LG Hamburg: Kein Preisaushang in Tattoo-Studios erforderlich / Berichtet von Dr. Damm und Partner

veröffentlicht am 7. Januar 2011

LG Hamburg, Urteil vom 24.09.2010, Az. 327 O 702/09
§§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 8 Nr. 1 bzw. Nr. 2 PAngV

Das LG Hamburg hat entschieden, dass in einem Tatto-Studio keine Verpflichtung zur Anbringung eines Preisaushangs gemäß der Preisangabenverordnung besteht, da die Tätigkeit des Tätowierers als künstlerische Leistung einer Ausnahmeregelung unterfällt. Der Argumentation der Klägerin, dass es sich beim Tätowieren – auch bei eigenen Entwürfen – um eine manuell-technische Tätigkeit, die einem Handwerksberuf ähnele, handele, wurde nicht gefolgt. Das Gericht sah die künstlerische Komponente im Vordergrund und somit auch das Eingreifen der Regelung des § 9 Abs. 8 Nr. 2 PAngV als gegeben an. Es führte dazu aus:

Zitat:

„Dass es sich bei den hier in Rede stehenden Leistungen der Beklagten um künstlerische Leistungen i.S.v. § 9 Abs. 8 Nr. 2 PAngV von nicht unerheblicher Qualität handelt, haben diese durch die Vorlage der Anlage B 1 sowie B 3 bis B 8 eindrucksvoll belegt, auf die insoweit verwiesen wird. Dass es sich bei den Leistungen eines Tätowierers um künstlerische Leistungen i.S. der angeführten Norm handelt ist i.Ü. auch gerichtsbekannt.

Soweit die Klägerin die Leistungen eines Tätowierers u.a. mit denen eines Friseurs bzw. Schneiders gleichgesetzt hat, vermag die Kammer dem nicht zu folgen, steht bei letzteren – trotz ggf. durchaus vorhandener künstlerischer Elemente – doch primär die handwerkliche Tätigkeit im Vordergrund, während dies hingegen bei einem Tätowierer nicht der Fall ist.

Die Vernehmung des Zeugen B…. hat ferner auch belegt, dass die hier in Rede stehenden Leistungen üblicherweise aufgrund von schriftlichen (bzw. bildlichen) Voranschlägen erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt sind. Der Zeuge hat den hierauf gerichteten Vortrag der Beklagten vollumfänglich bestätigt.“

und:

„Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang angemerkt hat, ein bildlicher Entwurf eines Tattoos ersetze nicht ein schriftliches Angebot oder einen Kostenvoranschlag, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

Die Üblichkeit eines schriftlichen Kostenvoranschlags hat der Zeuge zwar nicht bestätigt, im Streitfall gilt es jedoch folgendes zu berücksichtigen: Ein Preisverzeichnis ist nur sinnvoll und möglich bei standardisierten Leistungen, die in einer Vielzahl von Fällen in gleicher Weise angeboten und erbracht werden, nicht bei individuellen Leistungen, die von Fall zu Fall verschieden und an den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls orientiert sind. Gerade diesem Aspekt soll die Vorschrift des § 9 Abs. 8 Nr. 1 PAngV Rechnung tragen (vgl. Harte/Henning/Völker, a.a.O., Rdnr. 49). Ausgehend von einer solchen Zielsetzung der PAngV und unter besonderer Berücksichtigung der vom Zeugen geschilderten Vorgehensweise ist davon auszugehen, dass auch die Anfertigung eines Entwurfes des (nachfolgend) anzufertigenden Tattoos, ein schriftliches Angebot i.S. der Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 8 Nr. 1 PAngV darstellt.

Basierend auf der Tatsache, dass die von den Beklagten angebotenen Leistungen speziell auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt sind (s.o.) und der Preis für das Stechen eines Werkes – unbestritten sowie gerichtsbekannt – von zahlreichen Faktoren, wie der Größe des Motivs, der Beschaffenheit der Haut sowie der Art der zu verwendenden Farbe abhängig ist, steht dies auch der Verpflichtung zur Angabe von Stundenverrechnungssätzen entgegen.“

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