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die der Kalender bestimmt war, mitzuteilen.

3.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Zeitraum des Angebots und die Anzahl der abgesetzten Kalender »Robbie Williams 2013« und den damit erzielten Gewinn.

4.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.379,80 Eur zu zahlen.

5.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9% und die Beklagte zu 91%.

7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger hinsichtlich Ziffer 1 gegen Sicher­heitsleistung in Höhe von 5.000 Eur, hinsichtlich Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 Eur, hinsichtlich Ziffer 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 Eur und im Übrigen für ihn gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung eines Foto-Kalenders in Anspruch. Ferner begehrt er Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg des Kalenders, die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Der Kläger ist Pop-Sänger, die Beklagte betreibt den Onlinebuchhandel … . Anfang Dezember 2012 wurde über die Internetseite … der Beklagten der Foto-Kalender »Robbie Williams 2013« zum Kauf angeboten. Auf der Vorder- und Rückseite des Kalenders, sowie auf den 12 Kalenderblättern waren Fotos abgedruckt, die den Kläger zei­gen. Hinsichtlich der Gestaltung von Vorder- und Rückseite des Kalenders wird auf Anlage K1 verwiesen.

Der Kläger war und ist der Ansicht, dass es sich bei dem Kalender um ein nicht von ihm au­torisiertes Produkt handele, und ließ die Beklagte deswegen abmahnen. Die Beklagte nahm den Kalender daraufhin aus ihrem Angebot, gab jedoch keine Unterlassungsverpflichtungs­erklärung ab. Der Kläger beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die mit Beschluss vom 8.1.2013 zum Aktenzeichen 310 0 347/12 erlassen wurde. In der Folge­zeit lehnte es die Beklagte ab, eine Abschlusserklärung abzugeben.

Der Kläger behauptet, er sei Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den im Kalen­der genutzten Fotos. Es handele sich dabei um Auftragsproduktionen. Die Fotos der Monate Januar, Juni, Juli, August und Oktober seien von dem Fotografen … erstellt worden, die Fotos der Monate März, September und Dezember von dem Fotografen … . Die Fotografen hätten dem Kläger die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Fotografien übertragen. Der Kläger habe keine Erlaubnis zur Nutzung der Fotos für den Ka­lender erteilt. Auch die Fotografen hätten ihrerseits insoweit keine Nutzungsechte erteilt. Er, der Kläger, habe auch keine Erlaubnis erteilt, sein Bildnis, seinen Namen und seine Unter­schrift für den Kalender zu nutzen.

Der Unterlassungsanspruch folge aus §§ 823 I, 1004 BGB, § 22 S. 1 KUG, aber auch aus §§ 97 I, 17 UrhG. Der Kalender verletze auch die Namensrechte des Klägers, so dass der Unterlassungsanspruch auch aus § 12 BGB i.V.m. §§ 823 I, 1004 BGB folge. Den Aus­kunftsantrag zu Ziffer 2) könne der Kläger auf § 101 I UrhG stützen. Die Beklagte habe den Kalender gewerblich vertrieben. Der Auskunftsantrag zu 3) sei auf §§ 242, 259, 260 BGB zu stützen. Die Auskünfte seien erforderlich, um den Schadensersatzanspruch beziffern zu können. Die Beklagte habe rechtswidrig gehandelt. Sie könne sich nicht auf ein aus Art. 5 GG abgeleitetes »Buchhändlerprivileg« berufen. Der Schutzbereich der Medienfreiheit sei schon nicht betroffen, da der Kalender keinerlei Informationsinteressen diene.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten (Ord­nungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den Kalen­der »Robbie Williams 2013« wie aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlich zum Kauf anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, wie geschehen über die Internetseite …;

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über Herkunft und Ver­triebsweg des Kalenders »Robbie Williams 2013«, d.h. Namen und Anschrift der etwa­igen Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke, die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Kalender, sowie die Preise, die dafür bezahlt wurden, mitzuteilen, ferner Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die der Kalender bestimmt war, mitzuteilen;

3.

a) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu le­gen über den Zeitraum des Angebots und die Anzahl der abgesetzten Kalender »Robbie Williams 2013« und den damit erzielten Gewinn;

b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkauf und/oder dem in Verkehr bringen entstanden ist;

