LG Hamburg: Keine einstweilige Verfügung, wenn angeblicher Filesharer zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause ist / Streitwertbegrenzung bei Filesharing-Fällen

veröffentlicht am 13. April 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 09.09.2009, Az. 308 O 439/09
§ 97 UrhG

In einer Verhandlung vor dem LG Hamburg haben die im Filesharing-Abmahnwesen bekannten Rechtsanwälte Rasch ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Downloads eines Musikalbums zurückgenommen. Das Gericht hatte zuvor durchblicken lassen, dass der Antrag keinen Erfolg haben würde. Der abgemahnte Filesharer hatte glaubwürdig dargelegt, zum fraglichen Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen zu sein sowie den WLAN-Router ausgeschaltet zu haben. Des Weiteren setzte das Gericht den Gegenstandswert der Angelegenheit auf 25.000 EUR herab und erläuterte, dass für ein Musikalbum der Wert regelmäßig auf diesen Betrag begrenzt werde. Auf das Urteil hingewiesen hat Rechtsanwalt Thorsten Becker.

I