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LG Hamburg: Keine Patentverletzung bei reiner Warendurchfuhr

LG Hamburg, Urteil vom 30.04.2009, Az. 315 O 72/08
§ 140a PatG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass das bloße körperliche Verbringen von patentverletzender Ware (hier: CD-Rs) nach Deutschland mit dem Ziel der anschließenden Durchfuhr der Waren ins Ausland keine Patentverletzung (in Deutschland) und damit keinen Anspruch auf Vernichtung auf der Grundlage von § 140a PatG begründet. Gegenteiliges sei weder der aktuellen Rechtsprechung zu entnehmen, noch der Anwendung der „Produktpiraterie-Verordnung” auf den vorliegenden Fall.

Die Klägerin begehrte die Einwilligung der Beklagten in die Vernichtung vermeintlich patentverletzender CD-Rs. Die Beklagte war Herstellerin und Eigentümerin der streitgegenständlichen CD-Rs. Sie ließ die CD-Rs in zwei getrennten Containern auf dem Seeweg in den Hamburger Hafen verbringen. Der Zoll verfügte im Januar 2008 hinsichtlich der beiden Container die Aussetzung der Überlassung. Der letztendliche Bestimmungsort der in den Containern enthaltenen CD-Rs war zwischen den Parteien umstritten; die Beklaget behauptet, die Ware sei für Finnland bzw. Tschechien bestimmt gewesen.

Der EuGH, so das LG Hamburg, habe in der Entscheidung Montex/Diesel (abgedruckt in GRUR 2007, 146) für das Markenrecht klargestellt, dass die bloße Durchfuhr schutzrechtsrelevanter Waren grundsätzlich nicht zu einer Schutzrechtsverletzung im Inland führe. Die abstrakte Gefahr, dass die Waren nicht an ihrem Zielort ankämen, sondern im Schutzland unbefugt in Verkehr gebracht werden könnten, reiche nicht für die Annahme einer Schutzrechtsverletzung aus.

Diesen vom EuGH für das Markenrecht aufgestellten Grundsätzen folge die Kammer und übertrage sie auf die vorliegende patentrechtliche Fragestellung. Denn es wäre nicht überzeugend, die identische Fragestellung des Einführens bzw. Inverkehrbringens von Waren für das Markenrecht und das Patentrecht unterschiedlich zu beantworten (s. hierzu schon das Urteil der Kammer zum Verfahren 315 O 180/06).

Der EuGH habe sich in der zitierten Entscheidung nicht ausdrücklich zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen das Stadium einer nur abstrakten Gefahr eines unbefugten Inverkehrbringens der Waren im Schutzland verlassen und eine Schutzrechtsverletzung im (angeblichen) Durchfuhrland im Einzelfall doch begründet sein könnte. Bei ergänzender Heranziehung der Schlussanträge des Generalanwaltes Maduro zum Fall Montex/Diesel erschließe sich aber, dass eine Durchfuhr „an sich” schutzrechtsverletzender Ware dann als Verletzungsakt angesehen werden könne, wenn der „begründete Verdacht” besteht, dass die Waren im Schutzland in den Verkehr gebracht werden sollten. Hierfür könnten Indizien ausreichen (s. die Schlussanträge, Tz. 28, 32 ff., abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu).

An greifbaren Hinweisen, also an einem „begründeten Verdacht” in Bezug auf eine Schutzrechtsverletzung in Deutschland, habe es im vorliegenden Fall gefehlt. Insbesondere begründe allein der Umstand, dass die Beklagte ihre Waren offenbar nicht im „externen gemeinschaftlichen Versandverfahren” versandt habe - wie im Fall Montex/Diesel -, nach Auffassung der Kammer noch nicht einen solchen greifbaren Hinweis. Jedenfalls habe die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass und warum andere Versandverfahren als das externe Versandverfahren in erhöhtem Maße die Gefahr eines Inverkehrbringens der transportierten Waren in Deutschland mit sich bringen würden. Die Einordnung als „gemeinschaftliches Versandverfahren” sei eine zollrechtliche, die sich, soweit erkennbar, praktisch - für die Frage des Inverkehrbringens - nicht auswirke.

Ein greifbarer Hinweis für eine Einfuhr nach Deutschland wäre auch nicht aus dem Umstand herleitbar, dass die CD-R möglicherweise in ihrem Bestimmungsland außerhalb Deutschlands patentverletzend seien (vgl. aber die insoweit offeneren Ausführungen des Generalanwaltes Maduro, Tz 32: „Eine Markenrechtsverletzung im Durchfuhrstaat kann nur vorliegen, wenn Indizien die berechtigte Annahme erlauben, dass die Waren mit dem Zeichen DIESEL nicht ausschließlich in Irland in den Verkehr gebracht werden, sondern auch in anderen Staaten, in denen die Marke Schutz genießt, u. a. im Durchfuhrstaat.”; ähnlich Tz 42). Es wäre nämlich nicht überzeugend, ein Indiz für eine Einfuhr oder ein Inverkehrbringen im Inland allein daraus gewinnen zu wollen, dass eine Patentverletzung im Ausland drohe (so i.E. auch BGH GRUR 2007, 875 - Durchfuhr von Originalware). Das würde auf eine Art „Generalverdacht” der (drohenden) Einfuhr in Bezug auf jedes mögliche Schutzland neben dem Bestimmungsland hinauslaufen.

Im Nachgang der EuGH-Entscheidung hat auch der BGH festgehalten, dass in „Durchfuhr-Fällen” grundsätzlich nicht von einer Schutzrechtsverletzung im Inland auszugehen ist (s. BGH GRUR 2007, 875 - Durchfuhr von Originalware; GRUR 2007, 876 - Diesel II).

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