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.379,80 Eur zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger die Herstellung und den Vertrieb des Kalen­ders nicht autorisiert habe. Sie bestreite ferner mit Nichtwissen, dass der Kläger Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotos der Monate Januar, März, Juni, Juli, August, September, Oktober und Dezember sei. Auch die als Anlagen zu dem klägerischen Schrift­satz vom 29.7.2013 eingereichten Schreiben enthielten lediglich rechtliche Wertungen und seien als Beweismittel ungeeignet. Es verblieben insoweit Unklarheiten.

Die Beklagte sei weder Täterin einer Persönlichkeitsrechtsverletzung oder einer Urheber­rechtsverletzung, noch hafte sie insoweit als Störerin. Sie hafte nicht als Täterin für den Ver­trieb des Kalenders. Sie habe lediglich an der Verbreitung mitgewirkt, habe aber keine Tat­herrschaft und/oder Täterwillen gehabt. Sie habe die behauptete Rechtsverletzung nicht erkennen können. Selbst wenn der Kläger den Kalender nicht lizenziert hätte bzw. die Nut­zung der Fotos untersagen könnte, so wäre die Beklagte nur verpflichtet, den Kalender ab der Abmahnung aus dem Angebot zu nehmen. Das habe sie unstreitig getan. Sie hafte da­her auch nicht als Störerin. Sie habe keine zumutbaren Prüfungspflichten verletzt.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsät­ze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.8.2013 (BI. 43 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.
Die Klage ist zulässig und hat in dem zuerkannten Umfang Erfolg.

I.
Der Kläger hat einen Anspruch aus §§ 823 I, 1004 BGB i.V.m. § 22 S. 1 KUG auf Unterlas­sung einer weiteren Verbreitung des im Tenor zu 1 genannten Kalenders. Nach § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

1.
Der Kalender »Robbie Williams 2013« enthält ausschließlich Fotografien, die den Kläger zeigen. Es ist unstreitig, dass dieser Kalender über die Internetseite … zum Kauf angeboten wurde. Dieses stellt eine Verbreitung der Fotos im Sinne des § 22 KUG dar.

2.
Diese Nutzung war rechtswidrig. Eine Einwilligung des Klägers zur Nutzung der ihn zei­genden Fotos in dem Kalender lag nicht vor. Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass der Kläger die Herstellung und den Vertrieb des Kalenders nicht autorisiert habe, wird das ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht gerecht. Vielmehr hätte sie darlegen und bewei­sen müssen, dass der Kläger die Nutzung der Fotos in dem Kalender erlaubt hat. Das hat sie nicht getan. Die Verbreitung ist auch nicht nach § 23 KUG gerechtfertigt gewesen (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt: OLG Hamburg, Urt. v. 11.6.1998, Az.: 3 U 284/97, NJWE-WettbR 1999, 169).

3.
Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Privilegierung oder einen ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund berufen. Zwar mag es Anbietern wie der Beklagten kaum möglich sein, etwaige Rechtsverletzungen durch die von ihnen vertriebenen Produkte zu erkennen. Dar­aus folgt aber nicht, dass der Unterlassungsanspruch aus § 22 KUG oder auch aus § 97 I UrhG einschränkend dahin auszulegen wäre, dass das Handeln der Beklagten gerechtfertigt wäre. Eine Regelungslücke ist insoweit nicht vorhanden. Der Gesetzgeber hat in den Spezi­algesetzen abschließende Schrankenregelungen bzw. Rechtfertigungsgründe vorgesehenen (vgl. §§ 23 ff. KUG, §§ 44a ff. UrhG). Jedoch hat der Gesetzgeber den Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit durchaus berücksichtigt. So kann der Verletzer den Geschädigten nach § 100 UrhG unter bestimmten Voraussetzungen zur Abwendung der Ansprüche aus §§ 97, 98 UrhG in Geld entschädigen, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche unverhältnis­mäßig großer Schaden entstünde. Die aus § 98 UrhG folgenden Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf sind nach § 98 IV UrhG ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall un­verhältnismäßig ist. Angesichts dieser Regelungen ist für die Annahme eines ungeschriebe­nen Rechtfertigungsgrunds oder eines »Buchhändlerprivilegs« nach Ansicht der Kammer kein Raum.

