LG Hamburg: Kein Unterlassungsanspruch der abgebildeten Person, wenn diese auf einem veröffentlichten Foto lediglich Beiwerk einer Örtlichkeit ist

veröffentlicht am 26. März 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 10.10.2008, Az. 324 O 459/08
§ 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB; § 22 KunstUrhG, § 23 KunstUrhG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Person, die auf einem in einer Zeitung ohne ihre Zustimmung veröffentlichen Foto abgebildet ist, keinen Anspruch auf Unterlassung hat, wenn sie lediglich Beiwerk zu einer Landschaft oder Örtlichkeit ist. Vorliegend war ein U-Bahnfahrer auf einem Bild in einer Zeitung zu sehen, welches zahlreiche Fahrgäste zeige, die sich am Bahnsteig drängen, um ein- bzw. auszusteigen. Der Kläger stelle nach Auffassung des Gerichts lediglich Beiwerk zur abgebildeten Örtlichkeit dar, d.h. die Personenabbildung sei derart untergeordnet, dass sie auch entfallen könne, ohne dass Gegenstand und Charakter des Bildes sich veränderten. Aus der Art und Weise der Abbildung ergebe sich kein überwiegendes berechtigtes Interesse des Klägers gegen eine Veröffentlichung. Er sei äußerst klein abgebildet, und wenn überhaupt, dann kaum erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Hamburg

Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

und beschließt:

Der Streitwert wird auf Euro 12.500,- festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist U-Bahn-Zugführer, im Verlag der Beklagten erscheint die Tageszeitung „B…“. Der Kläger begehrt Unterlassung der Veröffentlichung eines Fotos, das in der „B…“ veröffentlicht wurde, die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 775,64 Euro sowie die Zahlung von 2.500,- Euro.

In zwei Ausgaben der „B…“ vom 1.2.2006 (dort auf Seite 3) und vom 9.4.2008 (dort auf Seite 9) wurde ein Foto veröffentlicht, auf dem zu sehen ist, wie eine U-Bahn des Hamburger Verkehrsverbundes „HVV“ an einer Haltestelle wartet und zahlreiche Fahrgäste sich am Bahnsteig drängen, um ein- bzw. auszusteigen. Auf beiden Fotos ist der Kläger als Zugführer dieser U-Bahn abgebildet (Anlagen K 1 und K 2). Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger auf dem Bild jeweils erkennbar ist. Die erste Veröffentlichung erfolgte unter der Überschrift „Quetsch-Alarm am Berliner Tor“. Bei der zweiten Veröffentlichung (Anlage K 2), gegen die sich der Kläger mit seiner Klage wendet, handelt es sich um einen kleineren Ausschnitt desselben Fotos. Im Wege der Fotomontage ist bei dieser Veröffentlichung großformatig ein Sicherheitsbeamter mit Uniform und Funkgerät in das Bild „hineingeschnitten“. Der Sicherheitsbeamte wird überdimensional groß im Vordergrund unterhalb des Bildes von der Bahnsteigsituation abgebildet, der Kopf des Sicherheitsbeamten verdeckt einen Teil des Zuges. Links unter das streitgegenständliche Bild ist wiederum im Wege der Fotomontage eine Überwachungskamera eingefügt. Die Überschrift des Beitrags lautet: „Sheriffs machen unsere U-Bahn sicher“. Die Bildinnenschrift in dem Foto, das auch den Kläger abbildet, lautet: „Seit 15 Jahren sorgt die Hochbahn-Wache für Sicherheit. Mehr Präsenz heißt mehr Sicherheit, so ihr Erfolgsrezept. Sie binden nicht nur Kameras, sondern auch Techniker oder Fahrpersonal ein.“ Eine weitere Bildinnenschrift im Bild des Sicherheitsbeamten ist in der vom Kläger eingereichten Anlage nur teilweise lesbar, sie lautet: „Gut 300 Mann arbeiten bei der Hochbahn-Wache als Sicherheits-„.

Die Veröffentlichung des Fotos erfolgte in beiden Fällen nicht mit Zustimmung des Klägers.

