LG Hamburg: Keine 100-EUR-Abmahnpauschale bei Verkauf von Bootlegs über eBay / Berichtet von Dr. Damm und Partner

veröffentlicht am 21. Dezember 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 30.04.2010, Az. 308 S 12/09
§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die 100-EUR-Abmahnpauschale für erstmalige urheberrechtliche Abmahnungen in einfachen Fällen mit nur unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs nicht für die Abmahnung eines Angebots von 2 so genannten „Bootleg“-CDs bei eBay gilt. Die Bezeichnung „Bootleg“ beschreibt in der Regel vom Rechteinhaber nicht autorisierte Zusammenstellungen, häufig ohne Genehmigung angefertigte Mitschnitte von Live-Konzerten. Weder handele es sich bei nicht autorisierten Liveaufnahmen um eine unerhebliche Rechtsverletzung noch finde ein Angebot bei eBay „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ statt. Im vorliegenden Fall musste die Beklagte insgesamt 859,80 EUR an Abmahnkosten zahlen. Der Streitwert betrug 20.000,00 EUR. Das Gericht führte aus:


„Es lag aber bereits keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG vor. Nach der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf zu dieser Vorschrift ist dafür ein nach den Umständen des Einzelfalls geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht erforderlich (Deutscher Bundestag, Drucksache 16/5048 v. 20.4.2007, Seite 49). Nach der Begründung der Beschlussempfehlung zu den Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzesentwurfes zu § 97a UrhG (Deutscher Bundestag, Drucksache 16/8783 v. 9.4.2008, Seite 50) soll in den Anwendungsbereich des § 97a UrhG danach beispielsweise das unberechtigte öffentliche Zugänglichmachen eines bloßen Liedtextes auf einer privaten Homepage fallen. Vorliegend sind von der Beklagten zwei CDs (davon eine Doppel-CD) mit insgesamt 32 nicht autorisierten angeboten worden. Durch die Angabe „Bootleg“ im Angebotstext zu der CD „Live USA (1982)“ wurde nach dem Verständnis des durchschnittlichen eBay-Nutzers aktiv darauf hingewiesen, dass es sich um einen nicht-autorisierten Livemitschnitt handelte.

Jedenfalls prozessual zu unterstellen ist, dass der Beklagten die Bedeutung des Begriffes „Bootleg“ durchaus geläufig war. Ihr diesbezügliches Bestreiten ist unwirksam. Der Vortrag der Beklagten, sie habe nicht gewusst, dass dieser Begriff für eine nicht-autorisierte Tonaufzeichnung stehe, ist nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagte hätte insoweit jedenfalls erläutern müssen, welches Verständnis des Begriffs „Bootleg“ sie stattdessen zugrunde legte, als sie ihn in ihr Angebot einfügte. Das gilt umso mehr als es auch die weiteren von der Beklagten in ihr Angebot eingefügten Begriffe „ULTRA-RARE“ und „**RAR**“ als wenig plausibel erscheinen lassen, dass sie hinsichtlich des Wortes „Bootleg“ einem semantischen Missverständnis unterlegen war. Jedenfalls aus der Gesamtschau dieser Aspekte folgt, dass eine unerhebliche Rechtsverletzung nicht angenommen werden kann.

Es fehlt es auch an der Voraussetzung einer Rechtsverletzung „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“. Nach der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf des § 97a UrhG (a.a.O.) sind an diesen Begriff keine hohen Anforderungen zu stellen. Unter einem Handeln im geschäftlichen Verkehr ist vielmehr jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt zu verstehen, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszweckes zu dienen bestimmt ist (vgl. dazu auch: Kefferpütz, a.a.O., Rn. 37). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt selbst derjenige im geschäftlichen Verkehr, der nur Gegenstände in einer Internetauktion erwirbt, um sie mit Gewinn weiter zu veräußern (BGH, U. v. 11.3.2004, Az.: I ZR 304/01, Juris, Absatz-Nr. 43). Demnach ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr erst recht anzunehmen für denjenigen, der – wie die Beklagte – über eBay Waren verkauft, mag der im konkreten Einzelfall zu erwartende Veräußerungsgewinn auch gering sein (i.d.S. auch Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97a, Rn. 18). Dieses Ergebnis deckt sich mit der Begründung der o.g. Beschlussempfehlung in der BTDrucksache 16/8783 (a.a.O.), wonach von § 97a Abs. 2 UrhG u.a. die „Verwendung“ eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechtserwerb vom Rechtsinhaber erfasst werden soll.

Die streitgegenständlichen CDs wurden in den Verkaufsangeboten der Beklagten nicht nur – etwa zu Illustrationszwecken – „verwendet“, vielmehr waren selbst Gegenstand dieser Angebote. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch das häufige Auftreten eines eBay- Anbieters als Versteigerer auf eine geschäftliche Tätigkeit hindeutet (BGH, a.a.O.). Auch danach ist ein Handeln der Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu unterstellen, denn sie war ausweislich der von eBay zur Verfügung gestellten „Angaben zum Verkäufer“ zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Angebote bereits seit rund 7 1/2 Jahren in Deutschland als private eBay-Verkäuferin angemeldet und hatte in dieser Zeit bereits 660 Bewertungen für ihre Verkaufstätigkeit erhalten.“

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