Die Beklagte wird durch die Ablehnung eines solchen Privilegs nicht unbillig belastet. Sie kann Rückgriff bei ihrem Lieferanten nehmen. Sie könnte für solche Fälle auch individuelle Regelungen mit ihren Lieferanten vereinbaren. Gerade in vorliegendem Fall scheint der Rückgriff auch unproblematisch zu sein. Denn der Kalenderverlag hat der Beklagten mitge­teilt, dass er wegen der vorliegenden Angelegenheit »…gerne jeglichen Schaden von … abwenden« wolle (Anlage B1).

4.
Die Beklagte ist für die rechtswidrige Verbreitung der Fotografien in dem Kalender als Tä­terin verantwortlich. Sie ist die Betreiberin der Internetseite … und verwirklicht daher den objektiven Tatbestand der Verbreitung selbst. Soweit vertreten wird, dass es in Fällen wie dem vorliegenden an einer Tatherrschaft des Buchhändlers fehle und daher nicht von einer Täterschaft auszugehen sei (vgl. LG Berlin, Urt. v. 14.11.2008, Az.: 15 0 120/08, zitiert nach juris), folgt das Gericht dem nicht. Eine »Tatherrschaft« der Beklagten lag vor, da sie allein entscheidet, welche Produkte sie über ihren Onlinehandel verbreitet. Der Beklagten war auch positiv bekannt, dass sie den streitgegenständlichen Kalender vertreibt, der Fotos des Klägers enthält. Im Übrigen sind ein Vorsatz oder die Kenntnis, eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild oder eine Urheberrechtsverletzung zu begehen, nicht Vorausset­zung für die Annahme einer täterschaftlichen Begehung. Anderenfalls ließen sich Urheber­rechtsverletzungen, die in Unkenntnis der Rechtslage begangen werden, kaum unterbinden.

5.
Die widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre die Abgabe einer ernsthaften und hinreichend strafbe­wehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen, wie sie erfolglos verlangt worden ist.

II.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg des Kalen­ders gegen die Beklagte aus § 101 I, III UrhG. Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheber­recht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann gem. § 101 I UrhG von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnis­se in Anspruch genommen werden. Diese Voraussetzungen liegen vor.

1.
Die Beklagte hat durch unberechtigte Nutzung von Fotos, die in dem Kalender enthalten sind, eine Urheberrechtsverletzung zum Nachteil des Klägers begangen.

a)
Zwar hat der Kläger seine Aktivlegitimation nicht in Bezug auf alle der in dem Kalender genutzten Fotos ausreichend dargelegt. Für den Kalender werden insgesamt 14 Fotos ge­nutzt, nämlich jeweils eins für die 12 Monate und jeweils ein Foto auf Vorder- und Rückseite. Für die sechs Fotos der Monate Februar, April, Mai, November sowie Vor- und Rückseite hat der Kläger nicht dargelegt, wer diese Fotos gemacht haben soll. Auch wenn insoweit nahe liegt, dass es sich um Auftragsfotografien handelt, an deren Aufnahme der Kläger selbst mit­gewirkt hat, heißt das nicht automatisch, dass ihm sämtliche ausschließlichen Nutzungsrech­te an den Fotos eingeräumt worden sind. Insoweit ist die Aktivlegitimation vielmehr nicht aus­reichend dargelegt.