Der Kläger mahnte die Beklagte ab und begehrte die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlagen K 3, K 4), die Beklagte lehnte dies ab (Anlage K 5), der Kläger machte vorgerichtliche Anwaltskosten mit einer Kostennote (Anlage K 6) geltend.

Der Kläger trägt vor, er sei auf dem Foto zu erkennen. Jedenfalls jemand, der ihn kenne, erkenne ihn auch, da Frisur, Stirnansatz und Schnurrbart deutlich zu erkennen seien.

Der Kläger ist der Ansicht, er werde in der Berichterstattung vom 9.4.2008 in einem Atemzug mit „Sheriffs“ und Überwachungskameras genannt und so als Teil eines Überwachungsapparates dargestellt, dessen Teil er in Wahrheit nicht sei. Er fühle sich in die Nähe von „Blockwarten“ oder „Stasi-Spitzeln“ gerückt.

Da in der Bildinnenschrift zu dem Foto, das auch ihn zeige, das Fahrpersonal ausdrücklich im Hinblick auf das Sicherheitskonzept erwähnt werde, sage der Beitrag ausdrücklich, dass auch der Fahrer Sicherheitsdienst versehe. Aus diesem Grund sei er der als einziger Fahrer auf dem Foto zu sehen sei, nicht als „Beiwerk“ anzusehen.

Da das Thema Sicherheit stets zweischneidig und aktuell diskutiert werde, habe er ein Recht darauf, nicht als Teil eines Überwachungsapparates dargestellt zu werden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu Euro 250.000,00,- zu verurteilen, es zu unterlassen, das in der Hamburg-Ausgabe der B… vom 1.2.2006 auf Seite 3 und vom 9.4.2008 auf Seite 9 abgebildete Foto, auf dem jeweils der Erklärungsempfänger als Zugführer der U3 zu sehen ist, in anderem Zusammenhang zu verwenden als dem ursprünglichen, nämlich dem vom 1.2.2006.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen von Euro 775,64,- nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 2.500,00 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger sei auf dem Foto bereits nicht erkennbar, da seine Gesichtszüge nicht auszumachen seien. Aus dem Erkennungsmerkmal „HVV-Uniform“ ergebe sich nichts anderes, da sie von jedem U-Bahn-Zugführer getragen werde. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger auf dem Bild abgebildet ist.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass – auch wenn man Erkennbarkeit bejahen würde – die Veröffentlichung gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG zulässig wäre, da der Kläger dann lediglich als Beiwerk einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit abgebildet wäre. Es handele sich lediglich um ein Symbolfoto (typische U-Bahn-Szenerie). Die Abbildung des Klägers sei hierfür inhaltlich ohne jede Bedeutung, das Bild hätte die gleiche Aussagekraft, wenn der Zug mit schwarz verspiegelter Frontscheibe oder der Kläger als schwarze Silhouette abgebildet worden wäre. Außerdem stelle die Abbildung des Klägers im Größenverhältnis zum Gesamtbild nur einen unbedeutenden Teil dar.

Der Veröffentlichung stünden keine berechtigten Interessen des Klägers auf der Abwägungsstufe entgegen. Der vom Kläger vorgetragene Eindruck, „er sei Sheriff“ und werde in die Nähe von „Blockwarten“ oder „Stasi-Spitzeln“ gerückt, sei fernliegend. Dem Leser und auch dem flüchtigen Bildbetrachter mit Überschrift sei klar, dass „Sheriff“ die Sicherheitskräfte meine und nicht den Fahrer. Auch unter Berücksichtigung der Bildinnenschrift ergebe sich nichts anderes, da der Kläger auch hierdurch nicht als „Sheriff“ dargestellt werde, als solcher falle nur die übergroß abgebildete Person am Bildrand ins Auge.

Mangels Unterlassungsanspruchs sei die Abmahnung unberechtigt gewesen, so dass auch kein Zahlungsanspruch bestehe.

