LG Hamburg: Internet-Cafe haftet bei illegalen Filesharing-Aktivitäten seiner Kunden

veröffentlicht am 28. Dezember 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 25.11.2010, Az. 310 O 433/10
§ 97 Abs. 2 UrhG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetcafés für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden haftet, welche diese bei Nutzung des Café-eigenen, nicht hinreichend geschützten Internet-Zugangs begehen. Die Kammer erachtete eine Port-Sperrung für erforderlich. In der Vergangenheit hatte bereits die Café-Kette Woyton in Ansehung ihrer Störerhaftung und mangels probater Schutzmöglichkeiten ihre lokalen WLAN-Internetanschlüsse in Düsseldorf für Kunden gesperrt.

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