b)
Jedoch hat der Kläger seine Aktivlegitimation jedenfalls in Bezug auf sieben der Fotos substantiiert dargelegt. Der Kläger hat vorgetragen, dass die Fotos März, September, De­zember durch den Fotografen … erstellt worden seien und dass dieser Fotograf ihm, dem Kläger, die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Fotografien eingeräumt habe. Dazu hat der Kläger Screenshots der Homepage des … vorgelegt (Anlage K6), aus denen sich ergibt sich, dass dieser den Kläger in der Vergangenheit durchaus mit dessen Einverständnis fotografiert hat. Ferner hat der Kläger eine privatschriftliche Erklärung des … vorgelegt (Anlage K4), in der dieser erklärt, dass er die drei genannten Fo­tos erstellt habe und er dem Kläger daran sämtliche Nutzungsrechte zur ausschließlichen Nutzung eingeräumt habe. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Fotos der Monate Januar, Juni, August und Oktober, die nach dem Vortrag des Klägers durch den Fotografen … erstellt worden seien. Auch insoweit ergibt sich aus den vorgelegten Screenshots der Homepages des … und des Klägers (Anlage K5), dass dieser den Kläger in der Vergangenheit mit dessen Einverständnis portraitiert hat. Dieser Fotograf hat schriftlich er­klärt (Anlage K4), dass er die Fotos der Monate Januar, Juni, August, Oktober erstellt habe und er dem Kläger daran sämtliche Nutzungsrechte zur ausschließlichen Nutzung einge­räumt habe. Lediglich für das weitere Foto des Monats Juli fehlt diese Erklärung, so dass die Rechteübertragung für dieses Foto nicht ausreichend dargelegt ist.

c)
Dieser Vortrag des Klägers wird durch die Beklagte trotz Hinweises in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend bestritten, so dass dieser Vortrag zugrunde zu legen ist. Die Beklagte wurde in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass zu entscheiden sein werde, ob die von Klägerseite eingereichten Nachweise zu einzelnen Fotos zum Beleg der Aktivlegitimation reichen. Der Beklagten ist aufgegeben worden, ihr Bestreiten der Aktiv­legitimation klarzustellen und sich insofern mit dem Vortrag der Klägerseite auseinanderzu­setzen (BI. 44 d.A.). Dem ist die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen. Soweit die Be­klagte die Urheberschaft der Fotos weiterhin mit Nichtwissen bestreitet, ist das nicht ausreichend. Die Beklagte hätte aufgrund der gerichtlichen Auflage auf die Anlagen K4 bis K7 eingehen müssen und hätte darlegen müssen, inwiefern sie weiterhin an der vom Kläger behaupteten Urheberschaft der Fotografen Broad und Brown Zweifel hat. Soweit die Beklag­te im nachgelassenen Schriftsatz vom 13.9.2013 im Übrigen meint, dass die vorgelegten Anlagen Fragen offen ließen, ist das vorliegend nicht als ein Bestreiten zu werten. Denn der Beklagten wurde gerade aufgegeben, ihr Bestreiten hinsichtlich der Aktivlegitimation klarzu­stellen. Angesichts dessen wäre eindeutig mitzuteilen gewesen, was genau bestritten wer­den soll. Danach ist davon auszugehen, dass dem Kläger jedenfalls in Bezug auf sieben der in dem Kalender enthaltenen Fotos sämtliche ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt wurden, also auch das ausschließliche Recht der Vervielfältigung und Verbreitung.

2.
Durch den Vertrieb des streitgegenständlichen Kalenders hat die Beklagte rechtswidrig jedenfalls in das ausschließliche Verbreitungsrecht des Klägers eingegriffen. Denn der Klä­ger hat die Nutzung der Fotografien in dem Kalender nicht erlaubt und die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung, wie bereits ausgeführt, auch nicht auf ein »Buchhändlerprivileg« be­rufen.

3.
Die Rechtsverletzung geschah auch in gewerblichem Ausmaß. Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Kalender in Ausübung ihres Gewerbes vertrieben.

4.
Gemäß § 101 III UrhG hat die Beklagte daher Angaben zu machen über Namen und An­schrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und die Menge der hergestellten, ausgelie­ferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

III.
Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung über den Zeit­raum des Angebots, die Anzahl der abgesetzten Kalender und den damit erzielten Gewinn.

1.
Zwar soll die Beklagte schon nach Ziffer 2 des Tenors Auskunft erteilen über »die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Kalender, sowie die Preise, die dafür bezahlt wurden.« Soweit darin die in dem Klageantrag zu 3 a) genannte »Anzahl der abgesetzten Kalender« bereits enthalten ist, ist das aber unschädlich.