Für den Zahlungsanspruch von 2.500,- Euro bestehe keine Anspruchsgrundlage, da keine Bildrechtsverletzung vorliege. Für einen materiellen Schadensersatzanspruch fehle es bereits an einem Vortrag zum Schaden, für einen Geldentschädigungsanspruch fehle es an einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 5.9.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos (1). Mangels Unterlassungsanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Abmahnung (2). Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Geldentschädigung besteht nicht (3).

1)
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos. Ein derartiger Unterlassungsanspruch ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 KUG.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger auf dem Bild erkennbar ist. Zwar ist die Erkennbarkeit des Betroffenen als Person Voraussetzung für das Entstehen des Abwehranspruchs (vgl. Löffler/Ricker Handbuch des Presserechts 5. Aufl. 2005 43. Kap. Rn. 4 m.w.N.). Auch wenn man unterstellt, dass der Kläger auf dem Foto erkennbar ist, besteht kein Unterlassungsanspruch, da in diesem Fall die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG eingreift (a) und berechtigte Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG) nicht verletzt werden (b).

a)
Die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG greift vorliegend ein. Der Kläger erscheint auf dem Foto lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit.

§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG stellt in erster Linie auf das Verhältnis des Personenbildnisses zu der mit der Darstellung erfolgten Aussage ab, das heißt, auf den Stellenwert entsprechend dem Gesamteindruck. § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG greift nur ein, wenn die Landschaft oder sonstige Örtlichkeit den Gehalt des Bildes prägt bzw. den „Abbildungsgegenstand“ bildet. Die Personenabbildung muss derart untergeordnet sein, dass sie auch entfallen könnte, ohne dass Gegenstand und Charakter des Bildes sich verändern (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 5. Aufl. 2003, 8. Kap. Rn. 48 m.w.N.; Schricker Urheberrecht Kommentar 2. Aufl. 1999 § 60/§ 23 KUG Rn. 18 mwN, ähnlich auch Löffler/Ricker a.a.O. 43. Kap. Rn. 17 m.w.N. sowie OLG München NJW 88, 915 (916)).

Bei dem streitgegenständlichen Bild (Anlage K 2) ist der Kläger lediglich sehr klein abgebildet, er nimmt nur einen extrem kleinen Ausschnitt des Bildes ein und steht bereits optisch in keiner Weise im Vordergrund.

Bei dem Bild handelt es sich auch um ein bloßes Symbolfoto, mit dem ein Bezug zum Hamburger Verkehrsverbund „HVV“ geschaffen wird. Bei diesem Symbolfoto steht die „sonstige Örtlichkeit“ der U-Bahn-Haltestellenszenerie prägend im Vordergrund, während die Abbildung des Klägers eine ganz untergeordnete Rolle spielt. Der Charakter des Bildes als Symbolfoto wird insbesondere durch die Überschrift des Beitrags und die Kombination des Bildes mit der großformatigen Abbildung des Wachmanns im Wege der Fotomontage deutlich. Die Aufmerksamkeit des Betrachters wird durch die Überschrift des Artikels „Sheriffs machen unsere U-Bahn sicherer“ in erster Linie auf die Abbildung des „Sheriffs“ gelenkt. In diesem Zusammenhang stellt das „Haltestellenfoto“ lediglich einen Bezuges des abgebildeten Wachmanns zum Hamburger Verkehrsverbund dar.

Auch unter Berücksichtigung der Bildinnenschrift des streitgegenständlichen Bildes, in der es heißt: „Seit 15 Jahren sorgt die Hochbahn-Wache für Sicherheit. Mehr Präsenz heißt mehr Sicherheit, so ihr Erfolgsrezept. Sie binden nicht nur Kameras, sondern auch Techniker oder Fahrpersonal ein.“ ergibt sich nichts anderes. Zwar ist der Kläger der einzige auf dem Bild zu sehende U-Bahn-Zugführer, so dass ein Bezug auch zu ihm hergestellt wird, indem in der Bildinnenschrift das Konzept „mehr Präsenz heißt mehr Sicherheit“ auch auf das Fahrpersonal bezogen wird. Diese Bezugnahme genügt jedoch nicht, damit der Kläger nicht mehr als „Beiwerk“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG anzusehen wäre. Auch unter Berücksichtigung der Bildinnenschrift prägt hier die Abbildung einer „Haltestellensituation“ der U-Bahn als „sonstige Örtlichkeit“ den Gehalt des Bildes im Sinne eines Symbolfotos und bildet den eigentlichen Abbildungsgegenstand, während die Personenabbildung des Klägers derart untergeordnet ist, dass sie auch entfallen könnte, ohne dass der Gegenstand und der Charakter des Bildes sich verändern würden.