2.
Der Auskunftsanspruch folgt aus §§ 242, 259 BGB ist gerichtet auf diejenigen Auskünfte aus der Sphäre des Verletzers, die der Verletzte zur Bezifferung seines Ersatzanspruchs braucht. Die vorliegend begehrten Auskünfte sind erforderlich jedenfalls zur Bezifferung der Bereicherungsansprüche des Klägers wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild aus § 22 KUG und wegen der rechtswidrigen Nutzung von Fotos in dem Kalender.

IV.
Der Kläger hat hingegen keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte ver­pflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkauf und/oder dem in Verkehr bringen entstanden ist.

1.
Für diese Feststellung müssten die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach vorliegen, insbesondere ein Verschulden der Beklagten. Ein Verschulden der Beklagten vermag die Kammer trotz strenger Anforderungen an die aufzuwendende Sorgfalt nicht anzunehmen. Dass die Beklagte den Kalender in Kenntnis der damit verbun­denen Rechtsverletzungen vertrieb, mithin vorsätzlich handelte, ist nicht ersichtlich. Aber auch ein fahrlässiges Verhalten ist nicht dargelegt oder ersichtlich. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Abzustellen ist vorliegend auf die im Vertrieb von Medienprodukten erforderliche Sorgfalt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es einem reinen Händler von Medienprodukten nicht möglich ist, die Rechteketten an sämtli­chen Texten oder Fotografien, die in den vertriebenen Medien enthalten sind, bis zum jewei­ligen Schöpfer zurückzuverfolgen, um sich über die eigene Berechtigung zum Vertrieb dieser Produkte zu vergewissern. Vor diesem Hintergrund wird vertreten, dass sich ein Buchhändler in der Regel mit der Durchsicht des Börsenblattes für den deutschen Buchhandel begnügen dürfe, es sei denn, er wisse dass das Buch von einem bekannten Nachdrucker angeboten wird (vgl. Wild in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. 2010, § 97 Rn 141; Dreier in: Drei­er/Schulze, UrhG, 4. Aufl., 2013, § 97 Rn 57; Jan-Bernd Nordemann in: Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Aufl., 2008, § 97 Rn 64 a.E.). Nach Ansicht der Kammer hat die Beklagte jeden­falls Verdachtsmomenten, die sich bei einer Ansicht des Produkts ergeben und die auf einen Rechtsmangel hinweisen könnten, nachzugehen und diese aufzuklären. Solche Verdachts­momente liegen bei dem hier streitgegenständlichen Kalender jedoch nicht vor. Der Kläger, der die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Verschuldens der Beklagten trägt (vgl. Palandt/Sprau, BGB 72. Aufl. 2013, § 823 Rn 80), hat dazu auch nichts vorgetragen.

2.
Die Frage, ob die Beklagte nach den Grundsätzen der Eingriffskondiktion gern. § 812 I BGB Wertersatz nach § 818 II BGB zu leisten hat, kann offen bleiben. Denn der Antrag des Klägers ist auf die Feststellung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs gerichtet, wie dieses auch im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.8.2013 festgehalten ist.

V.
Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der vorgerichtlichen Ab­mahnung in Höhe von 1.379,80 Eur aus §§ 683, 697 BGB bzw. aus § 97a I S. 2 UrhG. Die Abmahnung, die dem einstweiligen Verfügungsverfahren zum Aktenzeichen 310 0 347/12 voraus ging, war berechtigt. Der für die Abmahnung herangezogene Streitwert von 50.000 Eur ist nicht zu beanstanden. Dieser Wert entspricht dem im einstweiligen Verfügungsverfahren vom Gericht festgesetzten Streitwert. Auch der Ansatz einer 1,3-fachen Gebühr ist nicht zu beanstanden. Zuzüglich der Auslagenpauschale von 20 Eur ergibt sich der geltend ge­machte und zuerkannte Betrag.

B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Voll­streckbarkeit auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Bei der Verurteilung zu einer Auskunft, ist die Höhe der Sicherheit nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Aus­kunftserteilung zu schätzen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 709 Rn 6).

Auf das Urteil hingewiesen haben Strömer Rechtsanwälte (hier).

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