Auch die Bildinnenschrift nimmt nicht in einer Weise Bezug auf den Kläger, die ihn in den Mittelpunkt des Interesses der Bildbetrachter rücken würde. Sie verweist gerade nicht in einer Weise auf den Kläger, als durch die er konkret und unmittelbar in Bezug genommen wird. Ein direkter Hinweis auf den Kläger (wie etwa: „rechts oben im Bild“) erfolgt gerade nicht. Auch wird keine konkrete (Sicherheits-/oder Überwachungs-) Tätigkeit beschrieben, die dem Fahrpersonal zuzuordnen wäre und den Fokus des Betrachters auf den Kläger lenken würde. Die thematische Bezugnahme auf das Fahrpersonal in der Bildinnenschrift erfolgt eher beiläufig im Rahmen der groben Beschreibung des Sicherheitskonzepts der Hamburger Hochbahn.

Auch unter Berücksichtigung der Bildinnenschrift mit ihrer Bezugnahme auf das Fahrpersonal ist die Personenabbildung des Klägers derart untergeordnet, dass sie auch entfallen könnte, ohne dass Gegenstand und Charakter des Bildes sich verändern würden, zumal der von der Abbildung des Klägers eingenommene Bildausschnitt äußerst klein ist. Das Foto könnte den Beitrag in gleicher Weise auch mit verspiegelter Frontscheibe des U-Bahn-Zuges bzw. bloß schematischem Umriss des Fahrers illustrieren. Der Fahrer könnte sogar in dem Bild gänzlich fehlen, ohne dass sich Gegenstand und Charakter des Bildes einschließlich der Bildinnenschrift ändern würden, in diesem Fall würde der Betrachter lediglich annehmen, hier sei das hintere Ende eines an einer Haltestelle wartenden Zuges abgebildet. Die Bildinnenschrift ist nicht derart auf die Person des Klägers fokussiert, dass sie – wäre auf dem Bild überhaupt kein Fahrer zu sehen – keinen Sinn machen würde. Auch Techniker sind (obgleich in der Bildinnenschrift in gleicher Weise wie der Fahrer erwähnt) auf dem Bild nicht zu sehen, ohne dass ein durchschnittlicher Betrachter nun das Bild daraufhin absuchen würde, wo denn der in Bezug genommene Techniker zu sehen wäre.

b)
Eine Abwägung mit den Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG) ergibt nicht, dass diese überwiegen. Aus der Art und Weise der Abbildung ergibt sich nichts für ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Klägers gegen eine Veröffentlichung. Der Kläger ist lediglich äußerst klein abgebildet. Auch wenn man eine Erkennbarkeit (zumindest für den Personenkreis, der den Kläger kennt) unterstellt, so wäre die Erkennbarkeit jedenfalls nicht besonders deutlich ausgeprägt, sondern (allenfalls) gerade eben noch zu bejahen. Bei schwach ausgeprägter Erkennbarkeit ist aber der Eingriff in die Interessen des Klägers deutlich geringer als bei der Veröffentlichung von Bildnissen, auf denen er ohne weiteres deutlich erkennbar ist.

Auch aus dem thematischen Gesamtzusammenhang, insbesondere aus der Bezugnahme zu dem Sicherheitskonzept der Hochbahn, ergibt sich kein berechtigtes überwiegendes Interesse des Klägers gegen eine Veröffentlichung des Bildes. Der Kläger wird nicht in die Nähe von „Blockwarten“ und „Stasi-Spitzeln“ gerückt. Nicht er steht im Fokus der Berichterstattung um mehr Sicherheit, sondern der groß im Vordergrund abgebildete Wachmann. Das Fahrpersonal der U-Bahn und damit auch der Kläger werden lediglich – neutral – als eingebunden in das Konzept der Hochbahn „Mehr Präsenz heißt mehr Sicherheit“ dargestellt, mit dem die Hochbahn durch bloße Präsenz die Sicherheit erhöhen will. Der Umstand, dass das Unternehmen, bei dem der Kläger beschäftigt ist, sich von der Präsenz von Kameras und Mitarbeitern mehr Sicherheit verspricht, betrifft den Kläger aber allenfalls mittelbar und rückt ihn auch nicht in die Nähe von „Blockwarten“ und „Stasi-Spitzeln“. Konkrete Tätigkeiten, die der Kläger im Sinne des Sicherheitskonzepts ausüben würde, werden in der Bildinnenschrift nicht genannt, eine spezielle Gesinnung von Fahrpersonal oder Technikern, die beim Hamburger Verkehrsverbund beschäftigt sind, wird nicht behauptet.

2)
Ein Anspruch aus Erstattung der vorgerichtlichen Kosten für die Abmahnung besteht nicht, da die Abmahnung des Klägers mangels Bestehens eines Anspruchs auf Unterlassung der Fotoveröffentlichung (vgl. dazu unter 1) unberechtigt war. Auch die Zinsforderung ist aus diesem Grunde unberechtigt.

3)
Ein Zahlungsanspruch in Höhe von Euro 2.500,- besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Insoweit fehlt es wiederum bereits an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung als Verletzungshandlung, da die Veröffentlichung rechtmäßig erfolgte (s.o. unter 1). Selbst bei Bestehen eines Unterlassungsanspruchs, stünde dem Kläger ein Zahlungsanspruch jedoch weder im Wege des Schadensersatzes noch im Wege der Geldentschädigung zu.

Der Kläger hat einen materiellen Schaden nicht dargetan. Zwar kann ein Schaden eines Betroffenen in der entgangenen Lizenzgebühr bestehen, etwa bei rechtswidriger Veröffentlichung eines Bildes und Ersparnis des für die Nutzung normalerweise nach der Verkehrssitte zu entrichtenden Entgelts (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 2.5.2006, Az. 7 U 19/06, zitiert nach Juris, Juris Absatz Nr. 10). Anders als bei Verwendung von Aufnahmen zu Werbezwecken ist bei rein publizistischer Verwendung einer Abbildung ein solches vermögenswertes Nutzungsrecht aber allenfalls ausnahmsweise anzunehmen, da derartige Bilder regelmäßig keinen Vermögenswert für die abgebildete Person verkörpern (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 2.5.2006, Az. 7 U 19/06, zitiert nach Juris, Juris Absatz Nr. 11, 12). Vorliegend ist der Kläger auf dem angegriffenen Foto lediglich sehr klein am Rande abgebildet. Auch handelt es sich um eine redaktionelle Berichterstattung und nicht um eine werbliche Vereinnahmung des Klägers, so dass nichts dafür ersichtlich ist, dass nach der Verkehrssitte hier ein Honorar für eine derartige Veröffentlichung vereinbart worden wäre.

Ein Geldentschädigungsanspruch setzt voraus, dass eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und schuldhaftes Handeln vorliegen sowie, dass andere Ausgleichsmöglichkeiten fehlen und ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung besteht (vgl. Wenzel a.a.O., 14. Kap. Rn 102, 115, 120, 127; Soehring, Presserecht 3. Aufl. 2000 32.21, 32.26, 32.28 jeweils m.w.N.). Vorliegend fehlt es bereits an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Tragweite des Eingriffs und der Grad des Verschuldens seitens der Beklagten wären auch bei Annahme einer rechtswidrigen Fotoveröffentlichung als gering anzusehen.

Mangels Bestehens einer Hauptforderung besteht auch die insoweit geltend gemachte weitere Zinsforderung nicht.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen und der Streitwertbeschluss beruhen auf §§ 3, 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

Auf das Urteil hingewiesen hat openjur.de (hier).

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